Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  769.
Die  Unglücksfälle,  welche  sich  bey  den  Mehrungsräumungen ¬
  schon  öfters  ergaben,  und  welche  nur  in  der  zu
voreiligen  und  nicht  mit  der  gehörigen  Vorsicht  geschehenen
Besteigung  der  Senkgruben  ihren  Grund  hatten,  bestimmten ¬
  das  hohe  Gubernium  folgende  Vorsichtsmaßregeln  festzusetzen. ¬

Eine  lange  nicht  geräumte  eng  verschlossen  gehaltene ¬
  Mehrungsgrube  muß  immer  einige  Stunden,  bevor
die  Räumung  unternommen  wird,  geöffnet  werden,  damit
die  Stickluft  ausströmen  kann.
2.  Vor  dem  Anfange  der  wirklichen  Räumung  haben ¬
  die  Mehrungsräumer  den  Versuch  mit  Licht  und  Flammenfeuer ¬
  vorsichtig  zu  machen;  es  wird  nähmlich  vor  der
Oeffnung  oder  dem  Spunde  der  Senkgrube  ein  Licht  oder
ein  in  einem  Topfe  angebrachtes  Flammenfeuer  aus  Papier,
Stroh  oder  Holzsplittern  bis  an  die  Oberfläche  des  Unraths
hinabgelassen,  wenn  dieses  fortbrennt,  kann  die  Räumung
angefangen,  und  die  Grube  bestiegen  werden,  widrigens
aber  muß  die  Arbeit  so  lange  verschoben  werden,  bis  durch
das  brennend  erhaltene  Licht  der  Beweis  von  der  ganz  beseitigten ¬
  Stickluft  hergestellt  ist.  In  solchen  Fällen  kann
und  muß  die  Grube  auch  bis  auf  die  folgende  Nacht  offen
bleiben,  jedoch  ist  sie  inzwischen  vor  dem  Zutritte  der  Menschen ¬
  wohl  zu  verwahren.
3.  Der  Nachtarbeiter,  welcher  die  Senkgrube  rücksichtlich ¬
  der  völligen  Gefahrlosigkeit  ihres  Besteigens  zuerst
zu  untersuchen  hat,  ist  in  dieselbe  in  einem  aus  Leder  oder
Spagatgurten  verfertigten  und  an  einem  Stricke  gut  befestigten ¬
  Korbe  nach  der  Leiter  hinabzulassen.
Wäre  die  Stickluft  noch  zu  drückend,  oder  stieße  ihm
aus  sonst  einer  Ursache  eine  Uebelkeit  oder  eine  Ohnmacht
zu,  so  kann  er  dann  von  den  ihn  beobachtenden  Mitarbeitern ¬
  augenblicklich  durch  schnelles  Herausziehen  die  nöthige
            
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