Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 36)

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28.  Buch.  2.  Tit.  §.  1421.  h.
verhaltnisse  eines  Erblassers,  nicht  von  dem  eines  suus
heres  spreche
).  Ja  es  sey  ganz  unmöglich,  bei  Fällen, -
  wie  der  in  dem  §.  14.  der  L.  Gallus  vorgetragene,
an  eine  Anwendung  jener  Fiction  zu  denken;  denn  hiernach ¬
  müsse  ja  der  Sohn,  welcher  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung ¬
  in  feindlicher  Gefangenschaft  war,  als
bereits  verstorben  gedacht  werden,  folglich  rücke  der  Enkel
von  ihm  nicht  erst  nach  dem  Testament  an  die  Stelle
seines  Vaters,  sondern  er  sey  damals  schon  suus  heres
seines  Großvaters  gewesen,  und  würde  als  nepos  non
postumus  eigentlich  gar  nicht  einmal  ein  Recht  auf  Einsetzung ¬
  oder  Enterbung  gehabt  haben  19).  --  Die  Wahrheit ¬
  dieser  Bemerkungen  ist  unverkennbar.  Denn  wie
konnte  sonst  von  der  Ruption  des  Testaments  durch  Descendenten ¬
  eines  kriegsgefangenen  Sohnes  die  Rede  seyn,  —
wie  wäre  man  zu  der  Frage  gekommen:  ob  sich  diese
Ruption  dadurch  vermeiden  lasse,  daß  man  den  Enkel
einsetze?  wenn  man  sich  denselben  nicht  als  postumus,
mithin  als  einen  solchen  gedacht  hätte,  der  erst  nach
dem  Testament  in  die  Stelle  seines  Vaters  einrücke  20)!
Aber  aller  Einfluß  der  Lex  Cornelia  auf  den  Begriff ¬
  eines  Postumus  läßt  sich  darum  doch  nicht  abläug18) ¬
  Man  s.  hier  hauptsächlich  Ant.  FABER  conj.  jur.  civil.
Lib.  X.  cap.  III.  und  Luc.  van  de  POLL  de  exhered.  et
praeter.  cap.  XIV.  XV.  —  Vgl.  auch  Barth.  CHESIUS
interpret.  Lib.  I.  c.  49  ad  L.  29.  §.  14.  h.  t.  nr.  4.  (in
der  Jurisprd.  Rom.  et  Att.  T.  II.  p.  266.  in  f.)
19)  A.  FABER  I.  I.  p.  290  u.  292.
20)  Man  vgl.  hier  folgende  Stellen:  L.  9.  §.  2.  D.  (S.  oben
die  Note  98  a.)  L.  29.  §.  6.  u.  §.  14.  eod.  L.  6.  §.  1.  D.
de  inj.  rupto  irr.  facto  test.  L.  1.  §.  4.  D.  de  suis  et
legit.  (S.  die  angef.  Note  98a).
            
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