Rechtshaͤndeln oͤfters vorkommend. rc. 311
Gleichwie in diesem L791 die Dicta testium -
auf eine unnaturliche Weise verdrehet
worden; so geschiehet ein gleiches mit denen
Tubingischen rationibus decid. in [80 al.
Daß F. Reg. in Gefolg des am 17ten
May eröfneten Cameral=Jnterlocuts die Tübing. -
Urthel nicht allein, sondern auch die
Rationes decidendi Einem Hochpreißlichen
R. C. Gericht vorgeleget hat, wird ihr sehr
übel, und dahin gedeutet, daß sie mit den
Rationibus decidendi, welche sonst geheim
gehalten würden, gleichsam was mehrers zu
erschleichen suche, als der Innhalt des Spruchs
zulege.
Um F. Reg. Canzley zu G. verdächtig
zu machen, wird angefuͤhret:
Jn dem Original des Tübingischen Spruches -
in medio bey den Worten Beklagte -
obbesagte Gem. seye eine Rasur
(a) wahrzunehmen, und zwey Zeilen
hernach von fremder Hand bey denen
Worten: hinführo ohngestöhret lassen ,
dem Worte lassen die Sylbe ge hinzugefuͤget -
und gelassen daraus gemacht
X 4
wor=(a) -
Die angegebene Rasur bestehet darinn.
Ueber dem Buchstaben a in dem Wort Beklatte
haben zwey Strichlein gestanden, welche, ohne
die mindeste Verletzung des Worts selbsten, ausradiret -
sind, solchergestalt jedoch, daß man die
Spuren der beiden Strichlein noch ganz deutlich
bemerken kann.
Max-Planck-Institut für