Inhaltsverzeichnis : Suter, A.: ¬Die Zivilrechtspflege des Kantons St. Gallen

58  begründet: -
  Nach  den  Bestimmungen  des  Vormundschaftsgesetzes  vom  13.  Febr.
1834  (Art.  123,  125,  128)  und  des  Nachtrages  dazu  vom  17.  August  1854
(Art.  5  und  15)  steht  die  Frau  zwar  unter  Schutzvogtei;  sie  ist  aber  dennoh
nur  in  gewissen  speziellen  Beziehungen  und  mit  genau  bestimmter  Begränzung
beschränkten  Rechts,  in  allem  Uebrigen  kann  sie  nach  dem  Wortlaut  des  Gesetzes ¬
  „frei  verfügen“.  Das  Gesetz  bezeichnet  jene  Beschränkungen  selbst  ausdrücklich ¬
  als  „Ausnahmen“  und  betrachtet  daher  das  freie  Verfügungsrecht  als
Regel.  Namentlich  steht  der  Frau  das  vollkommen  freie,  eigene  Verfügungsrecht ¬
  über  alles  selbsterworbene  Gut  zu,  wenn  dieses  auch  noch  so  bedeutend
wäre.  In  diesen  Bestimmungen  der  Gesetze  über  das  Vormundschaftswesen
liegt  daher  kein  Grund,  daß  andere,  unbedingt  rechtsfähige  Personen  Vermögenstheile, ¬
  welche  ihrer  freien  Verfügung  unterliegen,  nicht  sollen  einer  Frau
zur  Obhut  und  Verwaltung  anvertrauen  dürfen,  und  daß,  wenn  dieses  mit
klarer  Bestimmung  eines  sonst  unbestrittenen  Vertrages  geschehen  ist,  der  Staat
das  so  durch  freien  Willen  der  Betheiligten  begründete  Rechtsverhältniß  als
überhaupt  ungültig  —  allgemein  unverbindlich  und  folgenlos  —  erklären  oder
aufheben  müßte.
Die  Annahme  des  fraglichen  kantonsgerichtlichen  Urtheiles:  daß  mit  der
Vertragsbestimmung  zwischen  den  Litiganten,  durch  welche  Kläger  (nun  Impetrat) ¬
  Hager  sich  der  selbständigen  Verwaltung  eines  Theiles  von  seinem
Frauenvermögen  begab  und  denselben  seiner  Schwiegermutter  zur  Obhut  und
Verwaltung  übertrug,  der  Wittwe  Schubiger  eine  Rechtsbefugniß  eingeräumt
sei,  welche  sie  nach  den  positiven  Vorschriften  des  Vormundschaftsgesetzes  gar
nicht  besitze,  —  indem  nicht  Rechte  über  fremdes  Vermögen  an  Jemand  übertragen ¬
  werden  dürfen,  welcher  nicht  frei  über  eigenes  Vermögen  verfügen
könne,  erscheint  demnach  in  direktem  Widerspruche  mit  den  berührten  Bestimmungen ¬
  der  mehrerwähnten  Gesetze.
Auf  gleiche  Weise  muß  es  auch  als  unrichtig  betrachtet  werden,  daß  die
fragliche  Ver
agsbestimmung  durchaus  unvollziehbar  sei.  Dieselbe  erscheint
im  Gegentheil  als  wirklich  vollzogen,  indem  die  betreffenden  Titel  der  Wittwe
Schubiger,  wie  der  dem  Impetraten  Hager  dafür  bestellte  Empfangschein  beweist, ¬
  behändigt  worden  sind.  Allerdings  ist  diese  Uebertragung  von  zwei
Vermögenseffekten  aus  dem  väterlichen  Erbe  der  Mathilde  Hager  geb.  Schubiger ¬
  in  die  Obhut  und  Verwaltung  ihrer  Mutter  keine  vollständige  Vermögensversicherung ¬
  und  kann  die  gleiche  Folge  nicht  haben  wie  die  förmliche
Schutzbevogtigung  im  Ganzen  oder  für  einen  einzelnen  Vermögenstheil;  sie
bietet  einen  Schutz  für  die  Erhaltung  des  betreffenden  Vermögens  nur  soweit,
als  derselbe  in  der  Privatobhut  und  Verwaltung  der  Wittwe  Schubiger  darüber ¬
  bei  der  im  Uebrigen  belassenen  freien  Rechtsstellung  des  Klägers,  nun
gelegen  und  nach  den  Bestimmungen  des  SchuldentriebImpetraten ¬
  Hager
und  Konkursgesetzes
möglich  ist.  Sie  bildet  aber  immerhin  eine  vom  Kläger
selbst  zugestandene  Beschränkung  in  seinem  Verfügungsrechte  über  sein  Frauen¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer