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1. Niemand soll, unter der gegen Einschwärzungen
verhängten Strafe, eine Druckschrift mit vorsetzlicher Um
gehung der Mauthämter und der Revisoriate einführen, und
vor erhaltener Censursbewilligung zum Verkaufe bringen.
Hofentscheidung vom 30. Hornung, Gubernial=Inti
mat vom 28. März 1795.
2. Die den Buchhändlern auf den Revisoriaten zu
rückbehaltenen verbothenen Bücher, wovon ein von dem Ei
genthümer oder dessen Handlungsbestellten unterschriebenes
Verzeichniß mit beygesetzter Zahl der Exemplare daselbst ge
führt wird, sollen binnen sechs Monathen, bey Strafe der
Confiscation, unter den vorgeschriebenen Vorsichten wieder
aus den Erblanden geschaffet werden. Sollten in dem ei
nen oder andern Falle besondere Hindernisse der Befolgung
dieser Vorschrift im Wege stehen, so sind solche von dem Ei
genthümer oder der Administration anzuzeigen, wo dann
nach Beschaffenheit der Umstände, diese Frist auf weitere drey
oder sechs Monathe wird erstrecket werden.
Eodem §. 3.
3. Wenn Buchhändler Kataloge, oder kleinere Verzeich
nisse von Büchern, die sie zum öffentlichen Verkaufe ausbie
then, bey dem Revisionsamte einreichen, und darunter ver
bothene gefunden werden, so sind sie schuldig, solche an
das Revisionsamt abzugeben, wo dieselben so lange aufbe
halten werden, bis die Eigenthümer entweder einen Käu
fer, der die besondere Erlaubniß erhält, finden, oder bis sie
solche, unter dießfalls gewöhnlicher Vorsicht, außer Landes
schicken werden. Keines von beyden kann bey solchen Stüc
ken, die im hohen Grade religions=, sitten= und staatswi
drig oder pasquillantisch, ehrenrührerisch und offenbar bos
haft sind, Statt haben, als welche ohne Weitern vom Re
visionsamte zu vertilgen sind.
Eodem §. 15.