Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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letztere  gegen  Entrichtung  gleicher  Giebigkeiten  der  nähmlichen ¬
  Rechte,  wie  die  Stadtmeister,  ohne  weiters  theilhaftig ¬
  gemacht.
Hofkanzley=Decret  vom  17.,  Gubernial=Intimat
vom  28.  July  1779.
§.  814.
Bey  dem  Schustekhandwerke  auf  dem  Lande  ist  die
Warenbeschau  in  den  Jahrsmärkten,  und  das  Vorrecht,  dessen ¬
  sich  die  Ortsmeister  in  Auslegung  ihrer  Waren  anmaßen, ¬
  als  ein  Mißbrauch  allgemein  abgestellt.
Gubernial=Verordnung  vom  24.  December  1783.
§.  815.
Ueber  die  Beschwerde  des  Schuhmacherhandwerkes  zu
Grätz,  wegen  dem  öffentlichen  Verschleiße  der  Wienerschuhe ¬
  und  Pantoffel,  außer  den  Marktszeiten,  wurde  bedeutet: ¬
  daß  der  dießfällige  Verkauf  keineswegs,  wohl  aber
die  Erzeugung  derselben  durch  eigens  hierwegen  haltende
Individuen  —  worunter  aber  die  sogenannten  Kinderschuhe
nicht  begriffen  sind  —  abzustellen  seyn.
Gubernial=Verordnung  vom  29.  April  1786.
Ueber  mehrere  vorgekommene  Anfragen,  ob  und  welchen ¬
  Handelsleuten  der  Verkauf  der  Schuhe  und  Stiefeln
zustehe?  so  wie  auch  über  mehrere,  sowohl  von  Schuhmachern ¬
  als  auch  von  Handelsleuten  dießfalls  geführte  Beschwerden, ¬
  wurde  bestimmt,  daß  der  Verkauf  der  Schuhe
und  Stiefeln  als  der  Gegenstand  eines  speculativen  Handels, ¬
  und  im  Verkehr  erlaubten  Artikels,  zwar  jenen  Handelsleuten, ¬
  welche  spezielle  Hanlungsbefugnisse  besitzen,  nur
in  so  fern  gestattet  ist,  als  Schuhe  und  Stiefeln  wirklich
in  jene  Artikel,  auf  welche  ein  solches  Befugniß  beschränkt ¬
  ist,  einschlagen;  und  sohin  auch  den  Galanteriehändlern ¬
  nur  der  Handel  mit  seidenen  und  gestickten,  kei¬
            
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