Inhaltsverzeichnis : Liebe, Friedrich von: ¬Die Stipulation und das einfache Versprechen

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§.  31.  Exceptio  n.  n.  pecuniae.
Gesichtspunkt  zu  haben,  der  Mechanismus,  nach  welchem  sich
zweiseitige  Geschäfte  bilden,  angewendet  1)
Daher  erklären  sich  die  statthaften  Rechtsmittel.  Die  cautio ¬
  ist  gegeben,  um  dafür  als  Gegenleistung  ein  Darlehn  zu
erlangen.  Erfolgt  dieses  nicht,  so  kann  die  cautio  ob  causam
non  secutam,  oder  nach  dem  Belieben  des  Ausstellers,  so  lange
nur  überhaupt  die  Auszahlung  noch  nicht  geschehen  ist,  condictione ¬
  sine  causa  zurückgefordert  werden.  Die  Befugniß  sogleich ¬
  nach  Ausstellung  der  cautio,  ohne  alle  Rücksicht  auf  die
Möglichkeit,  daß  die  Auszahlung  des  Darlehns  noch  erfolge,
die  cautio  zu  condiciren,  ist  also  nichts  als  eine  Anwendung
des  oben  beschriebenen  s.  g.  Poenitenzrechtes.  Mit  dieser  Klage
correspondirt  dann  eine  exceptio  doli,  sofern  aus  der  cautio  geklagt ¬
  wird.  Beide  Rechtsmittel  werden  aber  specieller  als
querela  und  exceptio  non  numeratae  pecuniae  bezeichnet.
Dieselben  beruhen  nun  nicht  darauf,  daß  aus  einem  Darlehne ¬
  geklagt  wird,  und  dieses  die  wirkliche  Auszahlung  voraussetzt, ¬
  denn  es  wird  nicht  ex  mutuo,  sondern  ex  chirographo
geklagt.  Wenn  daher  in  L.  9  C.  h.  t.  gesagt  wird:  cum  ultra ¬
  hoc  quod  accepit  re  obligari  neminem  posse  constet,
si  stipulatione  interposita  placita  creditor  non  dederit.
so  ist  dieses  daraus  zu  erklären,  daß  man,  wie  oben  beme
wurde,  in  der  Auszahlung  noch  immer  die  Auszahlung
eines  Darlehns  erblickte.  Ist  diese  unterblieben,  so
läßt  sich  daraus  keine  exceptio  gegen  die  Klage  ex
mutuo,  wohl  aber  eine  Einrede  in  dem  Sinne  ableiten, ¬
  daß  die  causa  für  das  chirographum,  welche
in  dem  wirklichen  Zustandekommen  eines  Darlehnscontracts -
  liegt,  fehle.  Die  Auszahlung  hat  daher  einen
mehrfachen  rechtlichen  Character:  sie  ist  zunächst  Gegenleistung
1)  L.  9  C.  de  n.  n.  pec.  —  si  stipulatione  interposita  placita
creditor  non  dederit.—  L.  1  C.  Th.  si  certum  petatur  de  chir,
2.  27.—  Si  vero  suam  quidem  manum  fateatur  obnoxius,  sednihil ¬
  sibi  numeratum  pro  hac  obligatione,  causetur.
            
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