Metadaten : Wendt, Otto Heinrich: ¬Die Lehre vom bedingten Rechtsgeschäft

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§.  10.  Das  bedingte  Forderungsrecht  ist  in  bonis,  wird
in  den  mannigfachsten  Beziehungen  als  Vermögensstück  geschätzt ¬
  und  behandelt,  wird  als  solches  den  verschiedensten
Rechtsgeschäften  unterzogen.  Darum  wird  dann  der,  welcher
bedingt  schuldet,  schon  als  debitor,  sein  Gläubiger  als  creditor ¬
  behandelt,  obwol  nach  der  anderen  Seite  auch  dem  unsicheren ¬
  Ausfall  der  Bedingung  durch  die  Bezeichnung  spes
est  obligationis  Rechnung  getragen  wird.
Fr.  10  de  V.  S.  50,  16.  Creditores  accipiendos  esse  consive ¬

stat  eos,  quibus  debetur  ex  quacunque  actione  .  .
pure  sive  in  diem  vel  sub  conditione.  Fr.  54  eod.  Conditionales ¬
  creditores  dicuntur  et  hi  quibus  nondum  competit
actio,  est  autem  competitura,  vel  qui  spem  habent,  ut  competat. ¬
  Fr.  42  pr.  de  O.  et  A.  44,  7.  ...  eum,  qui  stipulatus ¬
  est  sub  conditione,  placet  etiam  pendente  conditione
creditorem  esse.
Mehr  noch  aber  als  diese  allgemeinen  Ausdrücke  sind  uns
die  einzelnen  Anwendungen  wichtig,  welche  das  bedingte  Forderungsrecht ¬
  als  Gegenstand  von  Rechtsgeschäften  erscheinen
lassen.
Fr.  7  de  hered.  vel  act.  vend.  18,  4.  Nomina  eorum,  qui
sub  conditione  vel  in  diem  debent,  et  emere  et  vendere  solemus; ¬
  ea  enim  res  est,  quae  emi  et  venire  potest.
Der  Kauf  einer  bedingten  Forderung  ist  darum  gar  nicht
eine  emtio  spei,  überhaupt  nicht  ein  gewagtes  Geschäft.  Bei
der  emtio  aleae  s.  spei  ist  des  Käufers  actio  emti  ja  suspendirt, ¬
  ist  abhängig  von  der  Entscheidung;  wer  aber  eine  bedingte ¬
  Forderung  kauft,  hat  sofort  die  actio  emti,  wie  das
besonders  im  Fr.  19  eod.  ausgesprochen  wird.
Multum  interest,  sub  conditione  aliqua  obligatio  veneat,  an,
quum  ipsa  obligatio  sub  conditione  sit,  pure  veneat.
Posteriore  casu  statim  venditionem  consistere;  nam  si  Titius ¬
  tibi  decem  sub  conditione  debeat,  et  ego  abs  te  nomen ¬
  ejus  emam,  confestim  ex  emto  vendito  agere  potero,
ut  vel  acceptum  ei  facias.
Von  der  emtio  aleae  unterscheidet  sich  unser  Fall  dann  auch
darin,  dass  da  ein  wirkliches  Vermögensobjekt,  eine  res,  wie
es  in  Fr.  17  cit.  heisst,  verkauft  wird;  während  doch  der  Hoff
nungskauf  grade  ein  Kauf  sine  re  ist.
Wendt.  Bedingung.
            
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