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28. Buch. 2. Tit. §. 1421. h.
verhaltnisse eines Erblassers, nicht von dem eines suus
heres spreche
). Ja es sey ganz unmöglich, bei Fällen, -
wie der in dem §. 14. der L. Gallus vorgetragene,
an eine Anwendung jener Fiction zu denken; denn hiernach ¬
müsse ja der Sohn, welcher zur Zeit der Testamentserrichtung ¬
in feindlicher Gefangenschaft war, als
bereits verstorben gedacht werden, folglich rücke der Enkel
von ihm nicht erst nach dem Testament an die Stelle
seines Vaters, sondern er sey damals schon suus heres
seines Großvaters gewesen, und würde als nepos non
postumus eigentlich gar nicht einmal ein Recht auf Einsetzung ¬
oder Enterbung gehabt haben 19). -- Die Wahrheit ¬
dieser Bemerkungen ist unverkennbar. Denn wie
konnte sonst von der Ruption des Testaments durch Descendenten ¬
eines kriegsgefangenen Sohnes die Rede seyn, —
wie wäre man zu der Frage gekommen: ob sich diese
Ruption dadurch vermeiden lasse, daß man den Enkel
einsetze? wenn man sich denselben nicht als postumus,
mithin als einen solchen gedacht hätte, der erst nach
dem Testament in die Stelle seines Vaters einrücke 20)!
Aber aller Einfluß der Lex Cornelia auf den Begriff ¬
eines Postumus läßt sich darum doch nicht abläug18) ¬
Man s. hier hauptsächlich Ant. FABER conj. jur. civil.
Lib. X. cap. III. und Luc. van de POLL de exhered. et
praeter. cap. XIV. XV. — Vgl. auch Barth. CHESIUS
interpret. Lib. I. c. 49 ad L. 29. §. 14. h. t. nr. 4. (in
der Jurisprd. Rom. et Att. T. II. p. 266. in f.)
19) A. FABER I. I. p. 290 u. 292.
20) Man vgl. hier folgende Stellen: L. 9. §. 2. D. (S. oben
die Note 98 a.) L. 29. §. 6. u. §. 14. eod. L. 6. §. 1. D.
de inj. rupto irr. facto test. L. 1. §. 4. D. de suis et
legit. (S. die angef. Note 98a).