d. Klagen zwischen Pfandgläubiger u. Verpfänder. 605
§. 62.
d. Von den zwischen Pfandgläubiger und Verpfänder ¬
Statt findenden Klagen aus dem Pfandcoytractsverhältniß. ¬
Es ist oben S. 229. erwähnt worden, daß das durch
den Besitz des Pfandes von Seiten des Gläubigers entstehende ¬
Verhältniß mit dem Verpfänder, als ein zweiseitiges, für
beide Theile Klagen zur Noͤthigung hervorbringt, die gegenseitigen ¬
Verpflichtungen zu erfüllen, und zwar für den Verpfänder ¬
und seine Erben (nicht für Dritte), die Pfandhauptklage ¬
(vgl. S. 233.), pigneraticia directa actio,
für den Glaͤubiger und feine Erben aber die Pfandgegenklage,
pigneraticia contraria actio — contrarium judicium.
Beider hat bisher schon oft Erwähnung geschehen müssen;
hier ist ihre Natur zu erörtern, sowie auch der andern Klagen ¬
noch zu gedenken, welche zu gleichem Behufe anwendbar
sind.
1. Die Pfandhauptklage ist also eine persönliche, denn
sie entspringt aus einem contractsmäßig begründeten RechtsWider ¬
Dritte *) kann der Verpfänder zur Wieverhältniß. ¬
dererlangung des Pfandes nur die Eigenthumsklage, welche
zwar gegen Den, dem das Pfand bestellt worden, auch anwendbar ¬
ist*), oder die Erbschaftsklage*), oder nach den Umständen, ¬
— z. B. bei ungültig geschehenem Verkauf des Pfandes, ¬
— die Klage auf das Geschehene (in factum) erheben,
welche wahrscheinlich mit der analogen Klage eine und dieselbe
ist, die dem Auftragertheiler auch ohne Abtretung gegen den
Dritten zu Theil wird, mit dem der Beauftragte in des erstern
Namen gehandelt hat, denn der Gläubiger verkauft als Bevollmächtigter ¬
des Verpfänders. Die Pfandhauptklage geht daher
nicht wider den Bürgen, welcher Pfänder an sich gekauft
hat*), nicht gegen den Fideicommißerben nach Ausantwortung ¬
der Erbschaft, wenn sie wider den Fiduciarerben er1) ¬
Vgl. Overbeck Medit. Bd. II.
2) C. 1. Si pignoris convention.
S. 65. Struben rechtl. Bedenken,
3) Fr. 54. §.1. de Heredit, pet.
I. 265. S. 410.
4) Fr. 2. de Pignoribus.