fullscreen : Wiest, Andreas Alois: Ueber Aufhebung der Zehenten, LeibeigenschaftsGefälle, Frohnen, Beeten und FallLehen

79  —
Berechnungen  (Art.  11)  gegründete  Einwendungen
zu  machen  haben,  z.  B.  wegen  unvollständiger  Nachweisung ¬
  des  RohErtrages  und  der  ErhebungsKosten
(Art.  8)  wegen  einer  bedeutenden  Unrichtigkeit  des
bei  Verleihungen  zu  Grunde  gelegten  Flächengehalts,
wegen  leidenschaftlich  gesteigerter  PachtSchillinge  und
dergleichen.
Art.  14.
Die  SchätzungsCommission  besteht  aus  fünf  sachverständigen ¬
  unbescholtenen  Männern  des  Landes,  welche  weder
auf  der  betreffenden  Markung  begütert,  noch  überhaupt  bei
dem  speciellen  VerwandlungsFalle  betheiligt  sind.
Zwei  der  Mitglieder  werden  je  von  dem  Berechtigten
und  den  Pflichtigen,  eines  wird  von  dem  BezirksPolizeiamte
ernannt.
An  die  Stelle  eines  standesherrlichen  Bezirks  Polizeiamts
tritt  in  Fällen,  wo  der  Standesherr  betheiligt  ist,  das  Oberamt. ¬

Sobald  einer  der  im  Art.  13  angezeigten  Fälle  eingetreten ¬
  ist,  hat  das  Bezirksamt  die  Parthieen  zu  Vornahme
der  Wahl  aufzufordern.  Soferne  der  eine  oder  der  andere
Theil  binnen  4  Wochen  dieser  Aufforderung  nicht  entspricht,
geht  seine  Befuguiß  auf  das  Bezirksamt  über.
Lezteres  hat  gleichzeitig  mit  der  von  ihm  abhängenden
Ernennung  jedem  der  interessirten  Theile  die  von  dem  andern ¬
  Theile  ernannten  Mitglieder  der  Commission  bekannt
zu  machen.  Einwendungen  können  nur  hinsichtlich  der  gesetzlichen ¬
  Erfordernisse  der  Ernannten  und  nur  innerhalb  einer
rist  von  15  Tagen  vorgebracht  werden;  über  diese  Einwendungen ¬
  erkennt  das  Bezirksamt.
Ist  nach  dessen  Ausspruch  eine  ganze  oder  theilweise
neue  Wahl  nöthig,  so  muß  solche  in  15  Tagen  vorgenommen ¬
  werden.
Bei  dieser  zweiten  Wahl  hat  das  Bezirksamt  in  das
Wahlrecht  der  Parthieen  einzutreten,  falls  und  so  weit  diese
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer