23. „Im Zweifel."
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Die Klausel wird in etwa hundert Paragraphen des GBs. in
verschiedenen Wendungen gebraucht. Ihre Verwerthung ist nicht einheitlich. ¬
Ich stelle die gedachten Gesetzesbestimmungen zusammen und
verstatte mir die Wiederholung, daß auch in den folgenden Zeilen nur
die besondere Art von nicht zwingenden Rechtsnormen in das Auge
gefaßt ist, welche besondere Einzelfolgen rechtlicher Verfügungen
betrifft (oben § 18 i. A.).
a) Es ist über eine bestimmte Frage eine Verfügung der Parteien
offen worden: der Sinn je
er steht aber nicht außer Zweifel. Hier
wird der Inhal
Parteidisposition dadurch in da
Klare gebr.
(verm ¬
Zweifel als vereinbart
daß das Gesetz sagt, was „in
macht 2c.) girt
S
453;) (497, 2 dürfte gleich zu behandeln sein). — 2169, 2 u. 3;
2172, 2/1; 2173/2. — 2277, 1/2.
Entsprechend: 336, 2 (Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reu709, ¬
2 (Gesetzliche Auslegung des Gesellschaftsvertrages).
geld.)
Vgl. auch 658, 2; der erste Theil läßt den Abs. 1 als ergänzenden
Rechtssatz erscheinen, der zweite Theil enthält eine Auslegungsvorschrift.
In zwei Fällen heißt es „gilt als angeordnet (2137, 1), als
vermacht (2149, 1)", ohne den Zusatz „im Zweifel", aber sicherlich
im gleichen Sinne, als wenn er eingesetzt wäre.
b) Der gleiche Gedanke wird (namentlich im Erbrechte) häufig
durch die Wendung ausgedrückt „(bei bestimmter Privatverfügung) ist
im Zweifel anzunehmen, daß ... (in gewisser Art angeordnet)
sein soll".
271, 2. — 315; 317, 1. —
330; 361; 391. — 455 (danach
auch 495, 1/2 zu behandeln: Es ist eine Auslegungsvorschrift, sodaß,
wenn in einem besonderen Falle es sicher feststehen sollte, daß über diese
Einzelfrage Nichts bestimmt worden ist, alsdann der Kaufvertrag als
solcher perfekt geworden wäre). — 706, 2 (vgl. den präziseren Ausdruck ¬
im Entw. 1 631). — 1625/1. — 2049, 1; 2051, 2; 2052;
2066/2 ;2) 2067; 2069; 2070;2) 2098; 2101. — 2074; 2075.
2137, 2. — 2173/1.
2269, 1 u. 2. Vgl. 2270, 2. — 2350,
1 u. 2.
*) Vgl. oben S. 66 N. 1.
2) Dagegen ist 2066/1 ergänzender Rechtssatz.
3) Ueber 2071 und 2072 s. oben § 16 a. E.