Inhaltsverzeichnis : Sintenis, Carl Friedrich Ferdinand: Handbuch des gemeinen Pfandrechts

d.  Klagen  zwischen  Pfandgläubiger  u.  Verpfänder.  605
§.  62.
d.  Von  den  zwischen  Pfandgläubiger  und  Verpfänder ¬
  Statt  findenden  Klagen  aus  dem  Pfandcoytractsverhältniß. ¬

Es  ist  oben  S.  229.  erwähnt  worden,  daß  das  durch
den  Besitz  des  Pfandes  von  Seiten  des  Gläubigers  entstehende ¬
  Verhältniß  mit  dem  Verpfänder,  als  ein  zweiseitiges,  für
beide  Theile  Klagen  zur  Noͤthigung  hervorbringt,  die  gegenseitigen ¬
  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  und  zwar  für  den  Verpfänder ¬
  und  seine  Erben  (nicht  für  Dritte),  die  Pfandhauptklage ¬
  (vgl.  S.  233.),  pigneraticia  directa  actio,
für  den  Glaͤubiger  und  feine  Erben  aber  die  Pfandgegenklage,
pigneraticia  contraria  actio  —  contrarium  judicium.
Beider  hat  bisher  schon  oft  Erwähnung  geschehen  müssen;
hier  ist  ihre  Natur  zu  erörtern,  sowie  auch  der  andern  Klagen ¬
  noch  zu  gedenken,  welche  zu  gleichem  Behufe  anwendbar
sind.
1.  Die  Pfandhauptklage  ist  also  eine  persönliche,  denn
sie  entspringt  aus  einem  contractsmäßig  begründeten  RechtsWider ¬
  Dritte  *)  kann  der  Verpfänder  zur  Wieverhältniß. ¬

dererlangung  des  Pfandes  nur  die  Eigenthumsklage,  welche
zwar  gegen  Den,  dem  das  Pfand  bestellt  worden,  auch  anwendbar ¬
  ist*),  oder  die  Erbschaftsklage*),  oder  nach  den  Umständen, ¬
  —  z.  B.  bei  ungültig  geschehenem  Verkauf  des  Pfandes, ¬
  —  die  Klage  auf  das  Geschehene  (in  factum)  erheben,
welche  wahrscheinlich  mit  der  analogen  Klage  eine  und  dieselbe
ist,  die  dem  Auftragertheiler  auch  ohne  Abtretung  gegen  den
Dritten  zu  Theil  wird,  mit  dem  der  Beauftragte  in  des  erstern
Namen  gehandelt  hat,  denn  der  Gläubiger  verkauft  als  Bevollmächtigter ¬
  des  Verpfänders.  Die  Pfandhauptklage  geht  daher
nicht  wider  den  Bürgen,  welcher  Pfänder  an  sich  gekauft
hat*),  nicht  gegen  den  Fideicommißerben  nach  Ausantwortung ¬
  der  Erbschaft,  wenn  sie  wider  den  Fiduciarerben  er1) ¬
  Vgl.  Overbeck  Medit.  Bd.  II.
2)  C.  1.  Si  pignoris  convention.
S.  65.  Struben  rechtl.  Bedenken,
3)  Fr.  54.  §.1.  de  Heredit,  pet.
I.  265.  S.  410.
4)  Fr.  2.  de  Pignoribus.
            
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