Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§. 738. 
Hinsichtlich der Taxen für die Prüfung der Hebam 
men gilt alles, was in Hinsicht der Geburtshelfer gesagt 
wurde. 
Hebammen, welche während des Studiums irgend ein 
Stipendium genießen, werden unentgeltlich geprüft, und 
auch außerdem werden Hebammen, bey erwiesenem Unver 
mögen nach Umständen um die halbe Taxe oder unentgelt 
lich geprüft. Solche unentgeltlich geprüften Hebammen 
müssen sich aber reversiren, ihre Kunst außer der Haupt 
stadt des Landes (wenn sie nicht etwa in selber schon an 
säßig sind) auszuüben; weil es in dieser ohnehin immer ei 
nen Ueberfluß an Hebammen gibt, die im Lande dagegen 
mangeln. 
Studien=Hofcommissions=Verordnung vom 19. Jän 
ner 1810. 
Eine ungeprüfte Hebamme darf in einem Bezirke nicht 
geduldet werden, und jene Weiber sind zur Strafe und Ver 
antwortung zu ziehen, welche sich beygehen lassen, einer 
Gebährenden beyzustehen, wo die geprüfte Hebamme im 
Orte oder in der Nähe ist, folglich leicht herbeygerufen 
werden kann. 
Gubernial=Verordnung vom 19. Jänner 1802. 
§. 739. 
Die Strafe der Afterhebammen besteht das erste Mahl 
in einer von Fall zu Fall mit Rücksicht auf die vorhande 
nen Umstände zu bestimmenden Geldstrafe, das zweyte und 
die folgenden Mahle ist aber der §. 98. des Strafgesetzbu 
ches über schwere Polizeyübertretungen auch auf die Heb 
ammen anzuwenden, und sie hiernach mit Arrest gleich jenen
	        
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