Full text : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 127 (1773))

Rechtshaͤndeln  oͤfters  vorkommend.  rc.  311
Gleichwie  in  diesem  L791  die  Dicta  testium -
  auf  eine  unnaturliche  Weise  verdrehet
worden;  so  geschiehet  ein  gleiches  mit  denen
Tubingischen  rationibus  decid.  in  [80  al.
Daß  F.  Reg.  in  Gefolg  des  am  17ten
May  eröfneten  Cameral=Jnterlocuts  die  Tübing. -
  Urthel  nicht  allein,  sondern  auch  die
Rationes  decidendi  Einem  Hochpreißlichen
R.  C.  Gericht  vorgeleget  hat,  wird  ihr  sehr
übel,  und  dahin  gedeutet,  daß  sie  mit  den
Rationibus  decidendi,  welche  sonst  geheim
gehalten  würden,  gleichsam  was  mehrers  zu
erschleichen  suche,  als  der  Innhalt  des  Spruchs
zulege.
Um  F.  Reg.  Canzley  zu  G.  verdächtig
zu  machen,  wird  angefuͤhret:
Jn  dem  Original  des  Tübingischen  Spruches -
  in  medio  bey  den  Worten  Beklagte -
  obbesagte  Gem.  seye  eine  Rasur
(a)  wahrzunehmen,  und  zwey  Zeilen
hernach  von  fremder  Hand  bey  denen
Worten:  hinführo  ohngestöhret  lassen  ,
dem  Worte  lassen  die  Sylbe  ge  hinzugefuͤget -
  und  gelassen  daraus  gemacht
X  4
wor=(a) -
  Die  angegebene  Rasur  bestehet  darinn.
Ueber  dem  Buchstaben  a  in  dem  Wort  Beklatte
haben  zwey  Strichlein  gestanden,  welche,  ohne
die  mindeste  Verletzung  des  Worts  selbsten,  ausradiret -
  sind,  solchergestalt  jedoch,  daß  man  die
Spuren  der  beiden  Strichlein  noch  ganz  deutlich
bemerken  kann.
Max-Planck-Institut  für
            
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