Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Wochenmarkt -Ordnung 
für Klagenfurt. 
§. 60. 
In jeder Woche werden in Klagenfurt zwey Wo 
chenmarkttage abgehalten, einer am Montag, der zweyte 
am Donnerstage. 
Currende vom 27. April 1780. 
Die für die Stadt Klagenfurt bestehende Wochen 
markt=Ordnung wurde im Jahre 1793 eingeführt. 
Gubernial=Currende Grätz am 29. May 1793. 
Diese enthält, in Bezug auf die Käufer und Verkäu 
fer folgende Bestimmungen: 
§. 61. 
Jedem Erzeuger ohne Unterschied stehet es frey, sei 
ne Erzeugnisse nicht nur allein an den bestimmten Wochen 
markttagen, sondern auch an jedem andern Werktage 
zum Verkaufe nach der Stadt Klagenfurt zu bringen, und 
mit Beobachtung der Marktordnung zu verkaufen, so wie 
an den dazu bestimmten Marktplätzen, so lange er will, 
zu verbleiben. 
Für die verschiedenen Gattungen der Erzeugnisse sind 
in der Wochenmarkt=Ordnung Plätze bestimmt, welche sich 
aber nach der Bequemlichkeit des Publicums, und den Lo 
calverhältnissen ändern. 
Alle Verkäufer haben sich mit ihren Feilschaften und 
Erzeugnissen in eine solche Ordnung zu stellen, daß aller 
Orten, sowohl für die Fahrenden als Gehenden ein hin 
länglicher Raum freygelassen, und auch vor denen Haus 
thören der Aus- und Eingang nicht verstellet werde. 
Außer den angewiesenen Marktplätzen ist an Markt 
tagen niemand erlaubt etwas zu verkaufen, auch allen Er 
II. Thl.
	        
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