Objekt : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 2)

—  XII  —
aa)  wenn  der  stiefälterliche  Theil  seine  Aeltern
und  Großältern  überlebt,  und  |
a)  der  ersteheliche  Theil
noch  am  Leben,  oder
§§.  750.
8)  verstorben  ist.
Erläuterung  des  Commentars  §.  751.
bb)  Wenn  der  stiefälterliche  Theil  seine  Aeltern
  und  Großältern  nicht  überlebt.  §.  752.
Erläuterung  des  Commentars.  §.  753.
c)  Was  in  Rücksicht  des  Vorbehaltes  der  stiefgroßälterlichen
  Erbschaft  bey  Minderjährigen  Rechtens-sey? =
  §.  754.
Erläuterung  des  Commentars.  §.  755.
5)  Was  in  Rücksicht  des  Vorwahlrechts  bey  vorzunehmender
Einkindschaft  zu  beobachten  sey?  §.  756.
a)  von  dem  den  erst=  und  zweytehelichen  Kindern
§.  757.
Erläuterung  des  Commentars.  §.  758.
b
von  dem  dem  recht-  u.  stiefälterlichen  Theile
zustehenden  Vorwahlrechte.  §.  759.
Erläuterung  des  Commentars  §.  760.
Tit.  V.

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