Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

649 
1. Niemand soll, unter der gegen Einschwärzungen 
verhängten Strafe, eine Druckschrift mit vorsetzlicher Um 
gehung der Mauthämter und der Revisoriate einführen, und 
vor erhaltener Censursbewilligung zum Verkaufe bringen. 
Hofentscheidung vom 30. Hornung, Gubernial=Inti 
mat vom 28. März 1795. 
2. Die den Buchhändlern auf den Revisoriaten zu 
rückbehaltenen verbothenen Bücher, wovon ein von dem Ei 
genthümer oder dessen Handlungsbestellten unterschriebenes 
Verzeichniß mit beygesetzter Zahl der Exemplare daselbst ge 
führt wird, sollen binnen sechs Monathen, bey Strafe der 
Confiscation, unter den vorgeschriebenen Vorsichten wieder 
aus den Erblanden geschaffet werden. Sollten in dem ei 
nen oder andern Falle besondere Hindernisse der Befolgung 
dieser Vorschrift im Wege stehen, so sind solche von dem Ei 
genthümer oder der Administration anzuzeigen, wo dann 
nach Beschaffenheit der Umstände, diese Frist auf weitere drey 
oder sechs Monathe wird erstrecket werden. 
Eodem §. 3. 
3. Wenn Buchhändler Kataloge, oder kleinere Verzeich 
nisse von Büchern, die sie zum öffentlichen Verkaufe ausbie 
then, bey dem Revisionsamte einreichen, und darunter ver 
bothene gefunden werden, so sind sie schuldig, solche an 
das Revisionsamt abzugeben, wo dieselben so lange aufbe 
halten werden, bis die Eigenthümer entweder einen Käu 
fer, der die besondere Erlaubniß erhält, finden, oder bis sie 
solche, unter dießfalls gewöhnlicher Vorsicht, außer Landes 
schicken werden. Keines von beyden kann bey solchen Stüc 
ken, die im hohen Grade religions=, sitten= und staatswi 
drig oder pasquillantisch, ehrenrührerisch und offenbar bos 
haft sind, Statt haben, als welche ohne Weitern vom Re 
visionsamte zu vertilgen sind. 
Eodem §. 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer