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§§. 219. 220. des II. Theiles des Strafgesetzbuches zu
behandeln.
Eodem Lit.
§. 858.
Gegen jene Trödler, die sich heimlicher Einverständ
nisse bey den abzuhaltenden Versteigerungen schuldig ma
chen, ist nach dem 228. Paragraphe des II. Theils des
Strafgesetzbuches einzuschreiten.
Siehe I. Theil §. 313.
§. 859.
In Gemäßheit der Gubernial=Verordnung vom 4. De
cember 1802 sind alle so genannte hausirende Trödler, das
ist solche, die keinen bestimmten Verschleißort haben, sondern
ohne Concession durch bloßes Herumtragen derley Geräth
schaften bloß heimlichen Verschleiß treiben, durchaus nicht
zu dulden. Laut Gubernial-Verordnung vom 22. July
1813 aber, ist nur jenen Personen, welche sich mit keinem
Hausirpasse auszuweisen vermögen, das Hausiren verbothen,
jedoch der Verkauf der eigenhändig verfertigten Sachen kei
neswegs abgestellt.
Eodem §. 5. Lit. e.
Dem Magistrate ist es unbenommen, einigen wohlbe
kannten, rechtschaffenen und vertrauten Personen schriftliche
Concessionen zum Verkaufe jener Sachen, welche von Par
teyen oft aus Noth hinweggegeben werden müssen, und bey
den Trödlern nicht zur Schau ausgestellt werden wollen,
zu ertheilen. Jedoch hat der Magistrat von Fall zu Fall
jene Personen, welchen derley Concessionen ertheilet wer
den, der Polizeydirection und der Trödlerinnung bekannt
zu machen, um über selbe gehörig wachen zu können.
Gubernial=Verordnung vom 22. July 1811, §. 6.