564
§. 738.
Hinsichtlich der Taxen für die Prüfung der Hebam
men gilt alles, was in Hinsicht der Geburtshelfer gesagt
wurde.
Hebammen, welche während des Studiums irgend ein
Stipendium genießen, werden unentgeltlich geprüft, und
auch außerdem werden Hebammen, bey erwiesenem Unver
mögen nach Umständen um die halbe Taxe oder unentgelt
lich geprüft. Solche unentgeltlich geprüften Hebammen
müssen sich aber reversiren, ihre Kunst außer der Haupt
stadt des Landes (wenn sie nicht etwa in selber schon an
säßig sind) auszuüben; weil es in dieser ohnehin immer ei
nen Ueberfluß an Hebammen gibt, die im Lande dagegen
mangeln.
Studien=Hofcommissions=Verordnung vom 19. Jän
ner 1810.
Eine ungeprüfte Hebamme darf in einem Bezirke nicht
geduldet werden, und jene Weiber sind zur Strafe und Ver
antwortung zu ziehen, welche sich beygehen lassen, einer
Gebährenden beyzustehen, wo die geprüfte Hebamme im
Orte oder in der Nähe ist, folglich leicht herbeygerufen
werden kann.
Gubernial=Verordnung vom 19. Jänner 1802.
§. 739.
Die Strafe der Afterhebammen besteht das erste Mahl
in einer von Fall zu Fall mit Rücksicht auf die vorhande
nen Umstände zu bestimmenden Geldstrafe, das zweyte und
die folgenden Mahle ist aber der §. 98. des Strafgesetzbu
ches über schwere Polizeyübertretungen auch auf die Heb
ammen anzuwenden, und sie hiernach mit Arrest gleich jenen