fullscreen : Schulte, Johann Friedrich von: Darstellung des Processes vor den katholischen geistlichen Ehegerichten Oesterreichs, auf Grundlage des allgemeinen katholischen Kirchenrechts und der besonderen Vorschriften für Oesterreich

II.  Abth.  Von  dem  Gerichte.
30
kein  Beneficium  haben,  so  ist  von  einer  canonischen  Investitur
keine  Rede  und  ebendaher  nicht  von  Inamovibilität.  Es  steht  vielmehr ¬
  dem  Bischofe  frei,  dieselben  ihres  Amtes  wieder  zu  entheben,
oder  auf  Zeit  davon  zu  suspendiren  *).  Einen  Angriff  hierin
auf  die  Unabhängigkeit  des  Gerichts  zu  finden,  heißt  schon  aus  dem
Grunde  nichts,  weil  das  Gericht  als  Stellvertreter  des  Ordinarius
fungirt.
Bevor  die  Mitglieder  ihr  Amt  antreten,  müssen  sie  die  Professio
fidei  (Tridentina)  vor  dem  Ordinarius  ablegen  und  von  diesem
feierlich  vereidigt  werden  2).  Nach  der  Natur  der  Sache  und  dem
ad.  II.  Gesagten  erscheint  es  als  unzulässig,  daß  mehre  Räthe,
oder  ein  solcher  und  der  Präses  unter  einander  verwandt  seien:
auch  könnte  dadurch  leicht  das  Collegium  recusirt  werden.
IV.  Verhältnisse  im  Collegium.  Die  Stellung  des
Präses  zu  den  Räthen,  dieser  unter  sich,  und  der  Geschäftsgang
richtet  sich,  soweit  nicht  die  Proceßordnung  Bestimmungen  trifft  3),
nach  der  besonderen  Gerichtsinstruction  und  der  Observanz.  Die
Vertheilung  der  Sachen
—  soweit  nicht  der  Ordinarius  Vorbehalte
gemacht  hat  —  steht  dem  Präses  zu  *);  von  der  Proceßordnung
und  der  besonderen  Instruction  hängt  es  ab,  welche  Sachen  in  den
Sitzungen,  welche  von  einzelnen  Mitgliedern  als  Commissären ¬
  verhandelt  werden  sollen  *.  In  den  Sitzungen  geschieht
niam  per  dilatorias  exceptiones  malitiose  nonnunquam  causarum  terminatio
prorogatur,  inquisitioni  tuae  respondendo  decernimus,  ut  infra  certum  tempus ¬
  a  judice  assignandum  omnes  dilatoriae  proponantur  ita,  quod  si  partes
extunc  aliquas  voluerint  opponere  quas  non  fuerint  protestatae,  nullatenus
audiantur,  nisi  forte  aliqua  de  novo  sibi  competens  exorta  fuerit,  vel  is,
qui  voluerit  eam  opponere,  fidem  faciat  juramento,  se  postmodum  ad  illius
notitiam  pervenisse.“  (Innoc.  III.  1204.)
1)  Instr.  §.  98.
2)  Dies  ist  freilich  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen,  versteht  sich  indessen
von
selbst,  weil  es  für  kirchliche  Aemter,  Lehrämter  u.  s.  f.  überhaupt  vorgeschrieben ¬
  ist.  c.  2.  de  ref.  Sess.  XXV.  Conc.  Trid.,  Bulla  Pii  IV.  „In
sacrosanctis.“  a.  1564.
3)  Die  Instruction  hat  nur  im  §.  99  Bestimmungen.
4)  Instr.  §.  99.
5)  Z.  B.  die  Bestimmungen  der  Instr.  §.  140,  216.
6)  c.  48  X.  de  elect.  I.  6.,  c.  1.  de  arbitris  in  Vlto.  I.  22.,  Instruction ¬
  §.  99.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer