Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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11.,  und  Gubernial=Currende  vom  23.  August  1788  die
allerhöchste  Gesinnung  zu  erkennen  gegeben,  daß  solche  von
beyden  beseitiget,  mithin  die  Buchdruckerey  als  freyes  Gewerbe ¬
  und  freye  Kunst  angesehen  und  behandelt  werden  solle, ¬
  dergestalt  jedoch,  daß  selbe  den  öffentlichen  Polizey-  und
Censursgesetzen  genau  zu  unterliegen  haben.
Laut  der  Hofverordnung  vom  2.  May  1809  gehören
dermahlen  die  Buchdrucker  zu  den  Polizeygewerben.
Siehe  allgemeine  Gewerbs=  und  Handelsgesetzkunde
§.  45.
§.  863.
Die  Buchdruckerbefugnisse  sind  nur  auf  die  Person  zu
verleihen,  sie  erlöschen  sogleich  mit  dem  Tode  des  Besitzers,  und
es  sind  die  gegenwärtigen  Inhaber  von  dergleichen  Befugnissen ¬
  ebenfalls  nach  diesem  Grundsatze  zu  behandeln,  es  sey
denn,  daß  sie  den  Besitz  eines  so  genannten  radicirten  und
verkäuflichen  Gewerbes  rechtsbeständig  erweisen  können.
Patent  vom  18.  März  1806,  §.  6.
§.  864.
Wenn  ein  Junge  aufgedungen  wird,  sollen  alle  Mahl
zwey  Gesellen  und  der  Principal  oder  ein  Factor,  der  die
Buchdruckerey  für  die  Witwe  oder  die  Erben  führet,  hingegen ¬
  in  einer  Officin  in  den  Landstädten,  wo
nur  ein  Gesell  ist,  derselbe  allein  sammt  dem  Principale,
oder  der  Principalinn,  oder  dem  Factor  dabey  zugegen  seyn.
§.  865.
Bey  dem  Aufdingen  ist  vor  allen  der  Taufschein  beyzubringen, ¬
  sodann  des  Jungen  ehrliche  und  freye  Geburt,
wie  auch  seine  Aufführung  zu  untersuchen.
            
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