Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

617 
V. Unterabtheilung. 
§. 860. 
Von den Beschäftigungsrechten, welche in 
Beziehung auf die Sicherheit des gemein 
schaftlichen Staatsbandes, des öffentlichen 
Ruhestandes, so wie zur Erhaltung guter 
Sitten einer besondern Polizeyaufsicht be 
dürfen. 
§. 861. 
Unter diese Gewerbe gehören: 
a) die Buchdruckerey, und 
b) der Buchhandel. 
I. Abschnitt. 
Buchdruckerey. 
§. 862. 
Vermög Hofkanzley=Verordnung vom 18. September 
1767 wurden die Buchdruckereyen, so viel es dersel 
ben Verbesserung und Emporbringung in 
commercieller Hinsicht, dann ihre innerli 
chen Professionsverfassungen anbelangt, unmittel 
bar unter den Commercienconseß in jedem Lande gesetzt. Wo 
es aber auf die Frage ankommt, ob und was für Bücher 
gedruckt und verbreitet werden sollen, wurden die Buchdruc 
ker einzig und allein von dem Politicum abhängend erklärt. 
Bey Gelegenheit verschiedener Beschwerden und Vor 
stellungen, welche auf Beschränkungen und Zwang bey der 
Buchdruckerey abzielen, wurde mit Hofkanzleydeeret vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer