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11., und Gubernial=Currende vom 23. August 1788 die
allerhöchste Gesinnung zu erkennen gegeben, daß solche von
beyden beseitiget, mithin die Buchdruckerey als freyes Gewerbe ¬
und freye Kunst angesehen und behandelt werden solle, ¬
dergestalt jedoch, daß selbe den öffentlichen Polizey- und
Censursgesetzen genau zu unterliegen haben.
Laut der Hofverordnung vom 2. May 1809 gehören
dermahlen die Buchdrucker zu den Polizeygewerben.
Siehe allgemeine Gewerbs= und Handelsgesetzkunde
§. 45.
§. 863.
Die Buchdruckerbefugnisse sind nur auf die Person zu
verleihen, sie erlöschen sogleich mit dem Tode des Besitzers, und
es sind die gegenwärtigen Inhaber von dergleichen Befugnissen ¬
ebenfalls nach diesem Grundsatze zu behandeln, es sey
denn, daß sie den Besitz eines so genannten radicirten und
verkäuflichen Gewerbes rechtsbeständig erweisen können.
Patent vom 18. März 1806, §. 6.
§. 864.
Wenn ein Junge aufgedungen wird, sollen alle Mahl
zwey Gesellen und der Principal oder ein Factor, der die
Buchdruckerey für die Witwe oder die Erben führet, hingegen ¬
in einer Officin in den Landstädten, wo
nur ein Gesell ist, derselbe allein sammt dem Principale,
oder der Principalinn, oder dem Factor dabey zugegen seyn.
§. 865.
Bey dem Aufdingen ist vor allen der Taufschein beyzubringen, ¬
sodann des Jungen ehrliche und freye Geburt,
wie auch seine Aufführung zu untersuchen.