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4. Weun ein Buchhändler oder Privatmann Ansu
chungszettel um Erlaubniß verbothener oder erga Schedam
beschränkter Druckschriften einreichet, und dazu entweder ei
nen falschen Nahmen der diese Erkaubniß ansuchenden Per
son gebraucht, oder, nach erhaltener Erlaubniß, ein bey der
Einreichung des Gesuches auf dem Zettel nicht gestan
denes Buch beysetzt, hat dafür in jedem Falle eine Strafe
im Gelde mit 50 fl. zu entrichten.
Eben diese Strafe findet Statt, wenn ein Buchhänd
ler oder ein anderer mehr als einmahl um die Erlaubniß
für das nähmliche Buch unter dem Nahmen der nähmlichen
Person ansuchet, und dadurch die das Censurfach dirigiren
de Stelle freventlich zu täuschen versuchet. Derjenige, der
die für diese Uebertretungsfälle bestimmte Geldstrafe zu erle
gen nicht vermöchte, hat für jeden Gulden einen Tag im Ge
fängnisse zuzubringen.
Eodem §. 16.
§. 920.
Den Buchhändlern ist unbenommen, Licitationen von
ihren eigenen Büchern zu halten, hingegen haben sie sich in
keinem Falle einiges Einstandrechtes in Ansehung derglei
chen öffentlichen Verkaufes und zwar auch alsdann nicht
zu erfreuen, wenn die Witwen und Uebernehmer einer Buch
handlung einen Theil ihres Vorrathes auf diese Weise an
Mann bringen wollten.
Buchhandlungs=Ordnung vom 28. März 1772, §. 13.
Büchersammlungen in Licitationen zu verkaufen, ist
sowohl Buchhändlern und Antiquaren, als anderen Privat
personen nach den bisherigen Vorschriften erlaubt.
Patent vom 18. März 1806, §. 12.