43
Meile unter Confiscationsstrafe der erkauften Ware ver
bothen.
Gubernial=Verordnung vom 19. October 1773.
§. 56.
ad c.) Maß und Gewicht ist beym Verkaufe auf Wo
chenmärkten nur ein einziges, nähmlich, das Wienerische,
gestattet. Wer daher mit einem anderen, oder gar mit fal
schem Maß oder Gewichte entweder taxirte Lebensmittel in
einem die Satzung übersteigenden Preise, oder wer unge
sunde, ungenießbare und verfälschte Lebensmittel verkaufet,
wird nach den dießfalls bestehenden Gesetzen behandelt.
Marktordnung §. 36.
Getreide, Mehl, Greiselwerk u. dgl. soll nur nach
den öffentlichen Metzen bey Confiscationsstrafe verkauft
werden.
Hofkanzleydecrek vom 3., Gubernial-Verordnung
vom 20. März 1770.
Der Handel nach dem Gupfmaße ist mit 10 Reichs
thalern
zu bestrafen.
Hofkanzleydecret vom 25. Februar 1782, Gubernial
Verordnung vom 6. März 1782.
§. 57.
Die in diesem Absatze der Wochenmarktordnung erwähn
ten besondern Vorschriften gehören theils in das Gebieth
der Sanitätspolizey, theils zu den schweren Polizeyübertre
tungen, und wurden größten Theils schon im ersten Bande
angeführt.
Wenn sonst Jemand gegenwärtige Marktordnung über
tritt, mit den Gewerbsleuten, Frätschlern oder Kleinver
käufern zur Bevortheilung des Publicums Einverständnisse
oder Verabredung pfleget, Unordnungen erreget, Raufhän
del anfängt, oder sich gar der Wache oder dem Marktauf¬