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ihrer Pressen auf eigene Rechnung drucken, in öffentlichen
Gewölbern zu verkaufen.
Patent vom 18. März 1806, §. 10.
§. 890.
Die Beschränkungen des Nachdruckes sind in den poli
tischen Gesetzen enthalten.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juny 1811.
Der den Wissenschaften, den Buchdruckern und dem
Handel so schädliche Nachdruck der inländischen, und einem
jeden rechtmäßigen Verleger zugehörigen Auflagen ist bey
schwerer Strafe verbothen, es wäre denn, daß Se. Ma
jestät wegen Abgangs der Exemplare, oder wegen des über
triebenen Preises, Ihre allerhöchste Erlaubniß darüber zu
ertheilen, bewogen würden.
Allerhöchste Entschließung vom 11. Februar, Guber
nial-Intimat vom 10. April 1775.
Hierbey hat es sein gänzliches Verbleiben, dergestalt,
daß ein jeder inländischer Verfasser eines Buches, oder der
mit diesem wegen des Abdruckes des von ihm gemachten
Werkes contrahirende inländische Verleger, wider den Nach
druck auf das kräftigste geschützt, hingegen der Nachdruck
fremder und erlaubter ausländischer Bücher
einem jeden Buchdrucker als ein Negoz frey gestattet wer
den soll, wenn gleich eben dieses Werk von einem oder
mehreren inländischen Buchdruckern schon aufgelegt worden
wäre.
Hofdecret vom 13. Jänner, Gubernial=Intimat vom
24. Hornung 1781.
Der Verkauf des ausländischen Nachdruckes der
in den k. k. Erblanden verlegten Bücher, ist
ebenfalls allgemein verbothen, und daher befohlen, sämmt
lichen Buchdruckern zu bedeuten, daß die Uebernahme der
ley