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Alle drey Jahre ist die Wahl des Ober= und Untervorstehers ¬
vorzunehmen.
Gubernial=Verordnung vom 22. July 1811, §. 1.
§. 854.
Jede unter den Trödlern vorfallende Veränderung ist
von den Vorstehern der Trödlerzunft ohne Verzug sowohl
der k. k. Polizeydirection, als auch dem Stadtmagistrate
anzuzeigen.
Gubernial=Verordnung vom 22. July 1811, §. 5.
Lit. c.
§. 855.
Die Trödlerzunft ist verpflichtet, jene Beschreibungen
der entwendeten Effecten, welche stets dem Vorsteher zugeschickt ¬
werden, jedesmahl ohne Aufschub nach einer festzusetzenden ¬
Ordnung unter den Mitgliedern zu verbreiten, welches ¬
am füglichsten durch ein vertrautes, hierzu zu bestimmendes, ¬
aus der Lade zu bezahlendes Individuum bewerket
werden kann.
Eodem Lit. d.
§. 856.
Die Trödler sind zur genauesten Beobachtung angewiesen, ¬
jeden mit bekannt, oder wahrscheinlich entfremdeten
Sachen bey ihnen vorkommenden oder auch nur verdächtig
scheinenden Verkäufer sogleich anzuhalten, und der Polizeydirection ¬
anzuzeigen.
Gubernial=Verordnung vom 1. Februar 1807. Lit. f.
§. 857.
Jene Trödler, welche eines angekauften gestohlenen
Gutes oder Diebstahles überwiesen werden, sind nach den