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III. Buch. 8. Titel. 4. Tap.
alsdann, wenn diese Arbeit oder diese Materialien für ihbrauchbar =
sind, und zwar nach dem Verhältnisse des in
dem Vertrage bestimmten Preises, zu bezahlen.
1797. Der Unternehmer haftet für die Handlungen d | |
Personen, deren er sich bey der Arbeit bedient.
1798. Den Maurern, Zimmerleuten und andern Arbetern, =
welche bey der Aufführung eines Gebäudes oder zu
andern im Ganzen übernommenen Arbeiten gebraucht vorden ¬
sind, stehet wider den, für welchen die Arbeit genacht
wurde, nur bis zum Betrage dessen, was dieser zur Zeit
der angestellten Klage dem Unternehmer noch schuldig ist.
eine Klage zu.
1799. Die Maurer, Zimmerleute, Schlosser und ander
Arbeiter, welche unmittelbar einen Accord im Ganzen
abschließen, sind an die in dem gegenwärtigen Abschnitte
vorgeschriebenen Regeln gebunden, denn auch sie sind Unternehmer =
in Ansehung derjenigen Arbeit, deren Ausführung
sie übernommen haben.
Viertes Capitel.
Von dem Viehpacht.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Verfügungen.
1800. Der Viehpacht ist ein Vertrag, wodurch ein Theil
dem andern eine gewisse Anzahl Vieh, um dasselbe zu verwahren, ¬
zu ernähren und zu warten, unter den zwischen
ihnen verabredeten Bedingungen, überläßt.
1801. Es gibt mehrere Arten des Viehpachtes:
Den einfachen oder gewöhnlichen Viehpacht;
Den Viehpacht zur Hälfte;
Den Viehpacht, welcher mit einem Pachter oder Theilpachter ¬
eingegangen wird.