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V. Unterabtheilung.
§. 860.
Von den Beschäftigungsrechten, welche in
Beziehung auf die Sicherheit des gemein
schaftlichen Staatsbandes, des öffentlichen
Ruhestandes, so wie zur Erhaltung guter
Sitten einer besondern Polizeyaufsicht be
dürfen.
§. 861.
Unter diese Gewerbe gehören:
a) die Buchdruckerey, und
b) der Buchhandel.
I. Abschnitt.
Buchdruckerey.
§. 862.
Vermög Hofkanzley=Verordnung vom 18. September
1767 wurden die Buchdruckereyen, so viel es dersel
ben Verbesserung und Emporbringung in
commercieller Hinsicht, dann ihre innerli
chen Professionsverfassungen anbelangt, unmittel
bar unter den Commercienconseß in jedem Lande gesetzt. Wo
es aber auf die Frage ankommt, ob und was für Bücher
gedruckt und verbreitet werden sollen, wurden die Buchdruc
ker einzig und allein von dem Politicum abhängend erklärt.
Bey Gelegenheit verschiedener Beschwerden und Vor
stellungen, welche auf Beschränkungen und Zwang bey der
Buchdruckerey abzielen, wurde mit Hofkanzleydeeret vom