Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§. 756. 
Ein Lehrjunge soll nicht länger als ein halbes Jahr 
auf der Probe gehalten, und dann ordentlich aufgedungen 
werden, doch steht es in des Meisters Belieben, wenn sich 
ein Lehrjunge wohl anlasset, ihm etwas hiervon nachzusehen. 
Die Lehrzeit ist für den, welcher ein Lehrgeld zahlt 
auf drey, für den, der keines gibt auf fünf Jahre bestimmt. 
Grätzer Konfrat. Ordnung vom 21. May 1756, 
§. 2. 
§. 757. 
Jeder Perückenmachergesell soll seinen ordentlichen Lehr 
brief vorweisen, auch keiner ohne Abschied von seinem Herrn 
aus dem Dienste stehen, und weggehen. Nebstbey soll je 
dem Gesellen, je nachdem er arbeiten kann, seine Besoldung 
gegeben werden. Falls aber ein Gesell bey seinem Herrn 
länger zu verbleiben nicht Lust hat, soll derselbe 14 Tage 
vorher an einem Sonntage, ein Perückenmacher hingegen 
dem Gesellen acht Tage vorher am Sonntage aufkünden. 
Auch sollen die Herren, wenn die Gesellen von einem zu dem 
andern, in Dienst kommen, sich jedes Mahl um des Gesel 
len Wohlverhalien erkundigen. — Auch soll sich keiner un 
terstehen, einer dem andern die Gesellen aufzureden oder ab 
wendig zu machen, und Falls man von einem oder dem an 
dern dergleichen kurz oder lang erfahren sollte, soll derselbe 
das erste Mahl in die Casse sechs, falls er aber öfter in 
dergleichen betreten würde, sodann 12 Reichsthaler Strafe 
unnachläßig erlegen. 
Eodem §. 3. 
§. 758. 
Auch soll kein Perückenmachergesell oder Lehrjunge bar 
bieren. 
Eodem.
	        
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