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(Vorenthaltung) des ihnen in die Arbeit anvertrauten Materiales ¬
bey großer Strafe zu enthalten.
Handwerksordnung für Klagenfurt §. 18.
§. 796.
Wenn ein Meister jemanden die Kleider verderbt, soll
er mit demselben abzukommen schuldig seyn, sonst soll der
Streit durch die geschwornen Meister oder das Gericht ¬
entschieden werden.
Handwerksordnung für Grätz §. 6.
§. 797.
Die in Livree stehenden herrschaftlichen Bedienten und
bürgerliche, dem Schneiderhandwerke zu Klagenfurt nicht
einverleibte Hausmeister, sobald selbe außer dem Hause eines ¬
Herrn und Landmannes für Auswärtige eine Arbeit annehmen, ¬
sind als Störer zu betrachten. Es solle daher
durch die Meisterschaft sogleich die Untersuchung vorgekehrt,
und die gefundene Arbeit hinweggenommen werden.
Doch ist den Schneidermeistern nicht erlaubt, die
Häuser der Stadt zu durchlaufen, sondern sie dürfen nur
solche Häuser mit Anstand und Gelassenheit betreten, von
welchen sie einen gegründeten Argwohn haben, daß darin
fremde Arbeit verfertiget werde.
Zu dieser Untersuchung sind zwey bescheidene und höfliche ¬
Meister abzuordnen, welche jedoch niemahls allein in
eines Herrn oder Landmannes, oder auch andern vornehmen ¬
Officierstandes Haus einzutreten, sondern jederzeit den
Stadtrathsdiener, oder in Ermanglung dessen, einen dritten ¬
ehrlichen Bürger, welcher kein Schneider ist, als Zeuge ¬
mitzunehmen haben.
Im Falle von dem Herrn, der Frau, oder auch den
Hausleuten bestätiget wird, daß die Arbeit in das Haus
gehöre, ist solche unberührt zu lassen, den Meistern ist jedoch =