Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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4. Weun ein Buchhändler oder Privatmann Ansu 
chungszettel um Erlaubniß verbothener oder erga Schedam 
beschränkter Druckschriften einreichet, und dazu entweder ei 
nen falschen Nahmen der diese Erkaubniß ansuchenden Per 
son gebraucht, oder, nach erhaltener Erlaubniß, ein bey der 
Einreichung des Gesuches auf dem Zettel nicht gestan 
denes Buch beysetzt, hat dafür in jedem Falle eine Strafe 
im Gelde mit 50 fl. zu entrichten. 
Eben diese Strafe findet Statt, wenn ein Buchhänd 
ler oder ein anderer mehr als einmahl um die Erlaubniß 
für das nähmliche Buch unter dem Nahmen der nähmlichen 
Person ansuchet, und dadurch die das Censurfach dirigiren 
de Stelle freventlich zu täuschen versuchet. Derjenige, der 
die für diese Uebertretungsfälle bestimmte Geldstrafe zu erle 
gen nicht vermöchte, hat für jeden Gulden einen Tag im Ge 
fängnisse zuzubringen. 
Eodem §. 16. 
§. 920. 
Den Buchhändlern ist unbenommen, Licitationen von 
ihren eigenen Büchern zu halten, hingegen haben sie sich in 
keinem Falle einiges Einstandrechtes in Ansehung derglei 
chen öffentlichen Verkaufes und zwar auch alsdann nicht 
zu erfreuen, wenn die Witwen und Uebernehmer einer Buch 
handlung einen Theil ihres Vorrathes auf diese Weise an 
Mann bringen wollten. 
Buchhandlungs=Ordnung vom 28. März 1772, §. 13. 
Büchersammlungen in Licitationen zu verkaufen, ist 
sowohl Buchhändlern und Antiquaren, als anderen Privat 
personen nach den bisherigen Vorschriften erlaubt. 
Patent vom 18. März 1806, §. 12.
	        
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