mit dem Stifft Bamberg.
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unabbrüchig seyn soll, nachdem man gnugsam
dargethan, daß so wohl wegen der Ober=als Niedern=Obrigkeit -
Lites in Camera pendentes vorhanden -
wären, denen man nach dem Tenor des
Instrumenti Pacis nicht præejodiciren könne, dessen -
aber ungeacht über die Vogthey, und zwar
suo modo gantz impertinent, pro Possessione
Bambergensi gesprochen worden, da doch die in
Camera hangende Processe in das Possessorium
einlauffen, hingegen in dem vermeynten Deputations=Spruch -
das Hoch=Fürstliche Hauß
Brandenburg nur auf das Petitorium verwiesen -
werden wollen. Welches
1)
Ein neues Gravamen machet, mas= |
sen die völlige Possession, da man nur in summario, -
solâ facti veritate inspectâ (welches doch
auch nicht geschehen) eognosciren, und das Ordinarium -
in salvo bleiben sollen, abgesprochen,
und dem Hoch=Fürstlichen Hauß das blose Petitorium -
reservirt werden wollen.
Gleichwie nun diese und andere Nullitäten
mehr, die Subdelegati der Reichs=Deputation
zu Schulden kommen lassen, offenbar am Tage
legen, daß der formirte Spruch nimmermehr
bestehen kan; Also fällt es des Herrn Marggrasens -
Hoch=Furstl. Durchl. billig um so schmertzlicher, -
daß man ihrer eingewannten Remediorum -
ungeacht, beym Hoch=Löblichen Kayserlichen -
Reichs=Hoff=Rath bey den einmahl ergangenen -
paritorio beharren, und dieselbe noch dar=X -
zu
Max-Planck-Institut für