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§. 756.
Ein Lehrjunge soll nicht länger als ein halbes Jahr
auf der Probe gehalten, und dann ordentlich aufgedungen
werden, doch steht es in des Meisters Belieben, wenn sich
ein Lehrjunge wohl anlasset, ihm etwas hiervon nachzusehen.
Die Lehrzeit ist für den, welcher ein Lehrgeld zahlt
auf drey, für den, der keines gibt auf fünf Jahre bestimmt.
Grätzer Konfrat. Ordnung vom 21. May 1756,
§. 2.
§. 757.
Jeder Perückenmachergesell soll seinen ordentlichen Lehr
brief vorweisen, auch keiner ohne Abschied von seinem Herrn
aus dem Dienste stehen, und weggehen. Nebstbey soll je
dem Gesellen, je nachdem er arbeiten kann, seine Besoldung
gegeben werden. Falls aber ein Gesell bey seinem Herrn
länger zu verbleiben nicht Lust hat, soll derselbe 14 Tage
vorher an einem Sonntage, ein Perückenmacher hingegen
dem Gesellen acht Tage vorher am Sonntage aufkünden.
Auch sollen die Herren, wenn die Gesellen von einem zu dem
andern, in Dienst kommen, sich jedes Mahl um des Gesel
len Wohlverhalien erkundigen. — Auch soll sich keiner un
terstehen, einer dem andern die Gesellen aufzureden oder ab
wendig zu machen, und Falls man von einem oder dem an
dern dergleichen kurz oder lang erfahren sollte, soll derselbe
das erste Mahl in die Casse sechs, falls er aber öfter in
dergleichen betreten würde, sodann 12 Reichsthaler Strafe
unnachläßig erlegen.
Eodem §. 3.
§. 758.
Auch soll kein Perückenmachergesell oder Lehrjunge bar
bieren.
Eodem.