Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Die  Bestrafung  dieser  Uebertretung  ist,  nebst  dem
Verfalle  der  Auflage  oder  der  davon  vorhandenen  Exemplare, ¬
  das  erste  Mahl  eine  Geldstrafe  von  zwey  bis  fünfhundert ¬
  Gulden;  das  zweyte  Mahl  nebst  der  Geldstrafe,  ein
bis  dreymonathlicher  Arrest;  auf  den  dritten  Fall  der  Verlust ¬
  der  Gerechtsame  des  Buchhandels.
Bey  dieser  Uebertretung  ist  zugleich  auf  den  Inhalt
des  Werkes  und  auf  den  Umstand  zu  sehen,  in  welcher
Menge  dasselbe  verbreitet  worden.
2.  Wenn  ein  Buchhändler  ein  Werk,  es  sey  im  Lande ¬
  oder  auswärts  verkauft,  verbreitet,  oder  sonst  auf  eine
Art  in  Umlauf  bringt,  das  von  der  Büchercensur  im  Ganzen ¬
  verworfen  ist.
Im  Allgemeinen  ist  diese  Uebertretung  sogleich  das
erste  Mahl  nebst  dem  Verluste  der  vorhandenen  Exemplare,
mit  einer  Geldstrafe  von  zwey  bis  fünfhundert,  und  ein  bis
dreymonathlichem  Arreste,  das  zweyte  Mahl  noch  mit  Verlust ¬
  des  Buchhandels  zu  bestrafen.
Diese  Strafe  ist  auch  dann  zu  verhängen,  wenn  in
einem  Werke  einzelne  Stellen  oder  Wörter  von  der  Censur
weggestrichen,  das  Weggestrichene  aber  in  den  Druck  wieder ¬
  aufgenommen,  oder  wenn  schon  in  einer  censurirten
Handschrift  der  Sinn  durch  Zusätze  oder  Hinweglassungen
verändert  worden.
Daferne  das,  gegen  das  Verboth  der  Censur  verkaufte ¬
  Werk  zum  Verderbnisse  der  Sittlichkeit  gereicht,  ist  der
Schuldige  nicht  nur  sogleich  mit  dem  Verluste  des  Buchhandels ¬
  zu  bestrafen,  sondern  als  ein  Werkzeug  der  Verführung, ¬
  auch  zum  strengen  Arreste,  nach  Maß  der  geschehenen ¬
  Verbreitung,  von  einem  bis  zu  sechs  Monathen  zu
verurtheilen.
Wäre  der  Inhalt  des  verbreiteten  Werkes,  die  öffentliche ¬
  Ordnung  und  Ruhe  zu  stören  geeignet,  so  geht  die
Uebertretung  in  ein  Verbrechen  über,  für  welches  im  ersten
Theile  die  Strafe  bestimmt  ist.
            
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