134 Zweiter Theil. Dritter Abschnitt. Hauptstück IX.
Unter dieser Voraussetzung können selbst spätere bedingte
Erwerbungen zur Masse gezogen werden.
Vermögen, welches der Schuldner erst nach völlig
beendigtem Gant erworben hat, kann nicht mehr als
Bestandtheil der Concursmasse behandelt, mithin auch das
beendigte Concursverfahren nicht mehr auf dasselbe angewendet ¬
werden, vorbehältlich dessen, was über die fortdauernde ¬
Verbindlichkeit des Gemeinschuldners hiernach
§. 1843 bestimmt werden wird.
während des Gantverfahrens erworbenen Vermögens mit dem nachher ¬
erworbenen, wiewohl nach der herrschenden Meinung jenes zur
Concursmasse zu ziehen ist.
§. 1710 b.
Ausgeschieden von der Concursmasse wird:
1) alles fremde Eigenthum, so weit dem Schuldner nicht deßhalb ¬
ein Benützungs- oder anderes Recht zusteht, namentlich ¬
die Substanz der Lehen und Fideicommisse, dann das
Eigenthum der Frau und der Kinder.
Doch kann das dem Gemeinschuldner rücksichtlich des
letztern zustehende Benützungsrecht unter den Beschränkungen
des Art. 137 des neuen Entw. des Exec.Ges. Gegenstand
eines Angriffs, mithin auch zur Concursmasse gezogen
werden (vergl. §§. 1789, 1807 a u. 1808 b) a);
2) die Competenz des Schuldners. §. 1654 b Satz 8, §. 1664a
u. c, §§. 1666, 1667 u. 1668 (neuer Entw. des Exec.
Ges. Art. 111, 121, 123—129).
a) Ueber'die Verhältnisse, welche bei den in der Errungenschaftsgesellschaft
lebenden Eheleuten nach dem Ausbruche des Gants gewöhnlich eintreten, ¬
s. den Entwurf eines Gesetzes über die eheliche Gütergemeinschaft ¬
§§. 234 u. 235 und Mot. S. 209 und meinen Aufsatz in der
Monatschr. von Sarwey Bd. VIII. S. 221,
Von den Lehen = und Fideicommiß=Gütern wird hiernach in der
IV. Abtheilung besonders gehandelt werden.