fullscreen : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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II.  Absatz.
Wasenmeisterey.
§.  770.
Wiewohl  die  Beschäftigung  der  Wasenmeisterey  in  dem
Verzeichnisse  der  Polizeygewerbe  nicht  vorkommt,  so  dürfte
doch  hier  der  Ort  seyn,  auch  davon  zu  handeln.
§.  771.
Es  ist  zu  trachten,  so  viel  möglich  die  radicirten  Wasenmeistergewerbe ¬
  eingehen  zu  machen,  und  solche  nach  und
nach  in  persönliche  umzustalten.
Hofkanzley=Verordnung  vom  27.  Februar  1818,  Gubernial-Intimat ¬
  vom  27.  März  1818,  §.  5.
§.  772.
Zur  Betreibung  der  Wasenmeistergerechtigkeiten  sind
nur  solche  Leute  zuzulassen,  die  sich  über  den  genossenen  Religions= ¬
  und  Schulunterricht  und  über  ihren  moralischen
untadelhaften  Lebenswandel  befriedigend  ausweisen.
Eodem  §.  3.
§.  773.
Die  Zahl  der  Wasenmeistergewerbe  ist  ohne  Noth  nicht
zu  vermehren,  vielmehr  da,  wo  mit  Rücksicht  auf  die  Umstände ¬
  des  Bedürfnisses  eine  Verminderung  gestattlich  ist,  auf
selbe  Bedacht  zu  tragen.
Eodem  §.  4.
§.  774.
Den  obrigkeitlichen  Beamten,  Seelsorgern,  Schullehrern ¬
  und  Ortsrichtern  ist  ein  humanes  Betragen  gegen  die
            
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