Allgemeine Vorbegriffe.
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gesetzt werden, aber doch sind sie für ihre Person successionsunfähig,
da sie immer nur für ihren Herrn die Erbschaft erwerben. Da wir
keine Sklaven mehr haben, und die Civität h. z. T. anerkannter
Weise nur noch publizistische Bedeutung hat, so fallen diese Unfähigkeitsgründe ¬
von selbst hinweg.
2) Alle zu einer Kapitalstrase Verurtheilten,
1. 3. pr. § 1. de his, quae pro non script. (34, 8), l. 13.
pr. de bon. poss (37, 1), l. 1. C. de hered. instit. (6, 24).
Da dies nur eine nothwendige Folge davon war, daß der Verurtheilte ¬
Sklave oder Peregrine wurde, so kann natürlich auch hiervon ¬
h. z. T. keine Anwendung mehr gemacht werden.
3) Ketzer und Apostaten, l. 5. C. de haeret, et
Manich. (1 5) [l. 65. C. Th. de haeret. 16, 51, l. 3. C. de
apost. (l. 7) (l. 4. C. Th. de apost. 16, 7), pgl. Nov. 115.
c. 3 §. 14. c. 4. §. 8. — Auch dies ist h. z. T. unpraktisch, da
Ketzerei und Apostasie nach jetzt geltendem Rechte aus der Reihe
der bürgerlich strafbaren Verbrechen verschwunden sind.
4) Söhne und Töchter von Hochverräthern. Aus
besonderer Gnade soll den Söhnen zwar das Leben geschenkt werden, ¬
aber sie sollen Niemanden weder ab intestato noch ex testamento ¬
succediren dürfen, so, ut his perpetua egestate sordentibus ¬
sit et mors solatium, et vita supplicium“, l. 5. C.
ad leg. Jul. majest. (9, 8). Mit Unrecht nimmt man übrigens
an, daß Arkadins der Schöpfer dieses schreienden Unrechts sei,
und daß er dadurch beabsichtigt habe, die Strafe des Hochverräthers
selbst zu steigern; vielmehr ist es eine, sich durch das ganze Alterthum ¬
hinziehende, besonders bei politischen Verbrechen hervortretende ¬
Sitte, die Kinder mit den schuldigen Eltern zu bestrafen,
eine Sitte, die sich auf den Erfahrungssatz gründete, daß namentlich ¬
politische Gesinnungen sich regelmäßig in einer Familie forterben, ¬
so daß also die Kinder hier wegen ihrer eignen präsumirten
bösen Gesinnung bestraft werden, vgl. bes. Abegg im neuen Arch.
d. Kriminalr. VII. Abb. 7. — Sehr bestritten ist es hierbei aber,
namentlich unter den Kriminalisten, wen Arkadius unter den filii
verstanden habe. In Betreff der emancipali sagt man gewöhnlich,
daß unterschieden werden müsse zwischen den vor und nach dem
Verbrechen Emanzipirten, vgl. Matthaeus de criminib. ad lib.
48. tit. 2. c. 3. §. 12. Der dafür angef. Grund, weil der Kaiser
in 1. 5. cit. §. 4. die nach verübtem Verbrechen vorgenommene
Emanzipation für ungültig erkläre, ist jedoch offenbar ungenügend,
und man muß also, da in dem Gesetz selbst nirgends auf väterliche
Gewalt Gewicht gelegt wird, alle Söhne ohne Ausnahme hierher