Art. 17.
Erstes Buch. Erster Titel.
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1) Nach Westphälischem Rechte würde die Verpflichtung des Ausländers, entweder
Bürgschaft zu leisten, oder eine Summe Geldes niederzulegen, alternativ seyn,
obgleich der Code de procédure Westphalicn art. 118. die Bürgschaft in Ermangelung =
des buaren Geldes zuzulassen scheint, denn sonst würde dieser Artikel
dem Code Napoléon art. 16. widersprechen; man müßte denn annehmen, daß
2. Code de proder -
art. 118. als neueres Gesetz dem art. 16. derogire.
cedure français art. 166. Der Jnländer kann vom Jnländer eine solche Caulion =
nicht verlangen.
2) F. C. VON STROMBECK (Präsident des Tribunals in Einheck) Formulare und
Anmrkungen zu der Processordnung des Königreichs Westphalen. Ed. II. —
Th. 1. S. 128 ff. — PIGEAU a. a O. T. I. S. 152. ist anderer Meynung.
3) Cassationshof in Jurisprudauce. T. IX. p. 46.
4) MERLIN repertoire. T II. p. 804.
5) Nouveau Deuisart par CAMUS et BAYART sub v. Cautio judicatum solvi.
Zweytes Kapitel.
Von der Beraubung der bürgerlichen Rechte.
§. 113.
Jm allgemeinen.
Man verliert die bürgerlichen Rechte: 1. Durch den Verlust der
Eigenschaft eines Franzosen. II. Durch gerichtliche Verurtheilungen.
Erster Abschnitt.
Von der Beraudung der bürgerlichen Rechte durch den Verlust
der Eigenschaft eines Franzosen.
§. 114.
1. Arten der Beraubung.
Man verliert immer die Eigenschaft eines Franzosen, wenn man
seinem Vaterlande entsagt 1). Das Gesetz hält es aber für unmöglich,
daß man seinem Vaterlande ausdrücklich und durch eine Handlung entsagen =
könne 2); es vermuthet vielmehr, daß der Franzose so lange seine
Eigen=