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einen speziellen Recursfall von Seite eines Riemerhand
werks auch ferner gestattet.
Gubernial=Verordnung vom 5. August 1818.
§. 784.
Auch in Kärnthen wurde über eine Beschwerde der
Riemer nach vorläufiger Erhebung, daß der Wasenmeister
zu Klagenfurt nur die Hundshäute verarbeitet, hieraus
Dresch= und Schuhriemen zum Verkaufe verfertiget, die
andern zum Verkaufe geeignet, und erlaubten Häute hin
gegen an die Ledererzunft absetzet, entschieden, daß den
Abdeckern die Verarbeitung der Hundshäute allerdings be
lassen werden müsse, wenn ihnen die Riemer diese Häute,
zu deren Abgabe sich der Abdecker in Klagenfurt freywillig
erklärte, nicht in gehörigen Preise abnehmen sollten.
Landeshauptmannschafts-Verordnung vom 1. May
1814.
§. 785.
In den Fällen, wo die Wasenmeister bey einer grassi
renden Viehseuche die Verscharr= und Abstreifung des in
größerer Menge gefallenen Viehes zu bestreiten nicht im
Stande wären, soll auch der Landmann diese Verscharrung
gegen dem verrichten, daß die Unterthanen das Vieh so
gleich in diese Gruben unter Verantwortung des Dorfrich
ters und des davon Wissenschaft habenden Beamten ver
graben.
Circular vom 24. December 1773.
§. 786.
Aus Anlaß eines speziellen Falles wurde angeordnet,
daß von dem bereits in frühern Vorschriften und insbeson
dere im Patente vom 14. May 1770, §. 24. festgesetzten