Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

582 
einen speziellen Recursfall von Seite eines Riemerhand 
werks auch ferner gestattet. 
Gubernial=Verordnung vom 5. August 1818. 
§. 784. 
Auch in Kärnthen wurde über eine Beschwerde der 
Riemer nach vorläufiger Erhebung, daß der Wasenmeister 
zu Klagenfurt nur die Hundshäute verarbeitet, hieraus 
Dresch= und Schuhriemen zum Verkaufe verfertiget, die 
andern zum Verkaufe geeignet, und erlaubten Häute hin 
gegen an die Ledererzunft absetzet, entschieden, daß den 
Abdeckern die Verarbeitung der Hundshäute allerdings be 
lassen werden müsse, wenn ihnen die Riemer diese Häute, 
zu deren Abgabe sich der Abdecker in Klagenfurt freywillig 
erklärte, nicht in gehörigen Preise abnehmen sollten. 
Landeshauptmannschafts-Verordnung vom 1. May 
1814. 
§. 785. 
In den Fällen, wo die Wasenmeister bey einer grassi 
renden Viehseuche die Verscharr= und Abstreifung des in 
größerer Menge gefallenen Viehes zu bestreiten nicht im 
Stande wären, soll auch der Landmann diese Verscharrung 
gegen dem verrichten, daß die Unterthanen das Vieh so 
gleich in diese Gruben unter Verantwortung des Dorfrich 
ters und des davon Wissenschaft habenden Beamten ver 
graben. 
Circular vom 24. December 1773. 
§. 786. 
Aus Anlaß eines speziellen Falles wurde angeordnet, 
daß von dem bereits in frühern Vorschriften und insbeson 
dere im Patente vom 14. May 1770, §. 24. festgesetzten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer