Object : Rönne, Friedrich Ludwig von: ¬Die allgemeine eheliche Gütergemeinschaft im Herzogthum Cleve und der Graffschaft Mark

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Jahr  1818.
als  solcher,  die  freie  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen  Vermögens ¬
  behält,  so  darf  er  dagegen  doch  einseitige  Veräußerungen ¬
  nicht  vornehmen,  und
so  oft  der  Fall  einer  derartigen ¬
  Veräußerung  von  ihm  beabsichtigt  wird,  collidirt  er
nothwendig  mit  dem  Interesse  seiner  pro  indiviso  an  de
Gesammtmasse  mit  betheiligten
Kinder,  wo  die  Einwirkung
der  vormundschaftlichen  Behörde  gesetzlich  verordnet  ist,  nicht
einmal  der  vielen  nachtheiligen,
in  unserm  gehorsamsten  frühern ¬
  Berichte  entwickelten  Folgen  zu  erwähnen,  welche,
wenn  man  dem  Vater  ganz  freie  Hände  hierunter  lassen
wollte,  nothwendig  entstehen  müßten.
Sollten  daher  Ew.  Excellenz  diese  Ansicht  mit  zu  theilen
geruhen,  so  bitten  wir  ganz  gehorsamst  um  Beschleunigung
der  diesfallsigen  hohen  Weisung,  damit  hiernach  das  Landund ¬
  Stadtgericht  zu  Hagen  auf  seine  Anfrage  vom  8.  Januar ¬
  c.  gehörig  beschieden  werden  könne.
Cleve  den  23.  Juni  1818.
Das  Pupillen-Collegium.
in  act.  des  O.  L.  Gerichts  zu  Hamm,  Gen.  I.  G.  9.
+
69.
Rescript  des  Justizministeriums  vom  10.  Juli  1818
auf  den  Bericht  des  Pupillencollegiums  zu  Cleve  vom
23.
Juni  1818  (Nr.  68).
1
Der  von  dem  Königl.  Pupillencollegio  über  die  Frage:
ob  ein  mit  seinen  minorennen  Kindern  in  prorogirter
Gütergemeinschaft  lebender  Wittwer  Grundstücke,  welche
zum  gemeinschaftlichen  Vermögen  gehören,  ohne  Einmischung
  der  vormundschaftlichen  Behörde  zu  veräußern
befugt  sey
anderweit  erstattete  Bericht  vom  23.  Juni  c.  ist  eingegangen. ¬
  Wenn  das  Collegium,  nach  seinem  jetzt  gemachten
Vortrage,  einstimmig  der  Meinung  ist,  daß  in  dem  bezeichneten ¬
  Falle,  womit  sich  dieser,  so  wie  der  unter  dem  21.
Februar  erstattete  Bericht  (Nr.  64)  beschäftigt,  die  Einwirkung ¬
  der  vormundschaftlichen  Behörde  unerläßlich  sey,  so
istizminister  um  so  weniger  bewogen  finden,
kann  sich  der  Ja
dieser  Ansicht  etwas  entgegen  zu  stellen,  da  das  Jnteresse
der  Minderjährigen  unverkennbar  dadurch  gesichert  wird.
*
            
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