254 Theil III. Landesordnungen und sonstige Beweisstücke rc.
vergleichen, wo annebst, falls einiges Wiesewachs oder ein Hudegrund,
so erweißlich dem zehntbaren Lande gehörig, umgepflüget, und besamet
werden sollte, dem Zehntherrn aller rechtlichen Erforderniß nach den
Zehenten auszuziehen bevorbleibe, allermassen nun
10mo. Zehntens all obiges in allem Recht, Billigkeit, und der
bis hierzu durch vielfältige Landsherrliche Edicta angeordnet- und bestätigter ¬
Observanz gegründet ist, so setzen, ordnen und wollen Wir,
daß dagegen keine widrige Gewohnheiten oder Verjährungen ohne Unterscheid, ¬
ob solche von des Zehntherrn, dessen Conductoren, oder ZehntAufheberen ¬
Unachtsamkeit, Connivenz, und Fahrläßigkeit eingeschlichen,
oder auch durch der Zehntpflichtigen, derselben Conductorn und gebrauchter =
Arbeiteren eigene That, und verweigerte ob= erklärte richtig- und
vollständige Abfolg= und Entrichtung des Zehntens, oder sonsten in andere ¬
Wege entstanden zu seyn angeben, auch erwiesen werden wollte,
in einigen Betracht kommen, sondern selbige vielmehr, als ärgerliche
Corruptelae, und wider die Vorschrift des Landesherrlichen Gesetzes eingerissene ¬
verbottene Mißbräuche hiemit aufgehoben, cassirt, und gänzlich
eingestellet seyn, auch niemand damit zu Erlangung eines richterlichen
Vor= und Endbescheids bey denen Gerichteren gehöret, sonderen da ein
oder anderer für sich, oder für einen dritten, oder im Namen einer ganzen ¬
Gemeinheit solche vermeinte widrige Gewohnheit, Observanz, oder
ung agendo vel excipiendo anzuziehen unterstehen würde, derselbe
Verjäh
darmit vom Gericht ab, und zur Ruhe verwiesen werden solle; Jmmassen
11mo. Wir dann auch Eilftens erklären und verordnen, daß
führohin in Unserm Hochstift und Fürstenthum per quoscunque actus, et
qualecunque tempus, etiam immemoriale wider gegenwärtige Unsere Landeherrliche -
Verordnung keine Gewohnheit, noch Verjährung zu künftigen ¬
Zeiten jemahls gestattet, sondern alle diejenigen, welche dagegen zu
freyelen, und hiernächst über kurz, oder lang auf eine ersessene Gewohnheit, ¬
uraltes Herbringen, und vollendete Verjährung sich zu beziehen urterstehen ¬
mögten, pro defraudatoribus Decimarum malae fidei angesehen,
und wider sie vermög Statuti Provincialis zu richtiger Abführung des
pölligen Zehntens via executiva tanquam super re judicata verfahren werden ¬
möge, und solle, gestalten
12m0. Zwölftens Wir nicht allein alle gegen diese Verordnung
heim= oder öffentlich anmassende actus per Decretum irritans hiemit pro
infectis erkläret, und denenselben alle Wirkung sowohl ad inchoandum,
als continuandum, aut complendum cujuscunque etiam centenariae, aut
immemorialis praescriptionis tempus gänzlich entzogen, und all Unseren
Dicasteris auch anderen Gerichteren, gestalten darauf in allen bey ihnen
etwa bereits rechtshängigen oder hiernächst befangenden Streitsachen in
judicando ohnverbrüchlich zu halten, alles Ernstes eingebunden haben
wollen, sondern annebst
18tio, Gebieten Wir kraft dieses, daß weilen mannigfältig verspührt ¬
worden, daß der von denen Zehntsämmleren ausgesetzter Zehnte
durch die Felddiebe nächtlicher Weile beschmählert, oder gänzlich weggestohlen, ¬
und darunter, wegen dergleichen Feld-Dieben bey denen JahrGerichteren ¬
ansetzender leidentlicher Geldbuß, ohngescheut, fortgeschritten
werde, hinführo in dem Fall, worinnen auf die Beschmählerung, oder