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wahrlosung beschädigt, und können hier nicht in Anschlag -
kommen) - wie wenig ist also in dem ganzen
Zeitraum, durch welchen die Steinkohlenwerke im
fürstlichen Hochstifte B. getrieben werden, dem Akerbau -
entzogen worden? wie gering ist der angerichtete
Schaden? und wie sträflich ist die Uebertreibung des
appellantischen Stadtraths, womit derselbe die reinen
und wohlthätigen Absichten seines Landesherrn zu verkehren, ¬
und dieses höchstpreisliche Reichsgericht zu
täuschen wagte? —
§. 5.
Zur V. Beschwerde.
Der Hülfsstollen, den sich der appellantische Stadtratli -
zum Gegenstand der fünften Beschwerde wählte,
war zur Wasserlosung einer fürstlichen Grube, der
St Catharinenzeche, nothwendig. Diese Grube war
ersoffen, und da der tiefe Erbstollen noch nicht zu
Tage geführt war, so konnte ihr nicht anders als
durch die Oefnung eines Hülfsstollen geholfen werden.
Ganz eigenmächtig und durch Selbsthülfe widersezte ¬
sich der Stadtrath der Oefnung des Hülfsstollen, -
und nicht nur gegen das landesherrliche
Ansehen vergriff sich derselbe durch diese sträfliche
Selbsthülfe, sondern er verursachte auch einen Schaden
von vielen tausend Gulden, worüber sich die hoch-