Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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nach  der  Strenge  der  Civil-  und  Criminalrechte  festgesetzt
ist,  die,  in  so  lange  das  delictum  nicht  criminalisch  ist,
von  den  Waldämtern  zu  verhängen,  und  hierbey  denenselben ¬
  von  Jedermann  bey  schwerester  Verantwortung  alle  Assistenz ¬
  zu  leisten  kommt;  ferner  sollen  die  mit  der  Tabakpfeife ¬
  auf  dem  Kohlwagen  oder  in  Bährmen  und  Abstürzorten
angetroffenen  Führer  in  flagranti  durch  jedes  StadtMarkt=, ¬
  Landgericht  und  Burgfried,  oder  durch  Unsere
Waldämter,  wie  und  wo  er  betreten  wird,  glatterdings
beym  Kopf  genommen,  und  nebst  Abnehmung  der  Pfeife
das  erste  Mahl  mit  12  Stockschlägen,  das  zweyte  Mahl
hingegen  doppelt  corrigirt  werden.
Wenn  sich  aber  aller  Sorgfalt  unangesehen,  gleichwohl ¬
  in  denen  Waldungen,  wem  sie  immer  gehören,  eine
Feuersbrunst  zutraget:  so  sollen  nicht  allein  sämmtliche  Insassen ¬
  von  1  bis  2  Meilen  weit  zur  Hülfe  herbey  zu  eilen
verbunden  seyn,  sondern  auch  die  nächst  gelegene  Herrschaftsbeamte, ¬
  auch  Stadt=,  Markt=  und  Dorfrichter  unverlängt ¬
  sich  dahin  zu  begeben,  und  zur  Dämpfung  des  Feuers
mit  Rath  und  That  zu  verwenden  haben,  sich  aber  dieser
Anordnung  widersetzte  oder  saumselig  bezeigte,  solle  auf  das
Schärfeste  bestraft  werden.
Und  weil  durch  die  meistens  im  Muhrboden  übliche
Öster=  und  Pfingst=,  wie  durch  die  allgemeine  Johannesund ¬
  Sonnenwend=Feuer  eine  große  Quantität  Holzes  umsonst ¬
  verwüstet  und  verbrennt  worden,  auch  andere  unglückliche ¬
  Begebenheit  und  Feuersbrünste  dabey  entstanden  sind:
so  wurden  solche  gänzlich  abgeschafft,  und  für  jedes  derley
Feuer  entgegen  dem  Grundeseigenthümer,  wenn  er  solches
in  seinem  Grund  und  Boden  wissentlich  gestattet,  und  zugleich ¬
  Grundherr  ist,  12  Reichsthaler,  wenn  aber  der
Grundeigenthümer  ein  Unterthan  seyn  sollte,  wider  solchen
die  zum  Artikel  6.  statuirte  Leibesstrafe,  wider  die  derley
Feuer  unternehmenden  Thäter  selbst  hingegen  die  entgegen
            
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