Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Das Verboth des Ankaufes ärarischer Montoursstücke 
oder deren Bestandtheile wurde mit dem erneuert, daß die 
Uebertreter dieses Verbothes nebst Abnahme der feilgebothe 
nen, erkauften oder eingetauschten Sorten ohne allen Er 
satz, auch noch mit angemessener Strafe werden belegt wer 
den. 
Hofkanzley=Verordnung vom 24. October, Guber 
nial=Curxende vom 20. November 1816. 
Die Republication dieser letzten Gubernial=Currende 
wurde mit Gubernial=Verordnung vom 25. August 1819 
befohlen. 
§. 846. 
Die Trödler haben die Effecten, außer gerichtlichen 
Versteigerungen nur von hinlänglich bekannten Leuten; von 
Kindern und Dienstleuten hingegen nicht ohne Vorwissen 
der Aeltern, Erzieher und Diensthälter zu erkaufen, dann 
hierüber der Ortsobrigkeit auf jedesmahliges Verlangen Aus 
kunft zu geben. 
Gubernial=Currende vom 13. März 1813. Lit. a. 
Jeder Trödler, welcher von unmündigen Kindern, oh 
ne Vorwissen der Aeltern und Erzieher, oder von unbekann 
ten, verdächtigen Leuten etwas kaufen oder eintauschen soll 
te, ist nach den §§. des Gesetzbuches über schwere Polizey 
übertretungen Nro. 219. 220. 224. und 225. zu bestra 
fen. 
Eodem §. 2. 
Die Paragraphe lauten wörtlich: 
Trödler oder wer immer mit bereits gebrauchten, ab 
gelegten oder alten Sachen, Gewerbe oder Handel treibet, 
wenn sie von unmündigen Kindern etwas kaufen oder ein 
tauschen, sollen nach Umständen ihrer Person und der Sa=
	        
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