Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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jene  Verfügung  Kraft  und  Wirkung  haben  kann,  ein,
alsdann  gewäͤhrt  sie  ihm  aber  nicht  mehr  Schutz  seines ¬
  Eigenthums  —  nemlich  des  Getreides  sondern -
  sie  schmaͤlert  und  vermindert  ihm  dieses.  Denn
nun  hat  der  Eigenthuͤmer  des  Getreides  --  um  bey
den  Ausdrücken  des  A.  P.  L.  R.  stehen  zu  bleiben
keine  Befugniß  mehr  uͤber,  die  Substanz  der  Sache
„(des  Getreides)  aus  eigener  Macht  zu  verfuͤgen."
Er  hat  nicht  mehr  das  ihm  gesetzlich  gebuͤhrende
„Recht,  die  Sache  (das  Getreide)  zu  seinem
„Vortheile  zu  gebrauchen.  Das  zu  seinem  Eigen„thume ¬
  gehoͤrende  Nutzungsrecht  erstreckt  sich  von  nun
„an  nicht  mehr  auf  alle  Vortheile,  welche  die  Sache
sondern  blos
„(das  Getreide)  ihm  gewaͤhren  kann"
auf  diejenigen,  welche  ihn  der  Staat  durch  jene  Verfuͤgung ¬
  noch  zu  nehmen  erlaubt.  Es  kann  also  keinem
Zweifel  unterworfen  seyn,  daß  nach  den  deutlichen
Vorschriften  des  Preußischen  Gesetzbuches  jedes  Getreideausfuhr=Verbot ¬

ein  Eingriff  in  die  Eigenthumsrechte  einzelner
Unterthanen,  nemlich  derjenigen,  welche  Getreide
zum  feilen  Verkaufe  liegen  haben,  sey.
Wenn  man  nun  auch  Sicherheit  und  Schutz  der
Person  und  des  Eigenthums  der  Unterthanen,  aus
allerdings  erheblichen  Grüͤnden,  nicht  fuͤr  den  einzigen ¬
  Zweck  der  Staaten  ausgeben  kann  und  will:
so  durfte  doch  so  viel  gewiß  seyn,  daß  diesem  alle
            
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