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denten, ein Drittel dem Denuncianten, und ein Drittel der
bezirksobrigkeitlichen Casse zu verabfolgen.
Gubernial=Currende vom 13. März 1813, §. 3.
Den Trödlern bleibt in ihren Gewölbern und Stän
den an den Orten, wo sie sich aufhalten, und ihr Gewerbe
ausüben, der Verkauf neuer Waren immerhin verbothen.
Hofkammer=Verordnung vom 22. December 18147
Gubernial=Intimat vom 1. Februar 1815.
Mit Berufung auf die erwähnten Normen wurden die
Trödler in Grätz, als denselben von der dortigen Schneider
innung ganz neue Kleidungsstücke abgenommen wurden,
mit ihrer dießfälligen Beschwerde abgewiesen.
Bey dieser Gelegenheit wurde zugleich entschieden:
daß, wenn sich der jedoch seltene Fall wirklich ereignen soll
te, daß die Trödler in Licitationen ganze Ballen oder Reste
von Tüchern oder sonstigen Stoffen erstehen, sie diese Wa
re, jedoch nur in dieser Eigenschaft, zum Verkaufe auslegen
mögen, keineswegs aber denselben das Befugniß einge
räumt werden könne, hieraus Kleidungsstücke selbst zu
verfertigen oder verfertigen zu lassen, da dadurch eine ande
re Gewerbsclasse auffallend beeinträchtigt würde.
Indessen soll das Verboth, Kleidungsstücke selbst zu
verfertigen oder verfertigen zu lassen, nicht in das Kleinli
che übergehen, dadurch ist nicht gemeint, daß keinem Tröd
ler gestattet seyn sollte, zerrissene Kleidungsstücke nothdürf
tig auszubessern, oder alte, wozu nur wenig Mühe oder
Zeitaufwand erforderlich ist, zu umstalten, zumahl es nur
wenige von Schneidern gibt, welche sich mit einer solchen
unbedeutenden, und wenig lohnenden Arbeit befassen, diese
Arbeit aber doch für so manchen sich nothdürftig ernähren
den Trödler, oft unbedingt nothwendig, und für das ärme
re Publicum, für welches sorgfältig gedacht werden muß,
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