Zur Lehre von den Vindicationen und dem unredlichen Besitz. 49
2. Demnach scheiden aus dem Begriff des na. f. p. jedenfalls
alle diejenigen aus, die für den Eigenthümer detiniren wollen.
Aber auch in den hiernach noch erübrigenden wahren Fällen der
w. f. poss. ist ihre Behandlung durch die Römer durchaus nicht
mit Landsberg daraus zu erklären, daß der m. f. poss. als
ein Mann von noch nicht unlauterer Gesinnung betrachtet wurde.
Ich gebe gern zu, daß bei der weiten Ausdehnung des furtum
die gefährlichsten na. f. poss. aus dem hier zu betrachtenden Ge-
biete der engeren w. f. poss., die noch nicht furtum ist, aus-
scheiden. Dessenungeachtet bleiben uns neben den ehrbaren Leuten,
die das Unglück der m. f. superveniens haben, aber am Recht
des Eigenthümers noch zweifeln und darum den Besitz lieber be-
halten, dann neben den problematischen Naturen, welche einen
bloß „bedenklichen Ankauf" gemacht haben, noch viele Leute von
sehr unlauterer Gesinnung, als da sind die bösgläubigen Besitzer
aller Immobilien, jene, die wissentlich eine fremde Sache, aber
nicht vom Dieb erworben haben, und die bei m. f. superveniens
„praedonio more versari coeperunt“. Man braucht auf eine
solche Statistik keinen großen Werth zu legen, um doch zu sinden,
daß da eine gleichmäßig zarte Rücksicht gegen alle diese Leute
sehr bedenklich wäre.
Res. denkt daher über die Sache ganz anders als Lands-
berg. Res. ist es zunächst schon nicht unzweifelhaft, ob die Be-
stimmungen des römischen Rechts über die Haftung des unredlichen
Besitzers überall so milde sind, als Landsberg sie hinstellt;
und wenn und wo sie so milde sind, so scheint ihm dies doch er-
klärt werden zu können, auch ohne daß man eine Nachsicht gegen
den malae fidei possessor supponirt.
3. In ersterer Beziehung darf man nicht übersehen, wie es
denn doch nicht gar so zweifellos ist, daß, wie Landsberg mit
der herrschenden Lehre behauptet, der malae fidei possessor immer
nur für gewöhnliche fructus percipiendi, nicht auch für die
haftet, die der Eigenthümer hätte ziehen können. Wäre
freilich dieser Satz richtig, dann müßte man zugeben, daß der
Krit. Bicrteljahreslchrift. N. F. Bd. XII. H. 1. 4