Full text : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 35 (1883))

102 Zur Kritik des Entwurfs eines ^St.G.B.'s für Rußland.
nähme einiger gesetzlich besonders bezeichnter Fälle". Welche
Fälle des Besonderen Theils gemeint sind, erfahren wir nicht.
Doch läßt sich gemäß Art. 1467 und 1493 des geltenden St.GB.'s
(im G.B. von 1845 die 88- 1938 und 1964) vermuthen, daß
insbesondere der extensive Exceß (die nach Abwendung der drohenden
Gefahr zugefügten „unnöthigen" Verletzungen) bei der Lehre von
Tödtung und Körperverletzung mit gemilderter Strafe bedroht
werden soll.
Art. 42 faßt zusammen die Fälle des eigentlichen Noth-
standes und des psychischen Zwanges (vis compulsiva), was im
Wesentlichen dem St.G.B. entspricht, und auch grundsätzlich richtig
ist. Beide Fälle werden dadurch einem weiteren Begriffe des
Nothstandes unterstellt. Nun unterscheidet aber die Commission
innerhalb dieses weiteren Begriffes folgende zwei Fälle desselben,
denen die zwei ersten Absätze des Artikels entsprechen: 1) den
Fall der Rettung aus Lebensgefahr; hier soll die Noth-
standshandlung Ausübung eines Rechtes, und daher stets straf-
los sein; 2) den Fall der Rettung irgend welcher anderen
Güter („Gesundheit, Freiheit, Geschlechtsehre oder anderer persön-
licher oder Vermögensgüter"); hier wird nicht ein Recht, sondern
nur eine (aus Billigkeitsgründen) entschuldbare Handlung ange-
nommen; die Verletzung bleibt nur dann straflos, „wenn der
Thäter hinreichenden Grund hatte, den von ihm bewirkten Schaden
im Vergleich mit dem zu rettenden Gute für unbedeutend zu
halten". Die Mot. fügen hinzu: „Bei Bestimmung der letzteren
Bedingung hat das Gericht denjenigen Zustand ins Auge zu fassen,
in dem der Handelnde sich befand, sowie die ganze Verumstän-
dung (!) der Handlung."
Meines Erachtens ist nun jene Unterscheidung unbegründet.
Jeder durch unwiderstehlichen rechtswidrigen Zwang oder durch
andere Ursachen hervorgerufene Nothstand bewirkt für die zur
Rettung eigener oder fremder Güter verübte an sich strafbare
Handlung gegen unbetheiligte dritte Personen oder deren Güter
lediglich Entschuldigung von der Strafe kraft Billigkeit. Und
dieser Billigkeitsgrund ist ein höchst einfacher. Unbillig wäre
es, wollte das Gesetz da ungewöhnlichen Heroismus beanspruchen,

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