Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§§. 219. 220. des II. Theiles des Strafgesetzbuches zu 
behandeln. 
Eodem Lit. 
§. 858. 
Gegen jene Trödler, die sich heimlicher Einverständ 
nisse bey den abzuhaltenden Versteigerungen schuldig ma 
chen, ist nach dem 228. Paragraphe des II. Theils des 
Strafgesetzbuches einzuschreiten. 
Siehe I. Theil §. 313. 
§. 859. 
In Gemäßheit der Gubernial=Verordnung vom 4. De 
cember 1802 sind alle so genannte hausirende Trödler, das 
ist solche, die keinen bestimmten Verschleißort haben, sondern 
ohne Concession durch bloßes Herumtragen derley Geräth 
schaften bloß heimlichen Verschleiß treiben, durchaus nicht 
zu dulden. Laut Gubernial-Verordnung vom 22. July 
1813 aber, ist nur jenen Personen, welche sich mit keinem 
Hausirpasse auszuweisen vermögen, das Hausiren verbothen, 
jedoch der Verkauf der eigenhändig verfertigten Sachen kei 
neswegs abgestellt. 
Eodem §. 5. Lit. e. 
Dem Magistrate ist es unbenommen, einigen wohlbe 
kannten, rechtschaffenen und vertrauten Personen schriftliche 
Concessionen zum Verkaufe jener Sachen, welche von Par 
teyen oft aus Noth hinweggegeben werden müssen, und bey 
den Trödlern nicht zur Schau ausgestellt werden wollen, 
zu ertheilen. Jedoch hat der Magistrat von Fall zu Fall 
jene Personen, welchen derley Concessionen ertheilet wer 
den, der Polizeydirection und der Trödlerinnung bekannt 
zu machen, um über selbe gehörig wachen zu können. 
Gubernial=Verordnung vom 22. July 1811, §. 6.
	        
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