Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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ihrer Pressen auf eigene Rechnung drucken, in öffentlichen 
Gewölbern zu verkaufen. 
Patent vom 18. März 1806, §. 10. 
§. 890. 
Die Beschränkungen des Nachdruckes sind in den poli 
tischen Gesetzen enthalten. 
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juny 1811. 
Der den Wissenschaften, den Buchdruckern und dem 
Handel so schädliche Nachdruck der inländischen, und einem 
jeden rechtmäßigen Verleger zugehörigen Auflagen ist bey 
schwerer Strafe verbothen, es wäre denn, daß Se. Ma 
jestät wegen Abgangs der Exemplare, oder wegen des über 
triebenen Preises, Ihre allerhöchste Erlaubniß darüber zu 
ertheilen, bewogen würden. 
Allerhöchste Entschließung vom 11. Februar, Guber 
nial-Intimat vom 10. April 1775. 
Hierbey hat es sein gänzliches Verbleiben, dergestalt, 
daß ein jeder inländischer Verfasser eines Buches, oder der 
mit diesem wegen des Abdruckes des von ihm gemachten 
Werkes contrahirende inländische Verleger, wider den Nach 
druck auf das kräftigste geschützt, hingegen der Nachdruck 
fremder und erlaubter ausländischer Bücher 
einem jeden Buchdrucker als ein Negoz frey gestattet wer 
den soll, wenn gleich eben dieses Werk von einem oder 
mehreren inländischen Buchdruckern schon aufgelegt worden 
wäre. 
Hofdecret vom 13. Jänner, Gubernial=Intimat vom 
24. Hornung 1781. 
Der Verkauf des ausländischen Nachdruckes der 
in den k. k. Erblanden verlegten Bücher, ist 
ebenfalls allgemein verbothen, und daher befohlen, sämmt 
lichen Buchdruckern zu bedeuten, daß die Uebernahme der 
ley
	        
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