Objekt : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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zugelassen,  der  sich  nicht  zuvor  Kenntnisse  der  Literatur  erworben, ¬
  und  den  Buchhandel  ordentlich  erlernt  hat.
Eodem  §.  3.
Hinsichtlich  der  Handlungsdienstzeit  siehe  §.  904.
§.  908.
Derjenige,  der  ein  Buchhändler-  oder  Antiquar=Buchhändlerbefugniß ¬
  erlangen  will,  muß  sich  mit  Zeugnissen  eines ¬
  ordentlichen  und  rechtschaffenen  Lebenswandels  von  den
Principalen  ausweisen,  bey  welchem  er  seine  Lehr-  und  Gehülfsjahre ¬
  zugebracht  hat.
Eodem  §.  6.
§.  909.
Wer  eine  Buchhandlung  antreten  will,  soll  ein  hinlängliches ¬
  Vermögen  besitzen.
In  der  Hauptstadt  Wien  werden  wenigstens  10000  fl.
in  den  übrigen  Städten  4000  fl.  erfordert,  über  deren  Erwerb ¬
  und  Eigenthum  sich  der  Gewerbslustige  bey  dem  Merkantil= ¬
  und  Wechselgerichte  nach  den  Merkantil=Vorschriften ¬
  auszuweisen  hat.
Ordnung  für  das  Gremium  der  Buchhändler  und
Antiquare  vom  18.  März  1806,  §.  8.
§.  910.
Auf  eben  diese  Weise  hat  derjenige,  welcher  zu  einer
Antiquar=Buchhandlung  gelangen  will,  sich  mit  einem  eigenthümlichen ¬
  Vermögen  von  wenigstens  4000  fl.  in  Wien,
in  den  übrigen  Städten  mit  der  Hälfte  dieser  Summe  auszuweisen. ¬

Eodem  §.  9.
            
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