Volltext : Förtsch, Richard: Elsass-lothringisches Baurecht

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21.  Febr.  1872.
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Die  Genehmigung  darf  nicht  versagt  werden,  wenn  durch
die  bezeichneten  Neuanlagen,  beziehungsweise  Veränderungen  keine
nachtheilige  Deckung  gegen  die  rasante  Bestreichung  der  Werke,
kein  nachtheiliger  Einfluß  auf  das  Wasserspiel  der  Festungsgräben,
auf  Inundation  des  Vorterrains  und  auf  die  Tiefe  der  mit  den
Festungsanlagen  in  Beziehung  stehenden  Flußläufe  entsteht,  und
keine  vermehrte  Einsicht  in  die  Werke  des  Platzes  gewonnen
wird.
§.  14.  Im  dritten  Rayon  ist  bei  etwaiger  Feststellung  von
Bebauungsplänen  rücksichtlich  der  Breite  und  Richtung  der  Straßen ¬
  die  Genehmigung  der  Reichs=Rayonkommission  (§.  31)  erforderlich. ¬

§.  15.  Innerhalb  des  zweiten  Rayons  sind.
A.  unzulässig:
1)  alle  Massivkonstruktionen  von  Gebäuden  oder  Gebäudetheilen, ¬
  mit  Ausnahme  massiver  Feuerungsanlagen  und
solcher  massiver  Fundamente,  die  das  umliegende  Terrain
nicht  über  30  Centimeter  überragen;
jede  Art  von  Gewölbebauten,  sowie  Eindeckungen  von
Kelleranlagen  mit  steinerner  und  eiserner  Konstruttion;
3)
die  Anlage  von  bleibenden  Ziegel-  und  Kalköfen,  sowie
überhaupt  massiver  zu  Fabrik=  und  sonstigen  gewerblichen ¬
  Zwecken  bestimmter  Oefen  von  größeren  Abmessungen, ¬

B.  nicht  ohne  Genehmigung  der  Kommandantur  zulässig:
1)  die  Anlage  von  Beerdigungsplätzen;
2)  die  Errichtung  von  Grabhügeln  von  mehr  als  50  Centimetern ¬
  Höhe,  sowie  von  Denkmälern  aus  Stein  oder
Eisen,  welche  in  den  mehr  als  50  Centimeter  über  der
Erdoberfläche  liegenden  Theilen  eine  größere  Stärke
haben,  als  15  Centimeter  für  Stein,  bezüglich  2  Centimeter ¬
  für  Eisen;
3)  die  Errichtung  von  Gebäuden,  welche  nicht  schon  nach
den  Bestimmungen  von  A.  unzulässig  sind;
die  Genehmigung  darf  bei  Einhaltung  nachstehender
Bestimmungen  nicht  versagt  werden:
a.  die  Gebäude  dürfen  nur  von  Holz  oder  einer  nach
dem  Urtheil  der  Militärbehörde  leicht  zerstörbaren
Eisenkonstruktion,  oder  in  ausgemauertem  Fachwerk
von  nicht  mehr  als  15  Centimetern  Stärke  erbaut
sein;  doch  dürfen  sie  eine  Ziegelbedachung,  massive
Feuerungsanlagen,  soweit  solche  nicht  nach  A.  Nr.  3
unzulässig  sind,  und  massive  Fundamente  haben,  welche
das  umliegende  Terrain  nicht  über  30  Centimeter
überragen;
            
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