fullscreen : ¬Das Provinzial-Recht des Herzogthums Magdeburg und der Grafschaft Mansfeld altpreußischen Antheils (2)

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Zu  Titel  18,  19.  20.  Th.  II.  A.  L.  R.
ben  hat,  daß  die  gedachten  Kosten  von  den  Gerichts-Eingesessenen ¬
  aufgebracht  werden,  bleibt  dies  Recht  zwar  bestehen,  es
streitet  aber  die  Vermuthung  gegen  das  Vorhandensein  eines  solchen ¬
  Rechtes.
§.  356.  ad  §§.  174  bis  176.  In  den  Fällen,  wo  nach
den  allgemeinen  Gesetzen  noch  Abfahrtsgelder  und  Abschoß  erhoben =
  werden  können,  gebühren  solche  der  Gerichtsobrigkeit,  und
bestehen  in  zehn  Procent  des  ausgehenden  Vermögens.
Zu  Titel  18.  Th.  II.  A.  L.  R.
§.  357.  ad  §.  550  und  folg.  Sowohl  bewegliche  als  unbewegliche ¬
  Güter  der  Minderjährigen  können  ohne  Subhastation
und  ohne  Einholung  einer  höhern  Genehmigung  von  dem  Vormundschaftsrichter ¬
  veräußert  werden,  wenn
1)  nach  dessen  pflichtmäßigem  Ermessen  die  Veräußerung  wegen =
  dringender  Schulden,  oder  aus  andern  erheblichen  Ursachen, ¬
  nothwendig  befunden  wird;  und
2)  der  Werth  eines  solchen  Vermögensstückes  weniger  als  tausend ¬
  Thaler  beträgt.
Zu  Titel  19.  Th.  II.  A.  L.  R.
§.  358.  In  Hinsicht  der  Armenpflege  gilt  das  Patent  wegen ¬
  näherer  Bestimmung  der  Grundsätze  über  die  Verpflichtung
zur  Verpflegung  der  Ortsarmen  in  der  Kurmark,  Neumark  und
Pommern,  vom  8.  September  1804.
Zu  Titel  20.  Th.  II.  A.  L.  R.
§.  359.  ad  315  und  folg.  Wegen  Bestrafung  der  Jagdcontraventionen ¬
  siehe  §.  553  dieses  Provinzial=Gesetzbuches.
§.  360.  ad  Abschnitt  9.  Herrschaften,  welche  den  in  ihren
Diensten  stehenden  Schäfern  und  Schäferknechten  wider  die  im
§.  227  dieses  Provinzial=Gesetzbuches  gegebene  Vorschrift  gestatten, =
  Vorvieh  zu  halten,  Schaafe  oder  Schäfereigeräthschaften  bei
ihrem  Abzuge  mitzunehmen,  oder  dergleichen  bei  ihrem  Anzuge
mitzubringen
sollen  mit  einer  Geldstrafe  von  funfzig  bis  zweihundert =
  Thalern
belegt  werden.
            
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