§ 12. Objecte der Sachenrechte.
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unbefugte Auswanderung bewirkte weitgehende Einschränkungen der
Rechtsfähigkeit, was durch das Gesetz vom 15. Nov. 1867 RGB. Nr. 131
und durch die allgemeine Gestattung der Freizügigkeit aufgehoben
erscheint 16).
Der Erwerb von Bauerngütern endlich war nur den
Angehörigen der meistbegünstigten Staaten gestattet; nachdem die
Abhängigkeit des Bauernstandes beseitigt und der Unterschied zwischen
„Bauerngütern" und andern Grundstücken verschwunden ist, so sind
17)
auch diese Vorschriften gegenstandslos geworden
§ 12. Objecte der Sachenrechte.
I. Die privatrechtlichen Sachenverhältnisse können principiell bei
allen Sachen stattfinden, auf die das österreichische Recht anzuwenden
Der Gedanke, dass gewisse Sachen von der Anwendung des
Privatrechtes ganz ausgenommen, nur nach
öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten ¬
zu behandeln seien, ist dem österreichischen Rechte fremd;
es gibt also für uns keine res extra commercium im römischen Sinne.
Auch die eigenthümliche Stellung der zu profanen und religiösen
Allgemeinzwecken gewidmeten Sachen wird, wie oben S. 42 erwähnt,
angesehen als privates Eigenthum des Staates oder anderer juristischer -
Personen, dessen Ausübung durch anderweitige Normen beschränkt ¬
ist.
Für gewisse Sachen ist aber die Möglichkeit des Bestandes von
Privatrechten oder der Entstehung und Übertragung von Privatrechten ¬
theilweise beschränkt; von diesen Sachen sagt das Gesetz, dass
sie „nicht im Verkehre stehen", „dem Verkehre entzogen" seien (§§ 311,
653, 878, 880). Die bestehenden Beschränkungen des privatrechtlichen
Verkehrs sind sehr verschiedener Art; es muss also in jedem Falle
erst festgestellt werden, welche Bedeutung es hat, wenn eine Sache
"steht, oder kürzer „verkehrsunfähig" ist?).
„außer Verkehr
Dass lebende Menschen nicht Gegenstand vermögensrechtlicher
Beherrschung sein können, ist dem modernen Culturzustand selbstverständlich ¬
(§. 16 b. G. B.). Die Regel findet ihren Ausdruck darin,
angewendet werden kann, ist eine Frage
16) Unger I S. 274, 277 f., Randa
des internationalen Privatrechts (§ 300).
Eigenth. I S. 25 N. 1.
2) Dies betont UngerI S. 366; die
17) So Ungerl S. 311, Burckhard
Commentare ad § 355 unterscheiden die
III S. 58 N. 2, unrichtig Schiffner
einzelnen Fälle der Verkehrsbeschränkungen
§ 57 N. 14, Randa Eigenth. 1 S. 27.
1) Ob das österreichische Recht auch
zu wenig.
auf Sachen außerhalb des Staatsgebietes