Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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denten, ein Drittel dem Denuncianten, und ein Drittel der 
bezirksobrigkeitlichen Casse zu verabfolgen. 
Gubernial=Currende vom 13. März 1813, §. 3. 
Den Trödlern bleibt in ihren Gewölbern und Stän 
den an den Orten, wo sie sich aufhalten, und ihr Gewerbe 
ausüben, der Verkauf neuer Waren immerhin verbothen. 
Hofkammer=Verordnung vom 22. December 18147 
Gubernial=Intimat vom 1. Februar 1815. 
Mit Berufung auf die erwähnten Normen wurden die 
Trödler in Grätz, als denselben von der dortigen Schneider 
innung ganz neue Kleidungsstücke abgenommen wurden, 
mit ihrer dießfälligen Beschwerde abgewiesen. 
Bey dieser Gelegenheit wurde zugleich entschieden: 
daß, wenn sich der jedoch seltene Fall wirklich ereignen soll 
te, daß die Trödler in Licitationen ganze Ballen oder Reste 
von Tüchern oder sonstigen Stoffen erstehen, sie diese Wa 
re, jedoch nur in dieser Eigenschaft, zum Verkaufe auslegen 
mögen, keineswegs aber denselben das Befugniß einge 
räumt werden könne, hieraus Kleidungsstücke selbst zu 
verfertigen oder verfertigen zu lassen, da dadurch eine ande 
re Gewerbsclasse auffallend beeinträchtigt würde. 
Indessen soll das Verboth, Kleidungsstücke selbst zu 
verfertigen oder verfertigen zu lassen, nicht in das Kleinli 
che übergehen, dadurch ist nicht gemeint, daß keinem Tröd 
ler gestattet seyn sollte, zerrissene Kleidungsstücke nothdürf 
tig auszubessern, oder alte, wozu nur wenig Mühe oder 
Zeitaufwand erforderlich ist, zu umstalten, zumahl es nur 
wenige von Schneidern gibt, welche sich mit einer solchen 
unbedeutenden, und wenig lohnenden Arbeit befassen, diese 
Arbeit aber doch für so manchen sich nothdürftig ernähren 
den Trödler, oft unbedingt nothwendig, und für das ärme 
re Publicum, für welches sorgfältig gedacht werden muß, 
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