Full text : Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (2)

134  Zweiter  Theil.  Dritter  Abschnitt.  Hauptstück  IX.
Unter  dieser  Voraussetzung  können  selbst  spätere  bedingte
Erwerbungen  zur  Masse  gezogen  werden.
Vermögen,  welches  der  Schuldner  erst  nach  völlig
beendigtem  Gant  erworben  hat,  kann  nicht  mehr  als
Bestandtheil  der  Concursmasse  behandelt,  mithin  auch  das
beendigte  Concursverfahren  nicht  mehr  auf  dasselbe  angewendet ¬
  werden,  vorbehältlich  dessen,  was  über  die  fortdauernde ¬
  Verbindlichkeit  des  Gemeinschuldners  hiernach
§.  1843  bestimmt  werden  wird.
während  des  Gantverfahrens  erworbenen  Vermögens  mit  dem  nachher ¬
  erworbenen,  wiewohl  nach  der  herrschenden  Meinung  jenes  zur
Concursmasse  zu  ziehen  ist.
§.  1710  b.
Ausgeschieden  von  der  Concursmasse  wird:
1)  alles  fremde  Eigenthum,  so  weit  dem  Schuldner  nicht  deßhalb ¬
  ein  Benützungs-  oder  anderes  Recht  zusteht,  namentlich ¬
  die  Substanz  der  Lehen  und  Fideicommisse,  dann  das
Eigenthum  der  Frau  und  der  Kinder.
Doch  kann  das  dem  Gemeinschuldner  rücksichtlich  des
letztern  zustehende  Benützungsrecht  unter  den  Beschränkungen
des  Art.  137  des  neuen  Entw.  des  Exec.Ges.  Gegenstand
eines  Angriffs,  mithin  auch  zur  Concursmasse  gezogen
werden  (vergl.  §§.  1789,  1807  a  u.  1808  b)  a);
2)  die  Competenz  des  Schuldners.  §.  1654  b  Satz  8,  §.  1664a
u.  c,  §§.  1666,  1667  u.  1668  (neuer  Entw.  des  Exec.
Ges.  Art.  111,  121,  123—129).
a)  Ueber'die  Verhältnisse,  welche  bei  den  in  der  Errungenschaftsgesellschaft
lebenden  Eheleuten  nach  dem  Ausbruche  des  Gants  gewöhnlich  eintreten, ¬
  s.  den  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  eheliche  Gütergemeinschaft ¬
  §§.  234  u.  235  und  Mot.  S.  209  und  meinen  Aufsatz  in  der
Monatschr.  von  Sarwey  Bd.  VIII.  S.  221,
Von  den  Lehen  =  und  Fideicommiß=Gütern  wird  hiernach  in  der
IV.  Abtheilung  besonders  gehandelt  werden.
            
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