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§. 769.
Die Unglücksfälle, welche sich bey den Mehrungsräumungen ¬
schon öfters ergaben, und welche nur in der zu
voreiligen und nicht mit der gehörigen Vorsicht geschehenen
Besteigung der Senkgruben ihren Grund hatten, bestimmten ¬
das hohe Gubernium folgende Vorsichtsmaßregeln festzusetzen. ¬
Eine lange nicht geräumte eng verschlossen gehaltene ¬
Mehrungsgrube muß immer einige Stunden, bevor
die Räumung unternommen wird, geöffnet werden, damit
die Stickluft ausströmen kann.
2. Vor dem Anfange der wirklichen Räumung haben ¬
die Mehrungsräumer den Versuch mit Licht und Flammenfeuer ¬
vorsichtig zu machen; es wird nähmlich vor der
Oeffnung oder dem Spunde der Senkgrube ein Licht oder
ein in einem Topfe angebrachtes Flammenfeuer aus Papier,
Stroh oder Holzsplittern bis an die Oberfläche des Unraths
hinabgelassen, wenn dieses fortbrennt, kann die Räumung
angefangen, und die Grube bestiegen werden, widrigens
aber muß die Arbeit so lange verschoben werden, bis durch
das brennend erhaltene Licht der Beweis von der ganz beseitigten ¬
Stickluft hergestellt ist. In solchen Fällen kann
und muß die Grube auch bis auf die folgende Nacht offen
bleiben, jedoch ist sie inzwischen vor dem Zutritte der Menschen ¬
wohl zu verwahren.
3. Der Nachtarbeiter, welcher die Senkgrube rücksichtlich ¬
der völligen Gefahrlosigkeit ihres Besteigens zuerst
zu untersuchen hat, ist in dieselbe in einem aus Leder oder
Spagatgurten verfertigten und an einem Stricke gut befestigten ¬
Korbe nach der Leiter hinabzulassen.
Wäre die Stickluft noch zu drückend, oder stieße ihm
aus sonst einer Ursache eine Uebelkeit oder eine Ohnmacht
zu, so kann er dann von den ihn beobachtenden Mitarbeitern ¬
augenblicklich durch schnelles Herausziehen die nöthige