Objekt : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 3, Abt. 1)

Kapitel  2.  Das  Kirchenvermögen.
82
besondere  durch  Ueberwachung  der  Administration  der  einzelnen
Aerarien  26)  die  Aufsicht  auf  das  Kirchenvermögen  und  dessen
Erhaltung.  In  besonders  weitgehender  Weise  erstreckt  sich  die
Thätigkeit  des  Superintendenten  auf  die  Aerarien  der  landesherrlichen ¬
  Patronatskirchen.  Zu  Kündigungen  2*),  Belegungen  28
und  Versuren  29)  von  Kirchencapitalien,  sowie  zu  „hauptsächlichen
Bauten  3°)  bedarf  es  hier  seiner  Zustimmung;  die  über  Capitalien
131
und  ist
lautenden  Documente  hat  er  in  Verwahrung
Capitalienzahlung  nur  gegen  seine  Mitquittung  zu  leisten32)
SS.  338  f.];  Vo.  15./5.  1694.  XVI  sebds.  SS.  264  ff.];  insbesondere  auch
gegenüber  dem  Patron:  ebds.  XXXII.  XXXIV.
26)  Überwachung  pünktlicher  Ablage  der  Jahresrechnung:  Voo.  28./3.  1786,
7./11.  1788  [PGS.  II  n°  695.  696  SS.  593  ff.];  Voo.  3./12.  10,  6./2.  19,
28./8.43  [Raabe  IV  n°  3158.  3164.  3183  SS.  117.  121.  128).  Jährlicher
Kassensturz  bei  Kirchen  Großherzogl.  Patronates:  Vo.  22./7.35  [Gesenius  971.
Über  ständische  Patronatskirchen  kann  eine  specielle  Überwachung  freilich  nicht
—
geübt  werden.  Gelegentlich  zum  Vorscheine  kommende  Irregularitäten  werden
aber  auf  Bericht  des  Superintendenten  durch  oberbischöfliches  Einschreiten
corrigirt.  Ev.  bleibt  allerdings  nur  der  Rechtsweg.
27)  Voo.  20.5.  1681,  1./11.  1817  Sup.  Instr.  III  [PGS.  II  n°  421
SS.  538  ff.  Raabe  IV  n°  3163  S.  1191.
28)  Voo.  20.5.  1681  sa.  a.  O.],  15./5.  1694  [PGS.  II  SS.  264  ff.],
1./11.  17  Sup.  Instr.  n°  IV  Berechner  Instr.  n°  III  V  sa.  a.  O.].  Soll
die  Belegung  bei  einer  nicht  rein  landesherrlichen  Kasse  stattfinden,  so  muß
oberbischöflicher  Consens  beim  OKRathe  erholt  werden.  Oben  §  180  Note  2.
Belegungen  bei  den  Sparkassen  zu  Schwerin,  Rostock,  Wismar  u.  Güstrow
stehen  bis  zum  Belaufe  von  300  M.  [100  Thlr.]  zur  alleinigen  Competenz
der  Aerars=Verwaltung  nach  Vo.  22./1.  28  [Raabe  IV  n°  3177].  Bei  nicht
landesherrlichen  Patronats=Kirchen  wird  Superintendentur=Consens
zu  einer  Belegung  nur  dann  nöthig,  wenn  der  Patron  von  der  Kirche  leihen
will.  LGGEV.  §§  492.  493.
29)  Sup.  Odg.  31./1.  1571  n°  7  [PGS.  II  n°  418  S.  3321.
30)  Voo.  15.5.  1694.  VIII.  IX,  20.5.  1681  [PGS.  II  SS.  264  ff.
338  ff.  n°  421].  Wegen  nicht  landesherrlicher  Patronats=Kirchen
LGGEV.  §  501.  Daß  dieser  Bauconsens  neben  der  unten  SS.  86  ff.  zu
erwähnenden  neuen  Regulirung  der  Kirchenbaulast  [Vo.  v.  J.  1824]  fortbesteht, ¬
  wird  angenommen  werden  dürfen.
21)  Belegungs=Documente  anderer  Patronatskirchen  asservirt  er  nur,
wenn  das  Kapital  beim  Patron  selbst  belegt  ist.
32)  Voo.  20.3.1802,  29./7.1805,  1./11.17  [PGS.  II  n°  705.  Raabe  IV
n°  3155.  3163  SS.  115  f.  118  ff.].  „Aus  der  Bestimmung“  der  letzteren  Vo.
„folgt,  daß,  wenn  bei  fehlender  Mitunterschrift  des  Superintendenten  in  den
„Quittungen  über  gezahlte  Kirchencapitalien  die  Verwendung  der  Zahlung  in
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer