Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Das  Verboth  des  Ankaufes  ärarischer  Montoursstücke
oder  deren  Bestandtheile  wurde  mit  dem  erneuert,  daß  die
Uebertreter  dieses  Verbothes  nebst  Abnahme  der  feilgebothenen, ¬
  erkauften  oder  eingetauschten  Sorten  ohne  allen  Ersatz, ¬
  auch  noch  mit  angemessener  Strafe  werden  belegt  werden. ¬

Hofkanzley=Verordnung  vom  24.  October,  Gubernial=Curxende =
  vom  20.  November  1816.
Die  Republication  dieser  letzten  Gubernial=Currende
wurde  mit  Gubernial=Verordnung  vom  25.  August  1819
befohlen.
§.  846.
Die  Trödler  haben  die  Effecten,  außer  gerichtlichen
Versteigerungen  nur  von  hinlänglich  bekannten  Leuten;  von
Kindern  und  Dienstleuten  hingegen  nicht  ohne  Vorwissen
der  Aeltern,  Erzieher  und  Diensthälter  zu  erkaufen,  dann
hierüber  der  Ortsobrigkeit  auf  jedesmahliges  Verlangen  Auskunft ¬
  zu  geben.
Gubernial=Currende  vom  13.  März  1813.  Lit.  a.
Jeder  Trödler,  welcher  von  unmündigen  Kindern,  ohne ¬
  Vorwissen  der  Aeltern  und  Erzieher,  oder  von  unbekannten, ¬
  verdächtigen  Leuten  etwas  kaufen  oder  eintauschen  sollte, ¬
  ist  nach  den  §§.  des  Gesetzbuches  über  schwere  Polizeyübertretungen ¬
  Nro.  219.  220.  224.  und  225.  zu  bestrafen. =

Eodem  §.  2.
Die  Paragraphe  lauten  wörtlich:
Trödler  oder  wer  immer  mit  bereits  gebrauchten,  abgelegten ¬
  oder  alten  Sachen,  Gewerbe  oder  Handel  treibet,
wenn  sie  von  unmündigen  Kindern  etwas  kaufen  oder  eintauschen, ¬
  sollen  nach  Umständen  ihrer  Person  und  der  Sa=
            
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