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Als herrenlos aber werden in Grätz alle jene Hunde
angesehen, welche entweder mit gar keinem Halsbande ver
sehen sind, oder auf deren Halsbande der Nahme des Ei
genthümers nicht erscheint, außerdem soll jeder Hund, wel
cher nach 11 Uhr Nachts auf der Gasse getroffen, und
nicht von dem Eigenthümer an einer Schnur geführt wird,
sogleich erschlagen werden.
Kundmachung der Grätzer Polizeydirection vom 3.
May 1823.
§. 779.
Bey dem hervorgekommenen Umstande, daß bey eini
gen Wasenmeistern das Luderfleisch von Pferden und Hun
den ganz frey auf den Wasen herum gelegen, und so lange
liegen geblieben, bis solches von den Schweinen und Hun
den verzehrt worden, wurde dieses schädliche Gebrechen der
Wasenmeister bey einer Strafe mit 14tägigem Arreste in
Eisen verbothen, und die Invigilirung durch die Gemeinde
richter und Sanitätscommissäre aufgetragen.
Gubernial=Verordnung vom 4. Jänner 1780.
§. 780.
Den Wasenmeistern gebührt bey grassirenden Viehseu
chen die Haut des gefallenen Viehes nicht, sondern die Un
terthanen dürfen ihr eigenes gefallenes Vieh selbst abhäu
ten, auch die Haut und das Unschlitt sich zu Nutzen ma
chen. Doch müssen sie das Vieh sogleich in tiefe Gruben
unter Verantwortung des Dorfrichters und der davon Wis
senschaft tragenden Beamten verscharren.
Gen. vom 17. December 1773, Guberniak=Jntimal
vom 28. December 1773.