fullscreen : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 9 (1844))

29.2.5. Standesherrliches Novalzehentrecht

29.3.

Standeshetrliches Novalzehentrecht. 399
der Bundesakte, den Mediatisirten das Recht
auf jene Leistungen aus dem Grunde nicht be-
stritten werden, daß die Staatshoheit ihnen nicht
zustehe 3).
2) Gleiches muß wohl auch vom Novalzehent gelten, wenn
solcher in einem standcsherrlichen Gebiete bis zur Me-
diarisirung demilandesherrn als Regal züstand. Kenn
unter den Regalien im engern Sinne werden gerade
solche Befugnisse verstanden, welche nicht zum Wesen
der Staatsgewalt gehören. Vgl. Mittermaier d.
PrR. 6(1. VI, §. 202. Wirklich hat die Rheinbunds-
akte Art. 27 den Mediatisirten die Zehenten ohne Unter-
schied Vorbehalten, und es läßt sich nicht annehmen,
daß die Bnndesakte deren Rechte mehr schmälern wollte,
als es die Rheinbundsakte gethan halten S. oben
Note t.

Standesherrliches Novalzehentrecht.
Die in vorstehender Note 3 über das lan-
desherrliche Novalzehentrecht in standesherrlichen
Gebieten ausgesprochene Ansicht hat die Auktorität
einer oberstrichterlichen Entscheidung vom 2. März
1839 (Nr. 13 9 8 37/38) für sich.

Miseelle
Mittermaier's neueste Schrift „Italienische Zu-
stände" ist ein für den Menschenfreund sehr erfreuliches
Zeugniß von den neueren Fortschritten Italiens in sitt-
licher, geistiger und wirthschaftlicher Beziehung, nicht min-
der ein sprechendes Zeugniß von des Verfassers edlem
Eifer für alle Interessen der fortschreitenden Menschheit,
welcher an Ulpians Definition erinnert: „Juris pru-
dentia est divinarum atque humanarum rerum noti-
tia.“ — In §. 6 dieser Schrift erwähnt M. die im
I. 1838 in Toskana bewirkte Einführung der münd-
lichen öffentlichen Verhandlung in Strafsachen,
sind bemerkt dabei: ,-Das durch das neue Gesetz einge-

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