Volltext : Bethmann-Hollweg, Moritz August von: Ueber Gesetzgebung und Rechtswissenschaft als Aufgabe unserer Zeit

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nehmungen  mannichfaltiger  Art  machen  können,  um  diese  seine
Ansicht  zu  begründen.  Freunde  haben  ihm  bezeugt,  daß  sie
nach  ihrem  Eintritt  in  den  praktischen  Justizdienst  die  in  der
Schule  gewonnene  juristische  Bildung  kaum  festzuhalten  und
der  Knechtschaft  des  Buchstabens  sich  zu  entziehen  vermochten,
während  Andere  bei  dem  Uebertritt  aus  den  alten  Preußischen
Provinzen  in  ein  Gebiet  des  gemeinen  Rechts  wie  in  freierer  Luft
aufathmeten.  Ja  man  versichert,  daß  nicht  selten  den  Rechtscandidaten ¬
  gleich  Anfangs  bei  ihrem  Eintritt  in  die  Praxis
gesagt  worden,  was  sie  auf  der  Universität  gelernt,  gelte  hier
nichts,  das  Landrecht  müßten  sie  studiren,  d.  h.  auswendig
lernen.  Es  ist  bekannt,  daß  die  Vorbereitung  auf  die  erste
Prüfung  unter  Anderen  in  der  Einsamkeit  eines  Ortes  nahe
....
bei  Berlin  durch  Männer  besorgt  wurde  (vielleicht  noch  wird)
die  in  dem  öffentlichen
Prüfungstermin  die  gewöhnlichen
Fragen  der  Examinatoren  erlernten  und  die  Candidaten  darauf
vorbereiteten.  Die  neuerdings  eingeführte  Theilnahme  eines
Professors  an  diesen  Prüfungen  gereicht,  nach  Allem  was  ich
höre,  mehr  zu  dessen  Demüthigung  und  Qual,  als  zur  Hebung
des  Geschäfts  auf  die  wissenschaftliche  Höhe.  Ein  unlängst  in
die  Preußische  Justizverwaltung  eingetretener  höherer  Beamte
soll,  nicht  unrichtig,  geäußert  haben:  das  gemeine  Recht  sei  in
Preußen  ein  Luxusartikel.  Eine  oberflächliche,  auf  unbestimmten ¬
  Reminiscenzen  beruhende  Kenntniß  desselben,  wie  sie  kürzlich
in  einem  großes  Aufsehen  erregenden  Criminalprozeß  neben
andern  juristischen  Ungeheuerlichkeiten  in  der  Berufung  eines
Richters  erster  Instanz  auf:  dolus  superveniens  non  nocet!?
hervortrat,  ist  freilich  noch  schlimmer  als  absolute  Unkenntniß.
Wenn  dagegen  die  Promptheit  der  Preußischen  Justiz,  die
Unbestechlichkeit,  Pflichttreue  und  Arbeitsamkeit  ihres  Personals
mit  vollem  Recht  gerühmt  wird,  so  sind  wir  weit  entfernt,  diese
edle  Frucht  des  strammen  Fridericianischen  Geistes,  der  in
allen  Zweigen  der  Preußischen  Verwaltung  herrscht,  gering
zu  achten.  Aber  den  Mangel  echter  Jurisprudenz,  die  dem
Beruf  der  Richter  und  Rechtsanwälte  ihre  höhere  geistige
Würde  sichert  und  dem  Volke  wahrhaft  gerechte  Entscheidungen ¬
  verbürgt,  können  sie  nicht  ersetzen,  und  insofern  dieser
Mangel  durch  das  Gesetzbuch  selbst  verschuldet  ist,  muß  diese
            
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