fullscreen : ¬Die Grundbuchordnung vom 24. März 1897 (2040)

Einleitung  (Vorbemerkungen).
Die  sogen.  kleinen  Korporationsrechte,  die  nur  zum  Erwerbe  von  Grundstücken ¬
  befähigen,  besitzen  die  Niederländisch-Reformierten  oder  Kohlbrüggianer  in
folge  der  Kab.=Ordre  vom  24.  11.  184910)
Eine  eigentümliche  Stellung  zwischen  den  bevorrechteten  Landeskirchen  und
den  übrigen  Kirchengesellschaften  nehmen  die  herrnhutischen  Brüdergemeinden  ein;
sie  sind  besonders  aufgenommene  (konzessionierte)  Religionsgesellschaften,  deren
Rechtsfähigkeit  auf  vorlandrechtlichen  Privilegien  (25.  12.  1742,  7.  5.  1746,  18.  7.  1763
und  10.  4.  1789:  Zeitschr.  f.  Kirchenrecht  3,  466ff.)  beruht.  Sie  sind  nicht  mit  einer
bestimmten  Verfassung  privilegiert,  vielmehr  befugt,  ihre  Organisation  nach  innen
und  nach  außen  ohne  bestätigende  Mitwirkung  des  Staates  zu  regeln,  vorbehaltlich
der  sich  aus  dem  staatlichen  Aufsichtsrecht  ergebenden  Schranken.  Im  Königreich
Für
Sachsen  sind  sie  als  Genossenschaften  des  öffentlichen  Rechtes  anerkannt.
Preußen  können  sie  nicht  als  öffentlich-rechtliche  Vereine  gelten;  namentlich
sind
ihre  Vorstände  keine  öffentlichen  Behörden*).  Immerhin  wird  man  auf  Grund  des
Art.  82  EG.  sagen  können,  daß  ihre  Rechtsverhältnisse  und  namentlich  die  ihnen
gewährleistete  Verfassungsfreiheit  vom  Reichsrecht  nicht  berührt  werde,  dergestalt,
daß  ihnen  auch  die  zwingenden  Normen  des  bürgerlichen  Vereinsrechts  nicht  im
Wege  stehen.  Das  Ausgleichungsmittel  liegt  in  der  Staatsaufsicht.
Nach  Art.  13  der  Verf.Urkunde  (aufrecht  erhalten  durch  Art.  84  EG.)  können
Religionsgesellschaften,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  Verfassung  noch  keine
Korporationsrechte  hatten,  solche  nur  durch  besonderes  Gesetz  erlangen  (s.  oben
Anm.  8).  Das  Gesetz  ist  nur  als  ein  sog.  formelles  anzusehen;  in  Wirklichkeit  handelt
es  sich  um  eine  Verfügung  der  Staatsgewalt*2).  Bezüglich  der  Mennoniten  und
Baptisten  ist  sie  durch  die  Gesetze  vom  12.  6.  1874  (GS.  238)  und  vom  7.  7.  1875
(GS.  374)  in  der  Weise  getroffen,  daß  Mennoniten-  und  Baptistengemeinden  Korporationsrechte ¬
  unter  bestimmten,  im  Gesetze  vorgesehenen  Voraussetzungen  von  den
Ministern  des  Kultus,  des  Innern  und  der  Justiz  zu  erteilen  sind.  Die  Rechtsfähigkeit ¬
  solcher  Gemeinden  beruht  daher  auf  Verleihung;  sie  unterstehen  also
zunachst  dem  Art.  82,  nicht  Art.  163  EG.  (vgl.  über  Baptistengemeinden  RG.  in
W.  06,  18332)
3.  Anstalten  des  öffentlichen  Rechtes  sind  die  öffentlichen  Bildungsanstalten:
Universitäten,  höhere  und  niedere  (Volks-)  Schulen  13)  (§  1  II  12  ALR.).  Die  höheren
Schulen  haben  die  äußeren  Rechte  der  Korporationen,  die  Universitäten  alle  Rechte
der  privilegierten  Korporationen  (§§  54,  67  a.  a.  O.,  vgl.  aber  wegen  der  Gymnasien
in  der  Rheinprovinz  RG.  i.  IW.  06,  42713  und  wegen  der  Gymnasien  in  Hannover
RG.  71,  229).  Die  Volksschulen  waren  bis  zum  Erlaß  des  Gesetzes,  betr.  die  Unterhaltung ¬
  der  öffentlichen  Volksschulen,  v.  28.  7.  06  (GS.  335),  das  am  1.  4.  08  in
der  ganzen  Monarchie  mit  Ausnahme  der  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  in
Kraft  getreten  ist,  regelmäßig  Einrichtungen  der  bürgerlichen  Gemeinden  und  diese
die  Trägerinnen  der  Rechte  und  Pflichten  der  Schulen  in  vermögensrechtlicher  Beziehung. ¬
  Sie  konnten  aber  auch  unter  besonderen  Umständen  selbständigen  korporativen ¬
  oder  anstaltlichen  Charakter  besitzen.  Seit  dem  Inkrafttreten  des  erwähnten
An  ihre
Gesetzes  sind  die  Volksschulen  als  selbständige  Rechtssubjekte  beseitigt.
Stelle  ist  der  Schulverband  d.  i.  die  bürgerliche  Gemeinde  oder  der  selbständige  Gutsbezirk ¬
  oder  der  aus  mehreren  Gemeinden  (Gutsbezirken)  bestehende  Gesamtschulverband
getreten;  diese  Verbände  sind  die  Träger  der  Schullasten  und  auch  als  Gutsbezirke
oder  Gesamtverbände  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechtes  (§§  1,  24)14).
10)  Turnau  §  54  Z.  6;  Eccius  §  281  Anm.  15.
H)  Vgl.  über  dieses  alles  KG.  18,  69ff.,  wo  die  nähere  Begründung.
12)  Rosin  bei  Gruchot  27,  118.
13)  Turnau  §  59,  Eccius  §  285  Z.3.
1)  Wegen  der  Rechtsverhältnisse  der  Volksschulen  nach  früherem  Recht  vgl.
KG
11,  120;  12,  68
14,  109;  17,  49;  23,  A  139;  26,  A  85;  27,  A  244;  41,  274
hessische  Verhältnisse
RG.  58,  61;  Gruchot  51,  1187;  vgl.  auch  KG.  31,  A
306;  RG.  74,  55.  Nach  dem  neuen  Gesetz  —  s.  die  Kommentare  von  v.  Bremen
und  v.  Rohrscheidt  —  geht  das  Vermögen  der  selbständigen  Volksschule  als  Ganzes
auf  den  Schulverband  über  (vgl.  RG.  74,  55).  Zum  Nachweise  der  Rechtsnachfolge
genügt  eine  Bescheinigung  der  Schulaufsichtsbehörde,  die  auch  das  Grundbuchamt
ersuchen  kann,  den  Schulverband  als  Rechtsnachfolger  der  Schule  in  Ansehung  des
Dies
Eigentums  oder  eines  sonstigen  dinglichen  Rechts  einzutragen  (§§  24,  26).
gilt  auch  für  den  Fall,  daß  bisher  eine  Kirchengemeinde  Trägerin  der  Schullasten
            
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