Full text : Methoden zur Untersuchung der Sozialisation junger Facharbeiter (T. 2)

103  4. -
  Die  Rechte  des  Ehemanns  am  gesammten  Frauengut
(z.  B.  am  Dotalvermögen)  stehen  nach  den  Rechten  der
Handelsgläubiger  der  Handelsfrau;  im  Falle  der  (allgemeinen
oder  partikulären)  Gütergemeinschaft  haftet  äusser  dem  Sondergut -
  der  Frau  das  ganze  gemeinschaftliche  Vermögen  für
die  Handelsschulden  der  Handelsfrau.  S.  auch  preuss.  E.G.
Art.  19,  bad.  Art.  5  u.  a.  m.;  Co.  Art.  5,  7;  Ci.  Art.  220,
1426.
Im  Uebrigen  entscheidet  über  die  Vermögensbeziehungen
zwischen  den  Ehegatten  und  über  die  Rechte  der  Gläubiger
des  einen  oder  des  anderen  am  Vermögen  des  Ehegatten
lediglich  (anders,  theils  unrichtig,  theils  antiquirt:  Thöl)
das  bürgerliche  Recht.  Vgl.  auch  E.G.  zur  Konk.O.  §  13.
Schweizer.  Obligationenrecht  Art.  34,  35.
Die  Waarenbezeichnung.
§  29.
Den  Namen  vertritt  seit  uralter  Zeit  häufig  ein  festes,
d.  h.  ständig  gebrauchtes  Zeichen  (ein  Wappen,  der  Namenszug -
  [Monogramm),  eine  Figur  oder  Marke),  insbesondere  in
dem  germanischen  Rechtsgebiet  als  Haus-  oder  Hofmarke,
im  Handel  genannt  Kaufmanns-  oder  Handelsmarke
(-Zeichen).  Es  diente  als  Eigenthums-  und  Besitzergreifungszeichen ¬
  für  Grundstücke  und  Fahrhabe  (Waffen,  Hausthiere, -
  Flöss-  und  Bauholz,  Geräth  u.  s.  f.),  zur  Unterzeichnung -
  von  Urkunden,  endlich  als  Waarenzeichen.
Es  genoss  im  Mittelalter  Rechtsschutz  gegen  unbefugte
Verwendung,  insbesondere  nach  italienischen  und  deutschen
Stadtrechten  und  Innungsstatuten.  In  einzelnen  Funktionen
ist  es  jetzt  antiquirt,  insbesondere  durch  die  Firma.
Das  Waarenzeichen  ist  ein  auf  einer  Sache  oder
deren  Verpackung  angebrachtes  Ursprungs-  oder  Herkunftszeichen -
  —  nicht  ein  Qualitätszeichen  (s.  §  72).  Es  bezeichnet -
  den  Gewerbetreibenden,  welcher  die  Sache  hergestellt -
  hat  (Fabrikmarke)  oder  sie  in  Umlauf  bringt
(Handelsmarke  im  engeren  Sinne).
            
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