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II. Absatz.
Wasenmeisterey.
§. 770.
Wiewohl die Beschäftigung der Wasenmeisterey in dem
Verzeichnisse der Polizeygewerbe nicht vorkommt, so dürfte
doch hier der Ort seyn, auch davon zu handeln.
§. 771.
Es ist zu trachten, so viel möglich die radicirten Wasenmeistergewerbe ¬
eingehen zu machen, und solche nach und
nach in persönliche umzustalten.
Hofkanzley=Verordnung vom 27. Februar 1818, Gubernial-Intimat ¬
vom 27. März 1818, §. 5.
§. 772.
Zur Betreibung der Wasenmeistergerechtigkeiten sind
nur solche Leute zuzulassen, die sich über den genossenen Religions= ¬
und Schulunterricht und über ihren moralischen
untadelhaften Lebenswandel befriedigend ausweisen.
Eodem §. 3.
§. 773.
Die Zahl der Wasenmeistergewerbe ist ohne Noth nicht
zu vermehren, vielmehr da, wo mit Rücksicht auf die Umstände ¬
des Bedürfnisses eine Verminderung gestattlich ist, auf
selbe Bedacht zu tragen.
Eodem §. 4.
§. 774.
Den obrigkeitlichen Beamten, Seelsorgern, Schullehrern ¬
und Ortsrichtern ist ein humanes Betragen gegen die