Metadata : Amoenitates Historico-Iuridicae Oder allerhand die Historien Des Teutschen Reichs, sowol als die in selbigem üblichen Civil- Staats- und Lehen-Rechte, Gewohnheiten und Alterthümer erklärende Dissertationes, Observationes, Consilia und Opuscula, etc. ... (Th. 4 (1733))

Max-Planck-Institut  für

Mevii  Pommerische
1060
5.  Als  Uns  auch  vielfältig  beschwerlich  rc.  Anno  1806.  5.
Als  auch  auf  derrc.  Ebener  Gestalt  ist  beliebet,  daß,  damit -
  das  Gesinde  in  Zaum  gehalten,  und  die  Hauß=Wirthe
mit  unmäßigen  Lohn  nicht  beschwehret  würden,  eine  Dienst=Ordnung -
  solle  verfasset  und  publiciret  werden.  L.  A.  de  Anno -
  1374.  5.  Wir  wollen  auch  die  rc.  Hieneben  ist  zum  öfftern
auf  Land=Tägen  Beschluß=  und  Anordnung  gemachet,  daß
durch  eine  gewisse  Taxa  und  Victual-Ordnung  Versehung  geschehe, -
  damit  in  Handel  und  Wandel,  wie  auch  bey  den
Handwerckern  die  Billigkeit  erhalten,  und  durch  übermäßiges
Steigen  der  Waaren  und  Arbeit,  die  Einwohner  nicht  uͤbermäßig -
  beschwehret  werden,  wie  aus  vielen  Land  Abschieden
zu  befinden,  welche  und  andere  dergleichen  Ordnungen  mehr,
mit  Rath  und  Belieben  der  Land=Staͤnde  zu  revidiren,  zu  verbessern, -
  und  zur  Execution  zu  befördern  /  den  Landes  Satzungen -
  und  Gewohnheiten  gemaͤß  ist.  Was  ausser  denen  abgesetzten -
  des  Landes  Verfassung  betreffenden  Capitibus,  und
was  darinn  etwa  begriffen  an  Gewohnheiten,  Gebräuchen,
und  Satzungen  uͤbrig,  und  hierinn  nicht  exprimiret,  wird  sich
aus  denen  Land=Tags  Actis  und  Observanzien  aufgeben,  darum -
  geliebter  Kuͤrtze  halber  es  weiter  zu  extendiren  unnoͤthig  erachtet, -
  und,  so  ferne  es  die  Nothdurfft  erheischt,  bey  vorkommenden -
  Handlungen  sich  gebührlich  anfügen  lassen
wird:  Jmmassen  dann  solches  vorbehaͤltlich -
  bleibet.
Tantum.
Con¬Vorage -

t  Berlin
            
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