Zur Lehre von der Evictionsteistung.
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zu tradiren." Nach dieser Annahme hätte Ulpian die wesentlichen
Momente mit den unwesentlichen verwechselt, und die vorliegende
Frage wenn nicht falsch doch schief beantwortet. Denn freilich wäre
die duplae stipulatio hier committirt, aber warum? nicht darum
„quia non tradere potui evictum“, sondern einfach darum, „quia
evictus mihi est servus“, weil ich selber, dem die dupla verspro-
chen ist, von der Eviction betroffen bin. Sinn bekommen Ulpians
Worte nur wenn man annimmt, daß der zweite Käufer der von der
Eviction unmittelbar betroffene ist. Ist dem zweiten evincirt (,,jure
avocata possessio“), so ist, analog dem fr. 3 pr. cit., anzuneh-
men daß die von dem ersten Käufer als zweitem Berkäufer vorge-
nommene Tradition als solche nicht gilt („tradita possessio non
intelligatur“—„tradere non potui evictum“); der zweite Verkäu-
fer ist also von dem zweiten Käufer wegen der Eviction auf Lei-
stung belangt und verurtheilt, und hat dieser Berurtheilung wegen
seinerseits die Klage auf die dupla gegen seinen Verkäufer.
Noch eins zur vorläufigen Rechtfertigung:
fr. 13 § 15 de A. E. V.: si fundum mihi alienum
vendideris, et hic ex causa lucrativa meus factus sit,
nihilo minus ex empto mihi adversus te actio competit.
Paulus 8. R. II 17 § 8. cf. fr. 84 § 5 de leg. I.
Sicherlich ist bei dieser a. ex empto nicht „die Eviction die That-
sache der Rechtsgrund und die Bedingung des Regreßanspruchs an
den Vorgänger." Die a. ex empto besteht weil auch hier nicht
geleistet ist was exempto zu leisten war, eine Tradition die Grund
dauerndes Besitzes würde. Mag man den Fall aus der Reihe der
EvictionSleistungsfälle streichen, man wird zugeben müssen daß die
Entscheidung auf dem Princip beruht, aus dem hier die EvictionS-
leistungspflicht des Verkäufers hergeleitet wird.
I. Von den Geschäften welche die Verbindlichkeit zur
Evictionsleistung erzeugen.
§ 1 Uebersicht. Der Charakter der Leistung ist maßgebend
für die Entstehung der EvictionsleistungSverbindlichkeit. Ist die