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Das Verboth des Ankaufes ärarischer Montoursstücke
oder deren Bestandtheile wurde mit dem erneuert, daß die
Uebertreter dieses Verbothes nebst Abnahme der feilgebothenen, ¬
erkauften oder eingetauschten Sorten ohne allen Ersatz, ¬
auch noch mit angemessener Strafe werden belegt werden. ¬
Hofkanzley=Verordnung vom 24. October, Gubernial=Curxende =
vom 20. November 1816.
Die Republication dieser letzten Gubernial=Currende
wurde mit Gubernial=Verordnung vom 25. August 1819
befohlen.
§. 846.
Die Trödler haben die Effecten, außer gerichtlichen
Versteigerungen nur von hinlänglich bekannten Leuten; von
Kindern und Dienstleuten hingegen nicht ohne Vorwissen
der Aeltern, Erzieher und Diensthälter zu erkaufen, dann
hierüber der Ortsobrigkeit auf jedesmahliges Verlangen Auskunft ¬
zu geben.
Gubernial=Currende vom 13. März 1813. Lit. a.
Jeder Trödler, welcher von unmündigen Kindern, ohne ¬
Vorwissen der Aeltern und Erzieher, oder von unbekannten, ¬
verdächtigen Leuten etwas kaufen oder eintauschen sollte, ¬
ist nach den §§. des Gesetzbuches über schwere Polizeyübertretungen ¬
Nro. 219. 220. 224. und 225. zu bestrafen. =
Eodem §. 2.
Die Paragraphe lauten wörtlich:
Trödler oder wer immer mit bereits gebrauchten, abgelegten ¬
oder alten Sachen, Gewerbe oder Handel treibet,
wenn sie von unmündigen Kindern etwas kaufen oder eintauschen, ¬
sollen nach Umständen ihrer Person und der Sa=