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Wochenmarkt -Ordnung
für Klagenfurt.
§. 60.
In jeder Woche werden in Klagenfurt zwey Wo
chenmarkttage abgehalten, einer am Montag, der zweyte
am Donnerstage.
Currende vom 27. April 1780.
Die für die Stadt Klagenfurt bestehende Wochen
markt=Ordnung wurde im Jahre 1793 eingeführt.
Gubernial=Currende Grätz am 29. May 1793.
Diese enthält, in Bezug auf die Käufer und Verkäu
fer folgende Bestimmungen:
§. 61.
Jedem Erzeuger ohne Unterschied stehet es frey, sei
ne Erzeugnisse nicht nur allein an den bestimmten Wochen
markttagen, sondern auch an jedem andern Werktage
zum Verkaufe nach der Stadt Klagenfurt zu bringen, und
mit Beobachtung der Marktordnung zu verkaufen, so wie
an den dazu bestimmten Marktplätzen, so lange er will,
zu verbleiben.
Für die verschiedenen Gattungen der Erzeugnisse sind
in der Wochenmarkt=Ordnung Plätze bestimmt, welche sich
aber nach der Bequemlichkeit des Publicums, und den Lo
calverhältnissen ändern.
Alle Verkäufer haben sich mit ihren Feilschaften und
Erzeugnissen in eine solche Ordnung zu stellen, daß aller
Orten, sowohl für die Fahrenden als Gehenden ein hin
länglicher Raum freygelassen, und auch vor denen Haus
thören der Aus- und Eingang nicht verstellet werde.
Außer den angewiesenen Marktplätzen ist an Markt
tagen niemand erlaubt etwas zu verkaufen, auch allen Er
II. Thl.