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Das Verboth des Ankaufes ärarischer Montoursstücke
oder deren Bestandtheile wurde mit dem erneuert, daß die
Uebertreter dieses Verbothes nebst Abnahme der feilgebothe
nen, erkauften oder eingetauschten Sorten ohne allen Er
satz, auch noch mit angemessener Strafe werden belegt wer
den.
Hofkanzley=Verordnung vom 24. October, Guber
nial=Curxende vom 20. November 1816.
Die Republication dieser letzten Gubernial=Currende
wurde mit Gubernial=Verordnung vom 25. August 1819
befohlen.
§. 846.
Die Trödler haben die Effecten, außer gerichtlichen
Versteigerungen nur von hinlänglich bekannten Leuten; von
Kindern und Dienstleuten hingegen nicht ohne Vorwissen
der Aeltern, Erzieher und Diensthälter zu erkaufen, dann
hierüber der Ortsobrigkeit auf jedesmahliges Verlangen Aus
kunft zu geben.
Gubernial=Currende vom 13. März 1813. Lit. a.
Jeder Trödler, welcher von unmündigen Kindern, oh
ne Vorwissen der Aeltern und Erzieher, oder von unbekann
ten, verdächtigen Leuten etwas kaufen oder eintauschen soll
te, ist nach den §§. des Gesetzbuches über schwere Polizey
übertretungen Nro. 219. 220. 224. und 225. zu bestra
fen.
Eodem §. 2.
Die Paragraphe lauten wörtlich:
Trödler oder wer immer mit bereits gebrauchten, ab
gelegten oder alten Sachen, Gewerbe oder Handel treibet,
wenn sie von unmündigen Kindern etwas kaufen oder ein
tauschen, sollen nach Umständen ihrer Person und der Sa=