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Die Rechte des Ehemanns am gesammten Frauengut
(z. B. am Dotalvermögen) stehen nach den Rechten der
Handelsgläubiger der Handelsfrau; im Falle der (allgemeinen
oder partikulären) Gütergemeinschaft haftet äusser dem Sondergut -
der Frau das ganze gemeinschaftliche Vermögen für
die Handelsschulden der Handelsfrau. S. auch preuss. E.G.
Art. 19, bad. Art. 5 u. a. m.; Co. Art. 5, 7; Ci. Art. 220,
1426.
Im Uebrigen entscheidet über die Vermögensbeziehungen
zwischen den Ehegatten und über die Rechte der Gläubiger
des einen oder des anderen am Vermögen des Ehegatten
lediglich (anders, theils unrichtig, theils antiquirt: Thöl)
das bürgerliche Recht. Vgl. auch E.G. zur Konk.O. § 13.
Schweizer. Obligationenrecht Art. 34, 35.
Die Waarenbezeichnung.
§ 29.
Den Namen vertritt seit uralter Zeit häufig ein festes,
d. h. ständig gebrauchtes Zeichen (ein Wappen, der Namenszug -
[Monogramm), eine Figur oder Marke), insbesondere in
dem germanischen Rechtsgebiet als Haus- oder Hofmarke,
im Handel genannt Kaufmanns- oder Handelsmarke
(-Zeichen). Es diente als Eigenthums- und Besitzergreifungszeichen ¬
für Grundstücke und Fahrhabe (Waffen, Hausthiere, -
Flöss- und Bauholz, Geräth u. s. f.), zur Unterzeichnung -
von Urkunden, endlich als Waarenzeichen.
Es genoss im Mittelalter Rechtsschutz gegen unbefugte
Verwendung, insbesondere nach italienischen und deutschen
Stadtrechten und Innungsstatuten. In einzelnen Funktionen
ist es jetzt antiquirt, insbesondere durch die Firma.
Das Waarenzeichen ist ein auf einer Sache oder
deren Verpackung angebrachtes Ursprungs- oder Herkunftszeichen -
— nicht ein Qualitätszeichen (s. § 72). Es bezeichnet -
den Gewerbetreibenden, welcher die Sache hergestellt -
hat (Fabrikmarke) oder sie in Umlauf bringt
(Handelsmarke im engeren Sinne).