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4. So wie zum Drucke neuer Schriften, so muß
auch zum Nachdrucke eines schon erlaubten Werkes, so wie
zu jeder neuen Auflage die Erlaubniß vermittelst schriftlicher ¬
Anzeige und Einreichung des Werkes das Imprimatur ¬
oder Reimprimatur nachgesuchet werden.
Eodem §. 8.
Auch soll keinem Manuscripte, welches Gesetze
oder allgemeine Verordnungen behandelt, oder
auf die Verfassung, oder öffentliche Anstalten ¬
eines Landes sich bezieht, das Imprimatur ertheilet ¬
werden, ehe dasselbe in dem ersten Falle der vereinten ¬
Hofkanzley, im letzten aber der betreffenden Landesbehörde ¬
mitgetheilt worden ist.
Hofkanzley=Verordnung vom 14. August 1807.
Ueberhaupt sollen alle Schriften, welche ihrem Umfange ¬
oder Inhalte zu Folge auch nur einiger Maßen bedeutend ¬
sind, vor ihrer Drucklegung allemahl und unfehlbar ¬
zur Censur an die Centralbehörde in Wien eingesendet
werden.
Präsidialschreiben der Polizeyhofstelle vom 13. December ¬
1824.
Die militärischen Werke und die in das militärische
Fach einschlagenden See= und Landkarten werden zum Drucke =
nicht eher zugelassen, als bis sie die betreffende militärische ¬
Censur passirt haben.
Polizeyhofstelle=Verordnung, intimirt mit Gubernial=Verordnung ¬
vom 8. April 1817.
Materialien zu den in den Provinzen zu verlegenden
Kalendern, die gewöhnlichen Kalender=Rubriken ausgenommen, ¬
welche entweder zur Belehrung oder zur Unterhaltung ¬
der Kalenderleser bestimmt sind, sind als ein Ganzes, ¬
und nicht in einzelnen Aufsätzen, oder sonst stückweise, =
stets der Wiener Central=Censursbehörde vor ihrer