Inhaltsverzeichnis : Österreichisches Sachenrecht (1)

§  12.  Objecte  der  Sachenrechte.
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unbefugte  Auswanderung  bewirkte  weitgehende  Einschränkungen  der
Rechtsfähigkeit,  was  durch  das  Gesetz  vom  15.  Nov.  1867  RGB.  Nr.  131
und  durch  die  allgemeine  Gestattung  der  Freizügigkeit  aufgehoben
erscheint  16).
Der  Erwerb  von  Bauerngütern  endlich  war  nur  den
Angehörigen  der  meistbegünstigten  Staaten  gestattet;  nachdem  die
Abhängigkeit  des  Bauernstandes  beseitigt  und  der  Unterschied  zwischen
„Bauerngütern"  und  andern  Grundstücken  verschwunden  ist,  so  sind
17)
auch  diese  Vorschriften  gegenstandslos  geworden
§  12.  Objecte  der  Sachenrechte.
I.  Die  privatrechtlichen  Sachenverhältnisse  können  principiell  bei
allen  Sachen  stattfinden,  auf  die  das  österreichische  Recht  anzuwenden
Der  Gedanke,  dass  gewisse  Sachen  von  der  Anwendung  des
Privatrechtes  ganz  ausgenommen,  nur  nach
öffentlichrechtlichen  Gesichtspunkten ¬
  zu  behandeln  seien,  ist  dem  österreichischen  Rechte  fremd;
es  gibt  also  für  uns  keine  res  extra  commercium  im  römischen  Sinne.
Auch  die  eigenthümliche  Stellung  der  zu  profanen  und  religiösen
Allgemeinzwecken  gewidmeten  Sachen  wird,  wie  oben  S.  42  erwähnt,
angesehen  als  privates  Eigenthum  des  Staates  oder  anderer  juristischer -
  Personen,  dessen  Ausübung  durch  anderweitige  Normen  beschränkt ¬
  ist.
Für  gewisse  Sachen  ist  aber  die  Möglichkeit  des  Bestandes  von
Privatrechten  oder  der  Entstehung  und  Übertragung  von  Privatrechten ¬
  theilweise  beschränkt;  von  diesen  Sachen  sagt  das  Gesetz,  dass
sie  „nicht  im  Verkehre  stehen",  „dem  Verkehre  entzogen"  seien  (§§  311,
653,  878,  880).  Die  bestehenden  Beschränkungen  des  privatrechtlichen
Verkehrs  sind  sehr  verschiedener  Art;  es  muss  also  in  jedem  Falle
erst  festgestellt  werden,  welche  Bedeutung  es  hat,  wenn  eine  Sache
"steht,  oder  kürzer  „verkehrsunfähig"  ist?).
„außer  Verkehr
Dass  lebende  Menschen  nicht  Gegenstand  vermögensrechtlicher
Beherrschung  sein  können,  ist  dem  modernen  Culturzustand  selbstverständlich ¬
  (§.  16  b.  G.  B.).  Die  Regel  findet  ihren  Ausdruck  darin,
angewendet  werden  kann,  ist  eine  Frage
16)  Unger  I  S.  274,  277  f.,  Randa
des  internationalen  Privatrechts  (§  300).
Eigenth.  I  S.  25  N.  1.
2)  Dies  betont  UngerI  S.  366;  die
17)  So  Ungerl  S.  311,  Burckhard
Commentare  ad  §  355  unterscheiden  die
III  S.  58  N.  2,  unrichtig  Schiffner
einzelnen  Fälle  der  Verkehrsbeschränkungen
§  57  N.  14,  Randa  Eigenth.  1  S.  27.
1)  Ob  das  österreichische  Recht  auch
zu  wenig.
auf  Sachen  außerhalb  des  Staatsgebietes
            
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