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letztere gegen Entrichtung gleicher Giebigkeiten der nähmlichen ¬
Rechte, wie die Stadtmeister, ohne weiters theilhaftig ¬
gemacht.
Hofkanzley=Decret vom 17., Gubernial=Intimat
vom 28. July 1779.
§. 814.
Bey dem Schustekhandwerke auf dem Lande ist die
Warenbeschau in den Jahrsmärkten, und das Vorrecht, dessen ¬
sich die Ortsmeister in Auslegung ihrer Waren anmaßen, ¬
als ein Mißbrauch allgemein abgestellt.
Gubernial=Verordnung vom 24. December 1783.
§. 815.
Ueber die Beschwerde des Schuhmacherhandwerkes zu
Grätz, wegen dem öffentlichen Verschleiße der Wienerschuhe ¬
und Pantoffel, außer den Marktszeiten, wurde bedeutet: ¬
daß der dießfällige Verkauf keineswegs, wohl aber
die Erzeugung derselben durch eigens hierwegen haltende
Individuen — worunter aber die sogenannten Kinderschuhe
nicht begriffen sind — abzustellen seyn.
Gubernial=Verordnung vom 29. April 1786.
Ueber mehrere vorgekommene Anfragen, ob und welchen ¬
Handelsleuten der Verkauf der Schuhe und Stiefeln
zustehe? so wie auch über mehrere, sowohl von Schuhmachern ¬
als auch von Handelsleuten dießfalls geführte Beschwerden, ¬
wurde bestimmt, daß der Verkauf der Schuhe
und Stiefeln als der Gegenstand eines speculativen Handels, ¬
und im Verkehr erlaubten Artikels, zwar jenen Handelsleuten, ¬
welche spezielle Hanlungsbefugnisse besitzen, nur
in so fern gestattet ist, als Schuhe und Stiefeln wirklich
in jene Artikel, auf welche ein solches Befugniß beschränkt ¬
ist, einschlagen; und sohin auch den Galanteriehändlern ¬
nur der Handel mit seidenen und gestickten, kei¬