Einleitung (Vorbemerkungen).
Die sogen. kleinen Korporationsrechte, die nur zum Erwerbe von Grundstücken ¬
befähigen, besitzen die Niederländisch-Reformierten oder Kohlbrüggianer in
folge der Kab.=Ordre vom 24. 11. 184910)
Eine eigentümliche Stellung zwischen den bevorrechteten Landeskirchen und
den übrigen Kirchengesellschaften nehmen die herrnhutischen Brüdergemeinden ein;
sie sind besonders aufgenommene (konzessionierte) Religionsgesellschaften, deren
Rechtsfähigkeit auf vorlandrechtlichen Privilegien (25. 12. 1742, 7. 5. 1746, 18. 7. 1763
und 10. 4. 1789: Zeitschr. f. Kirchenrecht 3, 466ff.) beruht. Sie sind nicht mit einer
bestimmten Verfassung privilegiert, vielmehr befugt, ihre Organisation nach innen
und nach außen ohne bestätigende Mitwirkung des Staates zu regeln, vorbehaltlich
der sich aus dem staatlichen Aufsichtsrecht ergebenden Schranken. Im Königreich
Für
Sachsen sind sie als Genossenschaften des öffentlichen Rechtes anerkannt.
Preußen können sie nicht als öffentlich-rechtliche Vereine gelten; namentlich
sind
ihre Vorstände keine öffentlichen Behörden*). Immerhin wird man auf Grund des
Art. 82 EG. sagen können, daß ihre Rechtsverhältnisse und namentlich die ihnen
gewährleistete Verfassungsfreiheit vom Reichsrecht nicht berührt werde, dergestalt,
daß ihnen auch die zwingenden Normen des bürgerlichen Vereinsrechts nicht im
Wege stehen. Das Ausgleichungsmittel liegt in der Staatsaufsicht.
Nach Art. 13 der Verf.Urkunde (aufrecht erhalten durch Art. 84 EG.) können
Religionsgesellschaften, die zur Zeit des Inkrafttretens der Verfassung noch keine
Korporationsrechte hatten, solche nur durch besonderes Gesetz erlangen (s. oben
Anm. 8). Das Gesetz ist nur als ein sog. formelles anzusehen; in Wirklichkeit handelt
es sich um eine Verfügung der Staatsgewalt*2). Bezüglich der Mennoniten und
Baptisten ist sie durch die Gesetze vom 12. 6. 1874 (GS. 238) und vom 7. 7. 1875
(GS. 374) in der Weise getroffen, daß Mennoniten- und Baptistengemeinden Korporationsrechte ¬
unter bestimmten, im Gesetze vorgesehenen Voraussetzungen von den
Ministern des Kultus, des Innern und der Justiz zu erteilen sind. Die Rechtsfähigkeit ¬
solcher Gemeinden beruht daher auf Verleihung; sie unterstehen also
zunachst dem Art. 82, nicht Art. 163 EG. (vgl. über Baptistengemeinden RG. in
W. 06, 18332)
3. Anstalten des öffentlichen Rechtes sind die öffentlichen Bildungsanstalten:
Universitäten, höhere und niedere (Volks-) Schulen 13) (§ 1 II 12 ALR.). Die höheren
Schulen haben die äußeren Rechte der Korporationen, die Universitäten alle Rechte
der privilegierten Korporationen (§§ 54, 67 a. a. O., vgl. aber wegen der Gymnasien
in der Rheinprovinz RG. i. IW. 06, 42713 und wegen der Gymnasien in Hannover
RG. 71, 229). Die Volksschulen waren bis zum Erlaß des Gesetzes, betr. die Unterhaltung ¬
der öffentlichen Volksschulen, v. 28. 7. 06 (GS. 335), das am 1. 4. 08 in
der ganzen Monarchie mit Ausnahme der Provinzen Westpreußen und Posen in
Kraft getreten ist, regelmäßig Einrichtungen der bürgerlichen Gemeinden und diese
die Trägerinnen der Rechte und Pflichten der Schulen in vermögensrechtlicher Beziehung. ¬
Sie konnten aber auch unter besonderen Umständen selbständigen korporativen ¬
oder anstaltlichen Charakter besitzen. Seit dem Inkrafttreten des erwähnten
An ihre
Gesetzes sind die Volksschulen als selbständige Rechtssubjekte beseitigt.
Stelle ist der Schulverband d. i. die bürgerliche Gemeinde oder der selbständige Gutsbezirk ¬
oder der aus mehreren Gemeinden (Gutsbezirken) bestehende Gesamtschulverband
getreten; diese Verbände sind die Träger der Schullasten und auch als Gutsbezirke
oder Gesamtverbände Körperschaften des öffentlichen Rechtes (§§ 1, 24)14).
10) Turnau § 54 Z. 6; Eccius § 281 Anm. 15.
H) Vgl. über dieses alles KG. 18, 69ff., wo die nähere Begründung.
12) Rosin bei Gruchot 27, 118.
13) Turnau § 59, Eccius § 285 Z.3.
1) Wegen der Rechtsverhältnisse der Volksschulen nach früherem Recht vgl.
KG
11, 120; 12, 68
14, 109; 17, 49; 23, A 139; 26, A 85; 27, A 244; 41, 274
hessische Verhältnisse
RG. 58, 61; Gruchot 51, 1187; vgl. auch KG. 31, A
306; RG. 74, 55. Nach dem neuen Gesetz — s. die Kommentare von v. Bremen
und v. Rohrscheidt — geht das Vermögen der selbständigen Volksschule als Ganzes
auf den Schulverband über (vgl. RG. 74, 55). Zum Nachweise der Rechtsnachfolge
genügt eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde, die auch das Grundbuchamt
ersuchen kann, den Schulverband als Rechtsnachfolger der Schule in Ansehung des
Dies
Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechts einzutragen (§§ 24, 26).
gilt auch für den Fall, daß bisher eine Kirchengemeinde Trägerin der Schullasten