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Nach den Bestimmungen des Vormundschaftsgesetzes vom 13. Febr.
1834 (Art. 123, 125, 128) und des Nachtrages dazu vom 17. August 1854
(Art. 5 und 15) steht die Frau zwar unter Schutzvogtei; sie ist aber dennoh
nur in gewissen speziellen Beziehungen und mit genau bestimmter Begränzung
beschränkten Rechts, in allem Uebrigen kann sie nach dem Wortlaut des Gesetzes ¬
„frei verfügen“. Das Gesetz bezeichnet jene Beschränkungen selbst ausdrücklich ¬
als „Ausnahmen“ und betrachtet daher das freie Verfügungsrecht als
Regel. Namentlich steht der Frau das vollkommen freie, eigene Verfügungsrecht ¬
über alles selbsterworbene Gut zu, wenn dieses auch noch so bedeutend
wäre. In diesen Bestimmungen der Gesetze über das Vormundschaftswesen
liegt daher kein Grund, daß andere, unbedingt rechtsfähige Personen Vermögenstheile, ¬
welche ihrer freien Verfügung unterliegen, nicht sollen einer Frau
zur Obhut und Verwaltung anvertrauen dürfen, und daß, wenn dieses mit
klarer Bestimmung eines sonst unbestrittenen Vertrages geschehen ist, der Staat
das so durch freien Willen der Betheiligten begründete Rechtsverhältniß als
überhaupt ungültig — allgemein unverbindlich und folgenlos — erklären oder
aufheben müßte.
Die Annahme des fraglichen kantonsgerichtlichen Urtheiles: daß mit der
Vertragsbestimmung zwischen den Litiganten, durch welche Kläger (nun Impetrat) ¬
Hager sich der selbständigen Verwaltung eines Theiles von seinem
Frauenvermögen begab und denselben seiner Schwiegermutter zur Obhut und
Verwaltung übertrug, der Wittwe Schubiger eine Rechtsbefugniß eingeräumt
sei, welche sie nach den positiven Vorschriften des Vormundschaftsgesetzes gar
nicht besitze, — indem nicht Rechte über fremdes Vermögen an Jemand übertragen ¬
werden dürfen, welcher nicht frei über eigenes Vermögen verfügen
könne, erscheint demnach in direktem Widerspruche mit den berührten Bestimmungen ¬
der mehrerwähnten Gesetze.
Auf gleiche Weise muß es auch als unrichtig betrachtet werden, daß die
fragliche Ver
agsbestimmung durchaus unvollziehbar sei. Dieselbe erscheint
im Gegentheil als wirklich vollzogen, indem die betreffenden Titel der Wittwe
Schubiger, wie der dem Impetraten Hager dafür bestellte Empfangschein beweist, ¬
behändigt worden sind. Allerdings ist diese Uebertragung von zwei
Vermögenseffekten aus dem väterlichen Erbe der Mathilde Hager geb. Schubiger ¬
in die Obhut und Verwaltung ihrer Mutter keine vollständige Vermögensversicherung ¬
und kann die gleiche Folge nicht haben wie die förmliche
Schutzbevogtigung im Ganzen oder für einen einzelnen Vermögenstheil; sie
bietet einen Schutz für die Erhaltung des betreffenden Vermögens nur soweit,
als derselbe in der Privatobhut und Verwaltung der Wittwe Schubiger darüber ¬
bei der im Uebrigen belassenen freien Rechtsstellung des Klägers, nun
gelegen und nach den Bestimmungen des SchuldentriebImpetraten ¬
Hager
und Konkursgesetzes
möglich ist. Sie bildet aber immerhin eine vom Kläger
selbst zugestandene Beschränkung in seinem Verfügungsrechte über sein Frauen¬