Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Meile unter Confiscationsstrafe der erkauften Ware ver 
bothen. 
Gubernial=Verordnung vom 19. October 1773. 
§. 56. 
ad c.) Maß und Gewicht ist beym Verkaufe auf Wo 
chenmärkten nur ein einziges, nähmlich, das Wienerische, 
gestattet. Wer daher mit einem anderen, oder gar mit fal 
schem Maß oder Gewichte entweder taxirte Lebensmittel in 
einem die Satzung übersteigenden Preise, oder wer unge 
sunde, ungenießbare und verfälschte Lebensmittel verkaufet, 
wird nach den dießfalls bestehenden Gesetzen behandelt. 
Marktordnung §. 36. 
Getreide, Mehl, Greiselwerk u. dgl. soll nur nach 
den öffentlichen Metzen bey Confiscationsstrafe verkauft 
werden. 
Hofkanzleydecrek vom 3., Gubernial-Verordnung 
vom 20. März 1770. 
Der Handel nach dem Gupfmaße ist mit 10 Reichs 
thalern 
zu bestrafen. 
Hofkanzleydecret vom 25. Februar 1782, Gubernial 
Verordnung vom 6. März 1782. 
§. 57. 
Die in diesem Absatze der Wochenmarktordnung erwähn 
ten besondern Vorschriften gehören theils in das Gebieth 
der Sanitätspolizey, theils zu den schweren Polizeyübertre 
tungen, und wurden größten Theils schon im ersten Bande 
angeführt. 
Wenn sonst Jemand gegenwärtige Marktordnung über 
tritt, mit den Gewerbsleuten, Frätschlern oder Kleinver 
käufern zur Bevortheilung des Publicums Einverständnisse 
oder Verabredung pfleget, Unordnungen erreget, Raufhän 
del anfängt, oder sich gar der Wache oder dem Marktauf¬
	        
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