Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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(Vorenthaltung)  des  ihnen  in  die  Arbeit  anvertrauten  Materiales ¬
  bey  großer  Strafe  zu  enthalten.
Handwerksordnung  für  Klagenfurt  §.  18.
§.  796.
Wenn  ein  Meister  jemanden  die  Kleider  verderbt,  soll
er  mit  demselben  abzukommen  schuldig  seyn,  sonst  soll  der
Streit  durch  die  geschwornen  Meister  oder  das  Gericht ¬
  entschieden  werden.
Handwerksordnung  für  Grätz  §.  6.
§.  797.
Die  in  Livree  stehenden  herrschaftlichen  Bedienten  und
bürgerliche,  dem  Schneiderhandwerke  zu  Klagenfurt  nicht
einverleibte  Hausmeister,  sobald  selbe  außer  dem  Hause  eines ¬
  Herrn  und  Landmannes  für  Auswärtige  eine  Arbeit  annehmen, ¬
  sind  als  Störer  zu  betrachten.  Es  solle  daher
durch  die  Meisterschaft  sogleich  die  Untersuchung  vorgekehrt,
und  die  gefundene  Arbeit  hinweggenommen  werden.
Doch  ist  den  Schneidermeistern  nicht  erlaubt,  die
Häuser  der  Stadt  zu  durchlaufen,  sondern  sie  dürfen  nur
solche  Häuser  mit  Anstand  und  Gelassenheit  betreten,  von
welchen  sie  einen  gegründeten  Argwohn  haben,  daß  darin
fremde  Arbeit  verfertiget  werde.
Zu  dieser  Untersuchung  sind  zwey  bescheidene  und  höfliche ¬
  Meister  abzuordnen,  welche  jedoch  niemahls  allein  in
eines  Herrn  oder  Landmannes,  oder  auch  andern  vornehmen ¬
  Officierstandes  Haus  einzutreten,  sondern  jederzeit  den
Stadtrathsdiener,  oder  in  Ermanglung  dessen,  einen  dritten ¬
  ehrlichen  Bürger,  welcher  kein  Schneider  ist,  als  Zeuge ¬
  mitzunehmen  haben.
Im  Falle  von  dem  Herrn,  der  Frau,  oder  auch  den
Hausleuten  bestätiget  wird,  daß  die  Arbeit  in  das  Haus
gehöre,  ist  solche  unberührt  zu  lassen,  den  Meistern  ist  jedoch =

            
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