79 —
Berechnungen (Art. 11) gegründete Einwendungen
zu machen haben, z. B. wegen unvollständiger Nachweisung ¬
des RohErtrages und der ErhebungsKosten
(Art. 8) wegen einer bedeutenden Unrichtigkeit des
bei Verleihungen zu Grunde gelegten Flächengehalts,
wegen leidenschaftlich gesteigerter PachtSchillinge und
dergleichen.
Art. 14.
Die SchätzungsCommission besteht aus fünf sachverständigen ¬
unbescholtenen Männern des Landes, welche weder
auf der betreffenden Markung begütert, noch überhaupt bei
dem speciellen VerwandlungsFalle betheiligt sind.
Zwei der Mitglieder werden je von dem Berechtigten
und den Pflichtigen, eines wird von dem BezirksPolizeiamte
ernannt.
An die Stelle eines standesherrlichen Bezirks Polizeiamts
tritt in Fällen, wo der Standesherr betheiligt ist, das Oberamt. ¬
Sobald einer der im Art. 13 angezeigten Fälle eingetreten ¬
ist, hat das Bezirksamt die Parthieen zu Vornahme
der Wahl aufzufordern. Soferne der eine oder der andere
Theil binnen 4 Wochen dieser Aufforderung nicht entspricht,
geht seine Befuguiß auf das Bezirksamt über.
Lezteres hat gleichzeitig mit der von ihm abhängenden
Ernennung jedem der interessirten Theile die von dem andern ¬
Theile ernannten Mitglieder der Commission bekannt
zu machen. Einwendungen können nur hinsichtlich der gesetzlichen ¬
Erfordernisse der Ernannten und nur innerhalb einer
rist von 15 Tagen vorgebracht werden; über diese Einwendungen ¬
erkennt das Bezirksamt.
Ist nach dessen Ausspruch eine ganze oder theilweise
neue Wahl nöthig, so muß solche in 15 Tagen vorgenommen ¬
werden.
Bei dieser zweiten Wahl hat das Bezirksamt in das
Wahlrecht der Parthieen einzutreten, falls und so weit diese