55
jene Verfügung Kraft und Wirkung haben kann, ein,
alsdann gewäͤhrt sie ihm aber nicht mehr Schutz seines ¬
Eigenthums — nemlich des Getreides sondern -
sie schmaͤlert und vermindert ihm dieses. Denn
nun hat der Eigenthuͤmer des Getreides -- um bey
den Ausdrücken des A. P. L. R. stehen zu bleiben
keine Befugniß mehr uͤber, die Substanz der Sache
„(des Getreides) aus eigener Macht zu verfuͤgen."
Er hat nicht mehr das ihm gesetzlich gebuͤhrende
„Recht, die Sache (das Getreide) zu seinem
„Vortheile zu gebrauchen. Das zu seinem Eigen„thume ¬
gehoͤrende Nutzungsrecht erstreckt sich von nun
„an nicht mehr auf alle Vortheile, welche die Sache
sondern blos
„(das Getreide) ihm gewaͤhren kann"
auf diejenigen, welche ihn der Staat durch jene Verfuͤgung ¬
noch zu nehmen erlaubt. Es kann also keinem
Zweifel unterworfen seyn, daß nach den deutlichen
Vorschriften des Preußischen Gesetzbuches jedes Getreideausfuhr=Verbot ¬
ein Eingriff in die Eigenthumsrechte einzelner
Unterthanen, nemlich derjenigen, welche Getreide
zum feilen Verkaufe liegen haben, sey.
Wenn man nun auch Sicherheit und Schutz der
Person und des Eigenthums der Unterthanen, aus
allerdings erheblichen Grüͤnden, nicht fuͤr den einzigen ¬
Zweck der Staaten ausgeben kann und will:
so durfte doch so viel gewiß seyn, daß diesem alle