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nach der Strenge der Civil- und Criminalrechte festgesetzt
ist, die, in so lange das delictum nicht criminalisch ist,
von den Waldämtern zu verhängen, und hierbey denenselben ¬
von Jedermann bey schwerester Verantwortung alle Assistenz ¬
zu leisten kommt; ferner sollen die mit der Tabakpfeife ¬
auf dem Kohlwagen oder in Bährmen und Abstürzorten
angetroffenen Führer in flagranti durch jedes StadtMarkt=, ¬
Landgericht und Burgfried, oder durch Unsere
Waldämter, wie und wo er betreten wird, glatterdings
beym Kopf genommen, und nebst Abnehmung der Pfeife
das erste Mahl mit 12 Stockschlägen, das zweyte Mahl
hingegen doppelt corrigirt werden.
Wenn sich aber aller Sorgfalt unangesehen, gleichwohl ¬
in denen Waldungen, wem sie immer gehören, eine
Feuersbrunst zutraget: so sollen nicht allein sämmtliche Insassen ¬
von 1 bis 2 Meilen weit zur Hülfe herbey zu eilen
verbunden seyn, sondern auch die nächst gelegene Herrschaftsbeamte, ¬
auch Stadt=, Markt= und Dorfrichter unverlängt ¬
sich dahin zu begeben, und zur Dämpfung des Feuers
mit Rath und That zu verwenden haben, sich aber dieser
Anordnung widersetzte oder saumselig bezeigte, solle auf das
Schärfeste bestraft werden.
Und weil durch die meistens im Muhrboden übliche
Öster= und Pfingst=, wie durch die allgemeine Johannesund ¬
Sonnenwend=Feuer eine große Quantität Holzes umsonst ¬
verwüstet und verbrennt worden, auch andere unglückliche ¬
Begebenheit und Feuersbrünste dabey entstanden sind:
so wurden solche gänzlich abgeschafft, und für jedes derley
Feuer entgegen dem Grundeseigenthümer, wenn er solches
in seinem Grund und Boden wissentlich gestattet, und zugleich ¬
Grundherr ist, 12 Reichsthaler, wenn aber der
Grundeigenthümer ein Unterthan seyn sollte, wider solchen
die zum Artikel 6. statuirte Leibesstrafe, wider die derley
Feuer unternehmenden Thäter selbst hingegen die entgegen