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Die Bestrafung dieser Uebertretung ist, nebst dem
Verfalle der Auflage oder der davon vorhandenen Exemplare, ¬
das erste Mahl eine Geldstrafe von zwey bis fünfhundert ¬
Gulden; das zweyte Mahl nebst der Geldstrafe, ein
bis dreymonathlicher Arrest; auf den dritten Fall der Verlust ¬
der Gerechtsame des Buchhandels.
Bey dieser Uebertretung ist zugleich auf den Inhalt
des Werkes und auf den Umstand zu sehen, in welcher
Menge dasselbe verbreitet worden.
2. Wenn ein Buchhändler ein Werk, es sey im Lande ¬
oder auswärts verkauft, verbreitet, oder sonst auf eine
Art in Umlauf bringt, das von der Büchercensur im Ganzen ¬
verworfen ist.
Im Allgemeinen ist diese Uebertretung sogleich das
erste Mahl nebst dem Verluste der vorhandenen Exemplare,
mit einer Geldstrafe von zwey bis fünfhundert, und ein bis
dreymonathlichem Arreste, das zweyte Mahl noch mit Verlust ¬
des Buchhandels zu bestrafen.
Diese Strafe ist auch dann zu verhängen, wenn in
einem Werke einzelne Stellen oder Wörter von der Censur
weggestrichen, das Weggestrichene aber in den Druck wieder ¬
aufgenommen, oder wenn schon in einer censurirten
Handschrift der Sinn durch Zusätze oder Hinweglassungen
verändert worden.
Daferne das, gegen das Verboth der Censur verkaufte ¬
Werk zum Verderbnisse der Sittlichkeit gereicht, ist der
Schuldige nicht nur sogleich mit dem Verluste des Buchhandels ¬
zu bestrafen, sondern als ein Werkzeug der Verführung, ¬
auch zum strengen Arreste, nach Maß der geschehenen ¬
Verbreitung, von einem bis zu sechs Monathen zu
verurtheilen.
Wäre der Inhalt des verbreiteten Werkes, die öffentliche ¬
Ordnung und Ruhe zu stören geeignet, so geht die
Uebertretung in ein Verbrechen über, für welches im ersten
Theile die Strafe bestimmt ist.