Metadaten : Gönner, Nikolaus Thaddäus von: Commentar über das Königl. baierische Gesetz vom 22. Julius 1819 einige Verbesserungen der Gerichtsordnung betreffend

254  Theil  III.  Landesordnungen  und  sonstige  Beweisstücke  rc.
vergleichen,  wo  annebst,  falls  einiges  Wiesewachs  oder  ein  Hudegrund,
so  erweißlich  dem  zehntbaren  Lande  gehörig,  umgepflüget,  und  besamet
werden  sollte,  dem  Zehntherrn  aller  rechtlichen  Erforderniß  nach  den
Zehenten  auszuziehen  bevorbleibe,  allermassen  nun
10mo.  Zehntens  all  obiges  in  allem  Recht,  Billigkeit,  und  der
bis  hierzu  durch  vielfältige  Landsherrliche  Edicta  angeordnet-  und  bestätigter ¬
  Observanz  gegründet  ist,  so  setzen,  ordnen  und  wollen  Wir,
daß  dagegen  keine  widrige  Gewohnheiten  oder  Verjährungen  ohne  Unterscheid, ¬
  ob  solche  von  des  Zehntherrn,  dessen  Conductoren,  oder  ZehntAufheberen ¬
  Unachtsamkeit,  Connivenz,  und  Fahrläßigkeit  eingeschlichen,
oder  auch  durch  der  Zehntpflichtigen,  derselben  Conductorn  und  gebrauchter =
  Arbeiteren  eigene  That,  und  verweigerte  ob=  erklärte  richtig-  und
vollständige  Abfolg=  und  Entrichtung  des  Zehntens,  oder  sonsten  in  andere ¬
  Wege  entstanden  zu  seyn  angeben,  auch  erwiesen  werden  wollte,
in  einigen  Betracht  kommen,  sondern  selbige  vielmehr,  als  ärgerliche
Corruptelae,  und  wider  die  Vorschrift  des  Landesherrlichen  Gesetzes  eingerissene ¬
  verbottene  Mißbräuche  hiemit  aufgehoben,  cassirt,  und  gänzlich
eingestellet  seyn,  auch  niemand  damit  zu  Erlangung  eines  richterlichen
Vor=  und  Endbescheids  bey  denen  Gerichteren  gehöret,  sonderen  da  ein
oder  anderer  für  sich,  oder  für  einen  dritten,  oder  im  Namen  einer  ganzen ¬
  Gemeinheit  solche  vermeinte  widrige  Gewohnheit,  Observanz,  oder
ung  agendo  vel  excipiendo  anzuziehen  unterstehen  würde,  derselbe
Verjäh
darmit  vom  Gericht  ab,  und  zur  Ruhe  verwiesen  werden  solle;  Jmmassen
11mo.  Wir  dann  auch  Eilftens  erklären  und  verordnen,  daß
führohin  in  Unserm  Hochstift  und  Fürstenthum  per  quoscunque  actus,  et
qualecunque  tempus,  etiam  immemoriale  wider  gegenwärtige  Unsere  Landeherrliche -
  Verordnung  keine  Gewohnheit,  noch  Verjährung  zu  künftigen ¬
  Zeiten  jemahls  gestattet,  sondern  alle  diejenigen,  welche  dagegen  zu
freyelen,  und  hiernächst  über  kurz,  oder  lang  auf  eine  ersessene  Gewohnheit, ¬
  uraltes  Herbringen,  und  vollendete  Verjährung  sich  zu  beziehen  urterstehen ¬
  mögten,  pro  defraudatoribus  Decimarum  malae  fidei  angesehen,
und  wider  sie  vermög  Statuti  Provincialis  zu  richtiger  Abführung  des
pölligen  Zehntens  via  executiva  tanquam  super  re  judicata  verfahren  werden ¬
  möge,  und  solle,  gestalten
12m0.  Zwölftens  Wir  nicht  allein  alle  gegen  diese  Verordnung
heim=  oder  öffentlich  anmassende  actus  per  Decretum  irritans  hiemit  pro
infectis  erkläret,  und  denenselben  alle  Wirkung  sowohl  ad  inchoandum,
als  continuandum,  aut  complendum  cujuscunque  etiam  centenariae,  aut
immemorialis  praescriptionis  tempus  gänzlich  entzogen,  und  all  Unseren
Dicasteris  auch  anderen  Gerichteren,  gestalten  darauf  in  allen  bey  ihnen
etwa  bereits  rechtshängigen  oder  hiernächst  befangenden  Streitsachen  in
judicando  ohnverbrüchlich  zu  halten,  alles  Ernstes  eingebunden  haben
wollen,  sondern  annebst
18tio,  Gebieten  Wir  kraft  dieses,  daß  weilen  mannigfältig  verspührt ¬
  worden,  daß  der  von  denen  Zehntsämmleren  ausgesetzter  Zehnte
durch  die  Felddiebe  nächtlicher  Weile  beschmählert,  oder  gänzlich  weggestohlen, ¬
  und  darunter,  wegen  dergleichen  Feld-Dieben  bey  denen  JahrGerichteren ¬
  ansetzender  leidentlicher  Geldbuß,  ohngescheut,  fortgeschritten
werde,  hinführo  in  dem  Fall,  worinnen  auf  die  Beschmählerung,  oder
            
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