Contents : Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen (Bd. 2)

Allgemeine  Vorbegriffe.
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gesetzt  werden,  aber  doch  sind  sie  für  ihre  Person  successionsunfähig,
da  sie  immer  nur  für  ihren  Herrn  die  Erbschaft  erwerben.  Da  wir
keine  Sklaven  mehr  haben,  und  die  Civität  h.  z.  T.  anerkannter
Weise  nur  noch  publizistische  Bedeutung  hat,  so  fallen  diese  Unfähigkeitsgründe ¬
  von  selbst  hinweg.
2)  Alle  zu  einer  Kapitalstrase  Verurtheilten,
1.  3.  pr.  §  1.  de  his,  quae  pro  non  script.  (34,  8),  l.  13.
pr.  de  bon.  poss  (37,  1),  l.  1.  C.  de  hered.  instit.  (6,  24).
Da  dies  nur  eine  nothwendige  Folge  davon  war,  daß  der  Verurtheilte ¬
  Sklave  oder  Peregrine  wurde,  so  kann  natürlich  auch  hiervon ¬
  h.  z.  T.  keine  Anwendung  mehr  gemacht  werden.
3)  Ketzer  und  Apostaten,  l.  5.  C.  de  haeret,  et
Manich.  (1  5)  [l.  65.  C.  Th.  de  haeret.  16,  51,  l.  3.  C.  de
apost.  (l.  7)  (l.  4.  C.  Th.  de  apost.  16,  7),  pgl.  Nov.  115.
c.  3  §.  14.  c.  4.  §.  8.  —  Auch  dies  ist  h.  z.  T.  unpraktisch,  da
Ketzerei  und  Apostasie  nach  jetzt  geltendem  Rechte  aus  der  Reihe
der  bürgerlich  strafbaren  Verbrechen  verschwunden  sind.
4)  Söhne  und  Töchter  von  Hochverräthern.  Aus
besonderer  Gnade  soll  den  Söhnen  zwar  das  Leben  geschenkt  werden, ¬
  aber  sie  sollen  Niemanden  weder  ab  intestato  noch  ex  testamento ¬
  succediren  dürfen,  so,  ut  his  perpetua  egestate  sordentibus ¬
  sit  et  mors  solatium,  et  vita  supplicium“,  l.  5.  C.
ad  leg.  Jul.  majest.  (9,  8).  Mit  Unrecht  nimmt  man  übrigens
an,  daß  Arkadins  der  Schöpfer  dieses  schreienden  Unrechts  sei,
und  daß  er  dadurch  beabsichtigt  habe,  die  Strafe  des  Hochverräthers
selbst  zu  steigern;  vielmehr  ist  es  eine,  sich  durch  das  ganze  Alterthum ¬
  hinziehende,  besonders  bei  politischen  Verbrechen  hervortretende ¬
  Sitte,  die  Kinder  mit  den  schuldigen  Eltern  zu  bestrafen,
eine  Sitte,  die  sich  auf  den  Erfahrungssatz  gründete,  daß  namentlich ¬
  politische  Gesinnungen  sich  regelmäßig  in  einer  Familie  forterben, ¬
  so  daß  also  die  Kinder  hier  wegen  ihrer  eignen  präsumirten
bösen  Gesinnung  bestraft  werden,  vgl.  bes.  Abegg  im  neuen  Arch.
d.  Kriminalr.  VII.  Abb.  7.  —  Sehr  bestritten  ist  es  hierbei  aber,
namentlich  unter  den  Kriminalisten,  wen  Arkadius  unter  den  filii
verstanden  habe.  In  Betreff  der  emancipali  sagt  man  gewöhnlich,
daß  unterschieden  werden  müsse  zwischen  den  vor  und  nach  dem
Verbrechen  Emanzipirten,  vgl.  Matthaeus  de  criminib.  ad  lib.
48.  tit.  2.  c.  3.  §.  12.  Der  dafür  angef.  Grund,  weil  der  Kaiser
in  1.  5.  cit.  §.  4.  die  nach  verübtem  Verbrechen  vorgenommene
Emanzipation  für  ungültig  erkläre,  ist  jedoch  offenbar  ungenügend,
und  man  muß  also,  da  in  dem  Gesetz  selbst  nirgends  auf  väterliche
Gewalt  Gewicht  gelegt  wird,  alle  Söhne  ohne  Ausnahme  hierher
            
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