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21. Febr. 1872.
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Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn durch
die bezeichneten Neuanlagen, beziehungsweise Veränderungen keine
nachtheilige Deckung gegen die rasante Bestreichung der Werke,
kein nachtheiliger Einfluß auf das Wasserspiel der Festungsgräben,
auf Inundation des Vorterrains und auf die Tiefe der mit den
Festungsanlagen in Beziehung stehenden Flußläufe entsteht, und
keine vermehrte Einsicht in die Werke des Platzes gewonnen
wird.
§. 14. Im dritten Rayon ist bei etwaiger Feststellung von
Bebauungsplänen rücksichtlich der Breite und Richtung der Straßen ¬
die Genehmigung der Reichs=Rayonkommission (§. 31) erforderlich. ¬
§. 15. Innerhalb des zweiten Rayons sind.
A. unzulässig:
1) alle Massivkonstruktionen von Gebäuden oder Gebäudetheilen, ¬
mit Ausnahme massiver Feuerungsanlagen und
solcher massiver Fundamente, die das umliegende Terrain
nicht über 30 Centimeter überragen;
jede Art von Gewölbebauten, sowie Eindeckungen von
Kelleranlagen mit steinerner und eiserner Konstruttion;
3)
die Anlage von bleibenden Ziegel- und Kalköfen, sowie
überhaupt massiver zu Fabrik= und sonstigen gewerblichen ¬
Zwecken bestimmter Oefen von größeren Abmessungen, ¬
B. nicht ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig:
1) die Anlage von Beerdigungsplätzen;
2) die Errichtung von Grabhügeln von mehr als 50 Centimetern ¬
Höhe, sowie von Denkmälern aus Stein oder
Eisen, welche in den mehr als 50 Centimeter über der
Erdoberfläche liegenden Theilen eine größere Stärke
haben, als 15 Centimeter für Stein, bezüglich 2 Centimeter ¬
für Eisen;
3) die Errichtung von Gebäuden, welche nicht schon nach
den Bestimmungen von A. unzulässig sind;
die Genehmigung darf bei Einhaltung nachstehender
Bestimmungen nicht versagt werden:
a. die Gebäude dürfen nur von Holz oder einer nach
dem Urtheil der Militärbehörde leicht zerstörbaren
Eisenkonstruktion, oder in ausgemauertem Fachwerk
von nicht mehr als 15 Centimetern Stärke erbaut
sein; doch dürfen sie eine Ziegelbedachung, massive
Feuerungsanlagen, soweit solche nicht nach A. Nr. 3
unzulässig sind, und massive Fundamente haben, welche
das umliegende Terrain nicht über 30 Centimeter
überragen;