Full text : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 8, Abth. 1 = N.F. Bd. 1, Abth. 1 (1826))

19. Fallissement. Einstellung der Zahlungen

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Gläubigern und andern interessirken Personen verliehen hat»
ohne hiebei der provisorischen Syndiken zu erwähnen. — Daß
wenn die provisorischen Syndiken auch im Allgemeinen mir der
einstweiligen Verwaltung der Masse beauftragt sind, daraus den-
noch nicht abgeleitet werden kann , daß sie auch diejenigen
Rechte, welche jedem einzelnen Kreditor gegen die übrigen Kre-
ditoren oder jedem einzelnen derselben persönlich zustehen» von
Amtswegen zu vertreten haben, dieses vielmehr in Bezug auf
die Epoche der Eröffnung der Fallite nach obigem Artikel le-
diglich den Kreditoren selbst überlassen ist, daß die provisorischen
Syndiken die nur bestimmte Aufträge zu erfüllen, sonst aber
kein ihnen eigenthümliches Interesse bei der Sache wahrzuneh-
men haben, auch nicht uncer dem Ausdruck interessirte Perso-
nen begriffen, und mithin auch als solche nicht für qualisi'zirr
zu einem solchen Einspruch gehalten werden können. “
Aus diesen Gründen
erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des
Handelsgerichtes zu Aachen vom 25. Mai 1824 wie hiemit ge-
schieht abzuändern sey. — Erklärt an dessen Stakt den Ein-
spruch des P. I. Knops gegen das Urtheil vom 4. März v.
I. für zulässig und gegründet, hebt demnach das Urtheil
vom 4. März 1824 auf, erklärt, daß es ohne Rücksicht auf den
Einspruch des A- Longree vom 26. Februar 1824, bei dem
Urtheil vom i L. August >823 , wodurch die Eröffnung des
Konkurses auf den i9. Mai 1823 festgestellt worden war, zu
belassen sey, überläßt es dem Appellanten seine weitern An-
sprüche in der ersten Instanz im gesetzlichem Wege geltend
zu machen.
II. Civilsenat. Sitzung vom 28. April 182 5.
Advokaten: Hasenclever. — Müller.
Fallissement. — Einstellung der Zahlungen.
Das Urtheil, wodurch derjenige, welcher sich auf
die Klage eines Kaufmannes aus demGrunde ein-
zulassen verweigert, weil der Kläger seine Zah-
lungen eingestellt, zum Beweise hierüber mitVor-
behalt des Gegenbeweises zugelassen wird, ist für
den Kläger nicht beschwerend.
Herve — Löhnis.
Der Kaufmann Löhnis hatte wegen einer Forderung an Kauf-
mann Schnegans einige dem letztern zugehörige Waaren in
Beschlag legen lassen. Schnegans klagt auf Aufhebung deS
Beschlages. Löhnis setzt ihm dir Einrede entgegen - daß Schne-

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