Inhaltsverzeichnis : Mackeldey, Ferdinand: Lehrbuch des heutigen römischen Rechts

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Besonderer  Theil.  Zweites  Buch.
Pand.  spec.  169.  —  Kiun  quaest.  sor.  Ed.  I.  T.  1.  cap.  35
Ed.  II.  T.  3.  c.  21.
G)  §.  4.  J.  4.  7.  —  const.  7.  §.  1.  C.  4.  26.—  G.  8.  Böhmer's -
  Rechtsfälle  B.  1.  Resp.  21.  Nr.  5—11.  —  Besonders:
GE.  CAR.  SEUPPERT  Diss.  de  co  quod  iustum  est  circa  de
in  rem  verso  actionem.  Wirceb.  1822.  —  Joh.  Ad.  Seuffert =
  Beitr.  zur  Gesetzgebung.  Würzb.  1828.  S.  119.  fl.  und
dessen  Pandektenrecht  B.  2.  §.  346.  —  Wening=Jngenheim
Civilrecht  §.  221.
(g)  fr.  49.  D.  12.  6.  —  const.  8.  C.  4.  34.  —  const.  15.  C.  4.  2
const.  13.  C.  4.  10.  —  Nettelbladt  Rechtssprüche  des  D.  A.  G
zu  Parchim.  B.  1.  Nr.  9.  —  Die  gewöhnliche  Meinung  scheint
indeß  in  der  deutschen  Praxis  angenommen  zu  seyn.  —  Glück
a.  a.  O.  S.  419.  und  KIND  I.  c.
(4)  fr.  5.  §.  1.  D.  14.  1.  3.  B.  actio  emti  venditi  institoria.
fr.  5.  §.  12.  D  14.  3.  —  (Hübner)  Berichtigungen  und  Zusatze =
  zu  den  Jnstitut.  des  Röm.  Rechts  S.  84.
§.  479.
IV.  Lex  Rhodia  de  iactu  (a).
IV)  Wenn  bei  einer  Gefahr  auf  dem  Meere,  welche
einem  Schiffe  den  Untergang  droht,  ein  Theil  der  Fracht  zur
Erleichterung  desselben,  um  wo  möglich  das  Schiff  und  den
übrigen  Theil  der  Fracht  zu  retten,  über  Bord  geworfen  und
untergegangen  ist,  oder  wenn  bei  dieser  Gelegenheit  zurückbleibende ¬
  Waaren  beschädigt  sind,  so  haben  die  Eigenthümer
der  über  Bord  geworfenen  oder  beschädigten  Waaren  nach  der,
von  den  Römern  angenommenen,  Lex  Rhodia  de  jactu  das
Recht,  von  den  Eigenthümern  des  geretteten  Schiffes  und
der  geretteten  Waaren  einen  verhältnißmäßigen  Ersatz  für  ihren ¬
  erlittenen  Verlust  zu  fordern  (5).  Darüber  ist  nun  insbesondere ¬
  zu  bemerken:  1)  Jeder,  welcher  zu  diesem  Schadensersatze ¬
  contribuiren  muß,  ist  immer  nur  für  seinen  Antheil ¬
  verpflichtet  und  keiner  haftet  für  den  Andern  (c).  2)  Bei
der  Berechnung  des  verhaltnißmäßigen  Schadensersatzes  ist  in
Ansehung  der  über  Bord  geworfenen  Sachen  auf  den  Einkaufspreis, ¬
  in  Ansehung  der  geretteten  Sachen  aber  auf  den  wahr¬
            
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