Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Alle  drey  Jahre  ist  die  Wahl  des  Ober=  und  Untervorstehers ¬
  vorzunehmen.
Gubernial=Verordnung  vom  22.  July  1811,  §.  1.
§.  854.
Jede  unter  den  Trödlern  vorfallende  Veränderung  ist
von  den  Vorstehern  der  Trödlerzunft  ohne  Verzug  sowohl
der  k.  k.  Polizeydirection,  als  auch  dem  Stadtmagistrate
anzuzeigen.
Gubernial=Verordnung  vom  22.  July  1811,  §.  5.
Lit.  c.
§.  855.
Die  Trödlerzunft  ist  verpflichtet,  jene  Beschreibungen
der  entwendeten  Effecten,  welche  stets  dem  Vorsteher  zugeschickt ¬
  werden,  jedesmahl  ohne  Aufschub  nach  einer  festzusetzenden ¬
  Ordnung  unter  den  Mitgliedern  zu  verbreiten,  welches ¬
  am  füglichsten  durch  ein  vertrautes,  hierzu  zu  bestimmendes, ¬
  aus  der  Lade  zu  bezahlendes  Individuum  bewerket
werden  kann.
Eodem  Lit.  d.
§.  856.
Die  Trödler  sind  zur  genauesten  Beobachtung  angewiesen, ¬
  jeden  mit  bekannt,  oder  wahrscheinlich  entfremdeten
Sachen  bey  ihnen  vorkommenden  oder  auch  nur  verdächtig
scheinenden  Verkäufer  sogleich  anzuhalten,  und  der  Polizeydirection ¬
  anzuzeigen.
Gubernial=Verordnung  vom  1.  Februar  1807.  Lit.  f.
§.  857.
Jene  Trödler,  welche  eines  angekauften  gestohlenen
Gutes  oder  Diebstahles  überwiesen  werden,  sind  nach  den
            
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