Metadata : Electa juris publici oder die Vornehmsten Staats-Affaires von Europa (T. 10 (1717))

mit  dem  Stifft  Bamberg.
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unabbrüchig  seyn  soll,  nachdem  man  gnugsam
dargethan,  daß  so  wohl  wegen  der  Ober=als  Niedern=Obrigkeit -
  Lites  in  Camera  pendentes  vorhanden -
  wären,  denen  man  nach  dem  Tenor  des
Instrumenti  Pacis  nicht  præejodiciren  könne,  dessen -
  aber  ungeacht  über  die  Vogthey,  und  zwar
suo  modo  gantz  impertinent,  pro  Possessione
Bambergensi  gesprochen  worden,  da  doch  die  in
Camera  hangende  Processe  in  das  Possessorium
einlauffen,  hingegen  in  dem  vermeynten  Deputations=Spruch -
  das  Hoch=Fürstliche  Hauß
Brandenburg  nur  auf  das  Petitorium  verwiesen -
  werden  wollen.  Welches
1)
Ein  neues  Gravamen  machet,  mas=  |
sen  die  völlige  Possession,  da  man  nur  in  summario, -
  solâ  facti  veritate  inspectâ  (welches  doch
auch  nicht  geschehen)  eognosciren,  und  das  Ordinarium -
  in  salvo  bleiben  sollen,  abgesprochen,
und  dem  Hoch=Fürstlichen  Hauß  das  blose  Petitorium -
  reservirt  werden  wollen.
Gleichwie  nun  diese  und  andere  Nullitäten
mehr,  die  Subdelegati  der  Reichs=Deputation
zu  Schulden  kommen  lassen,  offenbar  am  Tage
legen,  daß  der  formirte  Spruch  nimmermehr
bestehen  kan;  Also  fällt  es  des  Herrn  Marggrasens -
  Hoch=Furstl.  Durchl.  billig  um  so  schmertzlicher, -
  daß  man  ihrer  eingewannten  Remediorum -
  ungeacht,  beym  Hoch=Löblichen  Kayserlichen -
  Reichs=Hoff=Rath  bey  den  einmahl  ergangenen -
  paritorio  beharren,  und  dieselbe  noch  dar=X -

zu
Max-Planck-Institut  für
            
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