Metadaten : Code Napoléon

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III.  Buch.  8.  Titel.  4.  Tap.
alsdann,  wenn  diese  Arbeit  oder  diese  Materialien  für  ihbrauchbar =
  sind,  und  zwar  nach  dem  Verhältnisse  des  in
dem  Vertrage  bestimmten  Preises,  zu  bezahlen.
1797.  Der  Unternehmer  haftet  für  die  Handlungen  d  |  |
Personen,  deren  er  sich  bey  der  Arbeit  bedient.
1798.  Den  Maurern,  Zimmerleuten  und  andern  Arbetern, =
  welche  bey  der  Aufführung  eines  Gebäudes  oder  zu
andern  im  Ganzen  übernommenen  Arbeiten  gebraucht  vorden ¬
  sind,  stehet  wider  den,  für  welchen  die  Arbeit  genacht
wurde,  nur  bis  zum  Betrage  dessen,  was  dieser  zur  Zeit
der  angestellten  Klage  dem  Unternehmer  noch  schuldig  ist.
eine  Klage  zu.
1799.  Die  Maurer,  Zimmerleute,  Schlosser  und  ander
Arbeiter,  welche  unmittelbar  einen  Accord  im  Ganzen
abschließen,  sind  an  die  in  dem  gegenwärtigen  Abschnitte
vorgeschriebenen  Regeln  gebunden,  denn  auch  sie  sind  Unternehmer =
  in  Ansehung  derjenigen  Arbeit,  deren  Ausführung
sie  übernommen  haben.
Viertes  Capitel.
Von  dem  Viehpacht.
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Verfügungen.
1800.  Der  Viehpacht  ist  ein  Vertrag,  wodurch  ein  Theil
dem  andern  eine  gewisse  Anzahl  Vieh,  um  dasselbe  zu  verwahren, ¬
  zu  ernähren  und  zu  warten,  unter  den  zwischen
ihnen  verabredeten  Bedingungen,  überläßt.
1801.  Es  gibt  mehrere  Arten  des  Viehpachtes:
Den  einfachen  oder  gewöhnlichen  Viehpacht;
Den  Viehpacht  zur  Hälfte;
Den  Viehpacht,  welcher  mit  einem  Pachter  oder  Theilpachter ¬
  eingegangen  wird.
            
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