Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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4.  So  wie  zum  Drucke  neuer  Schriften,  so  muß
auch  zum  Nachdrucke  eines  schon  erlaubten  Werkes,  so  wie
zu  jeder  neuen  Auflage  die  Erlaubniß  vermittelst  schriftlicher ¬
  Anzeige  und  Einreichung  des  Werkes  das  Imprimatur ¬
  oder  Reimprimatur  nachgesuchet  werden.
Eodem  §.  8.
Auch  soll  keinem  Manuscripte,  welches  Gesetze
oder  allgemeine  Verordnungen  behandelt,  oder
auf  die  Verfassung,  oder  öffentliche  Anstalten ¬
  eines  Landes  sich  bezieht,  das  Imprimatur  ertheilet ¬
  werden,  ehe  dasselbe  in  dem  ersten  Falle  der  vereinten ¬
  Hofkanzley,  im  letzten  aber  der  betreffenden  Landesbehörde ¬
  mitgetheilt  worden  ist.
Hofkanzley=Verordnung  vom  14.  August  1807.
Ueberhaupt  sollen  alle  Schriften,  welche  ihrem  Umfange ¬
  oder  Inhalte  zu  Folge  auch  nur  einiger  Maßen  bedeutend ¬
  sind,  vor  ihrer  Drucklegung  allemahl  und  unfehlbar ¬
  zur  Censur  an  die  Centralbehörde  in  Wien  eingesendet
werden.
Präsidialschreiben  der  Polizeyhofstelle  vom  13.  December ¬
  1824.
Die  militärischen  Werke  und  die  in  das  militärische
Fach  einschlagenden  See=  und  Landkarten  werden  zum  Drucke =
  nicht  eher  zugelassen,  als  bis  sie  die  betreffende  militärische ¬
  Censur  passirt  haben.
Polizeyhofstelle=Verordnung,  intimirt  mit  Gubernial=Verordnung ¬
  vom  8.  April  1817.
Materialien  zu  den  in  den  Provinzen  zu  verlegenden
Kalendern,  die  gewöhnlichen  Kalender=Rubriken  ausgenommen, ¬
  welche  entweder  zur  Belehrung  oder  zur  Unterhaltung ¬
  der  Kalenderleser  bestimmt  sind,  sind  als  ein  Ganzes, ¬
  und  nicht  in  einzelnen  Aufsätzen,  oder  sonst  stückweise, =
  stets  der  Wiener  Central=Censursbehörde  vor  ihrer
            
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