27
nehmungen mannichfaltiger Art machen können, um diese seine
Ansicht zu begründen. Freunde haben ihm bezeugt, daß sie
nach ihrem Eintritt in den praktischen Justizdienst die in der
Schule gewonnene juristische Bildung kaum festzuhalten und
der Knechtschaft des Buchstabens sich zu entziehen vermochten,
während Andere bei dem Uebertritt aus den alten Preußischen
Provinzen in ein Gebiet des gemeinen Rechts wie in freierer Luft
aufathmeten. Ja man versichert, daß nicht selten den Rechtscandidaten ¬
gleich Anfangs bei ihrem Eintritt in die Praxis
gesagt worden, was sie auf der Universität gelernt, gelte hier
nichts, das Landrecht müßten sie studiren, d. h. auswendig
lernen. Es ist bekannt, daß die Vorbereitung auf die erste
Prüfung unter Anderen in der Einsamkeit eines Ortes nahe
....
bei Berlin durch Männer besorgt wurde (vielleicht noch wird)
die in dem öffentlichen
Prüfungstermin die gewöhnlichen
Fragen der Examinatoren erlernten und die Candidaten darauf
vorbereiteten. Die neuerdings eingeführte Theilnahme eines
Professors an diesen Prüfungen gereicht, nach Allem was ich
höre, mehr zu dessen Demüthigung und Qual, als zur Hebung
des Geschäfts auf die wissenschaftliche Höhe. Ein unlängst in
die Preußische Justizverwaltung eingetretener höherer Beamte
soll, nicht unrichtig, geäußert haben: das gemeine Recht sei in
Preußen ein Luxusartikel. Eine oberflächliche, auf unbestimmten ¬
Reminiscenzen beruhende Kenntniß desselben, wie sie kürzlich
in einem großes Aufsehen erregenden Criminalprozeß neben
andern juristischen Ungeheuerlichkeiten in der Berufung eines
Richters erster Instanz auf: dolus superveniens non nocet!?
hervortrat, ist freilich noch schlimmer als absolute Unkenntniß.
Wenn dagegen die Promptheit der Preußischen Justiz, die
Unbestechlichkeit, Pflichttreue und Arbeitsamkeit ihres Personals
mit vollem Recht gerühmt wird, so sind wir weit entfernt, diese
edle Frucht des strammen Fridericianischen Geistes, der in
allen Zweigen der Preußischen Verwaltung herrscht, gering
zu achten. Aber den Mangel echter Jurisprudenz, die dem
Beruf der Richter und Rechtsanwälte ihre höhere geistige
Würde sichert und dem Volke wahrhaft gerechte Entscheidungen ¬
verbürgt, können sie nicht ersetzen, und insofern dieser
Mangel durch das Gesetzbuch selbst verschuldet ist, muß diese