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§. 31. Exceptio n. n. pecuniae.
Gesichtspunkt zu haben, der Mechanismus, nach welchem sich
zweiseitige Geschäfte bilden, angewendet 1)
Daher erklären sich die statthaften Rechtsmittel. Die cautio ¬
ist gegeben, um dafür als Gegenleistung ein Darlehn zu
erlangen. Erfolgt dieses nicht, so kann die cautio ob causam
non secutam, oder nach dem Belieben des Ausstellers, so lange
nur überhaupt die Auszahlung noch nicht geschehen ist, condictione ¬
sine causa zurückgefordert werden. Die Befugniß sogleich ¬
nach Ausstellung der cautio, ohne alle Rücksicht auf die
Möglichkeit, daß die Auszahlung des Darlehns noch erfolge,
die cautio zu condiciren, ist also nichts als eine Anwendung
des oben beschriebenen s. g. Poenitenzrechtes. Mit dieser Klage
correspondirt dann eine exceptio doli, sofern aus der cautio geklagt ¬
wird. Beide Rechtsmittel werden aber specieller als
querela und exceptio non numeratae pecuniae bezeichnet.
Dieselben beruhen nun nicht darauf, daß aus einem Darlehne ¬
geklagt wird, und dieses die wirkliche Auszahlung voraussetzt, ¬
denn es wird nicht ex mutuo, sondern ex chirographo
geklagt. Wenn daher in L. 9 C. h. t. gesagt wird: cum ultra ¬
hoc quod accepit re obligari neminem posse constet,
si stipulatione interposita placita creditor non dederit.
so ist dieses daraus zu erklären, daß man, wie oben beme
wurde, in der Auszahlung noch immer die Auszahlung
eines Darlehns erblickte. Ist diese unterblieben, so
läßt sich daraus keine exceptio gegen die Klage ex
mutuo, wohl aber eine Einrede in dem Sinne ableiten, ¬
daß die causa für das chirographum, welche
in dem wirklichen Zustandekommen eines Darlehnscontracts -
liegt, fehle. Die Auszahlung hat daher einen
mehrfachen rechtlichen Character: sie ist zunächst Gegenleistung
1) L. 9 C. de n. n. pec. — si stipulatione interposita placita
creditor non dederit.— L. 1 C. Th. si certum petatur de chir,
2. 27.— Si vero suam quidem manum fateatur obnoxius, sednihil ¬
sibi numeratum pro hac obligatione, causetur.